Von Bernhard Schmeilzl (26.01.2012)
Viele Frauen mit mangelhaften Brustimplantaten stehen – neben der damit verbundenen psychischen Belastung – auch finanziell im Regen. Die rechtlichen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Herstellung, Einfuhr und Verwendung (durch Ärzte und Kliniken) von PIP-Brustimplantaten sind kompliziert. Natürlich haftet der Hersteller PIP, der ist aber insolvent. Auch die Haftpflichtversicherung der PIP, die Allianz, hat bereits abgewunken und jeden Versicherungsschutz wegen der kriminellen Machenschaften von PIP versagt. Natürlich haften auch die agierenden Geschäftsführer, leitenden Angestellten und führenden Berater persönlich wