Kategorie ‘Prozessrecht’

Prozesskosten: Wer zahlt sinnlose Reisekosten bei kurzfristiger Terminabsage?

Von Barbara Reimann (30.01.2012)
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Der Sachverhalt ist schnell skizziert: Ein Anwalt muss einen Termin an einem auswärtigen Gericht wahrnehmen und steigt frühmorgens in den Zug. Auf halber Strecke ruft ihn sein Sekretariat an und teilt mit, das Gericht habe den Verhandlungstermin abgesagt, weil der Richter erkrankt sei. Aus diesem Grund entstehen vergebliche Reisekosten. Wer zahlt das ICE-Ticket? Die Staatskasse, der Gegner oder gar der eigene Mandant?

Es kommt darauf an, ob der Richter schon länger erkrankt war und das Gericht nur „vergessen“ hat, die Beteiligten abzuladen oder ob der Richter sich morgens am Verhandlungstag krank meldete, und es kommt darauf an, wer letztlich das Verfahren gewinnt. Die Konstellationen im Einzelnen:

Fall 1: Die Staatskasse muss zahlen

Der Richter war schon am Vortag krank. Bereits vor dem Verhandlungstag stand also fest, dass der Termin ausfallen wird und die Geschäftsstelle hätte die Beteiligten zumindest telefonisch oder per Fax abladen können, hat dies aber versäumt. Hier trägt im Zivilverfahren die Staatskasse die sinnlos entstandenen Kosten nach den Prinzipien der Staatshaftung, wenn also eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Eine solche trifft das Gericht, wenn es den Gerichtstermin verspätet oder gar nicht absagt. Dazu muss aber vorab die Sachlage formell geklärt werden. Das Gericht muss auf Antrag des Anwalts bestätigen, dass die vergeblichen Kosten durch eine Amtspflichtverletzung entstanden sind. Erst dann kann der Anwalt einen abschließenden Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses stellen und darin seine vergeblichen Kosten der Staatskasse auferlegen lassen. Lässt der Anwalt nicht vorab eine Amtspflichtverletzung feststellen, so ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der die Reisekosten der Staatskasse auferlegt, sogar unzulässig (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 1.6.1984, Az: 14 W 339/84; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.3.1986, Az 14 W 221/86).

Fall 2: Der Gegner muss zahlen

Der Richter meldet sich morgens krank, der Gerichtstermin muss deshalb kurzfristig abgesagt werden. Den Prozess gewinnt später aber der eigene Mandant. Die Absage des Termins wegen kurzfristiger Erkrankung ist keine Amtspflichtverletzung des Gerichts. Wer trägt nun die vergeblichen Reisekosten? Hier zählen die Reisekosten zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 I ZPO. Die unterliegende gegnerische Partei trägt somit auch die vergeblichen Reisekosten. Die Kosten werden nach Abschluss des Verfahrens in den Antrag auf Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufgenommen und per Beschluss der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschluss kann jedoch erst beantragt werden, wenn das Gericht – wiederum auf Antrag – festgestellt hat, dass keine Staatshaftung besteht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 11.3.1986, Az: 14 W 221/86).

Fall 3: Der eigene Mandant muss zahlen

Konstellation wie Fall 2, im Prozess unterliegt dann jedoch der eigene Mandant. Wer trägt nun die Kosten? Wiederum gilt, dass – mangels Staatshaftungsfall – die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Zu diesen zählen auch die Anreisekosten. Deshalb muss hier der Mandant auch die vergeblichen Reisekosten seines Anwalts mittragen.

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Die oft verschenkte Anwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich ohne mündliche Verhandlung

Von Bernhard Schmeilzl (19.12.2011)
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Was viele – nicht nur junge – Kollegen oft nicht in Rechnung stellen: Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach NR. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Wer einen ungläubigen Anwalt auf der Gegenseite davon überzeugen muss möge den BGH-Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05 (OLG Nürnberg) zitieren, hier angefügt als PDF-Download.

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Gesetz zu § 522 ZPO in Kraft

Von Michael Gleiten (04.11.2011)
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Das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung, das der Bundestag im Juli beschlossen hatte, ist am 26.10.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten (BGBl. I 2011, 2082). Die Neuregelung führt gegen die bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung ein Rechtsmittel ein. Die BRAK hatte sich seit Einführung des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses durch die ZPO-Reform gegen diese Regelung gewandt und forderte seit Jahren die Streichung des § 522 Abs. 2 ZPO. Quelle: Newsletter 10/2011 der Rechtsanwaltskammer München. Weiterführende Links: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 26.10.2011; Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 07.07.2011; Presseerklärung der BRAK vom 08.07.2011; Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf

“Justiz auf einen Blick” (Broschüre Statistisches Bundesamt 2011)

Von Bernhard Schmeilzl (24.10.2011)
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Wie lange dauern Gerichtsverfahren im Familienrecht, Zivilrecht oder Strafrecht in Deutschland? Wie hoch ist die Kriminalitätsrate, Verurteilungsquote, Gefangenenrate? Was kostet das Justizsystem? Antworten auf all diese Fragen enthält die aktuelle destatis-Broschüre “Justiz auf einen Blick 2011″ (PDF-Download Broschuere_Justiz_2011)

Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen fristlose Kündigung

Von Bernhard Schmeilzl (21.10.2011)
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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertigt die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters verspätete Entrichtung der Miete durch den Mieter eine Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund. Das Gericht bewertet die fortlaufend unpünktliche Mietzahlung als gravierende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung ermöglicht. In dem vom Vermieter betriebenen Klageverfahren hatte der Mieter mehrere Jahre die Miete erst zur Monatsmitte oder noch später gezahlt. Auch nach mehreren Abmahnungen hat er diese Zahlungsweise fortgeführt, obwohl nach dem Mietvertrag die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats fällig war. Für das Gericht war es unerheblich, dass der Mieter auf Grund eines Irrtums davon ausgegangen ist, die Miete erst zur Monatsmitte zahlen zu müssen.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Von Bernhard Schmeilzl (21.10.2011)
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Eine Ehefrau klagte gegen ihre Krankenversicherungsgesellschaft, weil diese die Zahlung von Krankentagegeld nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingestellt hat. Die Kosten von rd. 10.000 Euro für den Zivilprozess machten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten der Ehefrau, später als außergewöhnliche Belastung geltend. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Entlastung anerkannt. Solche Aufwendungen sind dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergibt und keine Mutwilligkeit vorliege. Die Kosten sind allerdings um etwaige Erstattungen (z. B. Leistungen aus Rechtsschutzversicherung) zu kürzen und nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Arzthaftung: Beweislastumkehr auch bei einfachem Befunderhebungsfehler

Von Bernhard Schmeilzl (07.09.2011)
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Bei (möglichen) ärztlichen Behandlungsfehlern muss man zunächst unterscheiden, in welchem Bereich dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist: Bei der Diagnose (Befunderhebung), bei der Risikoaufklärung, bei der Therapiewahl, bei der Therapiedurchführung oder bei der Nachsorge. Die Beweislastregeln sind nämlich jeweils verschieden. Da ein Patient im Arzthaftungsprozess in aller Regel große Schwierigkeiten bei der Beweisführung hat (Arzt und Krankenhaus haben im Vergleich zum Patienten und dessen Anwalt bessere Fachkenntnis und vollen Zugang zu allen Dokumenten), hilft ihm die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen – insbesondere wenn dem Arzt ein grober Verstoß vorgeworfen werden kann – mit einer Beweislastumkehr. Dann muss der Arzt beweisen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Der Bundesgerichtshof hat die Situation der Patienten im Sommer 2011 nun weiter verbessert.

Aktuell urteilte der BGH am 07.06.2011 (Az: VI ZR 87/10) zur Beweislastumkehr beim Befunderhebungsfehlern nämlich (Leitsatz): “Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009, VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).”

Weitere Beiträge zum Arztrecht:

- Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
- Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)
- Patientenaufklärung am Telefon
Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar

Von Bernhard Schmeilzl (21.07.2011)
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Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 12.05.2011 (VI R 42/10), dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. Er hat damit seine bisherige Rechtssprechung geändert. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Leistungen der Rechtsschutzversicherungen dabei zu berücksichtigen sind, lesen Sie hier, oder hier als PDF-Download. Quelle: DeutscherAnwaltVerein, DAV-Depesche Nr. 29/11 vom 21. Juli 2011

Drei BGH-Urteile zu Fristenkontrolle und Kanzleiorganisation

Von Bernhard Schmeilzl (28.06.2011)
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Der BGH hat in den letzten Monaten einige sehr praxisrelevante Urteile zu den Organisationspflichten in der Anwaltskanzlei gesprochen:  [mehr]

Schutz vor Mietbetrügern: Eigenmächtige Zwangsräumung von Mietnomaden?

Von Bernhard Schmeilzl (27.04.2011)
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Der Alptraum jedes Vermieters: Der Mieter zahlt die Miete nicht, reagiert nicht auf Mahnungen, vereitelt die Zustellung von Gerichtspost und verschwindet kurz vor dem mühsam und teuer erklagten Zwangsräumungstermin spurlos. Im schlimmsten Fall hinterlässt er eine vermüllte und beschädigte Wohnung.  Der Vermieter muss also nicht nur monate- oder jahrelangen Mietausfall verkraften, sondern hat auch noch auf eigene Kosten die Wohnung zu renovieren. Für Vermieter, die die Wohnung durch Darlehen finanziert haben (als Kapitalanlage und Absicherung für den Lebensabend), kann das zur eigenen Insolvenz führen. Zwar sind solche Mietbetrüger statistisch selten, das ist den konkret betroffenen Vermietern aber ein schwacher Trost. Dass das Phänomen Mietnomade tatsächlich existiert, belegen zahlreiche Medienberichte (zum Beispiel hier, hier und hier). (…) [mehr]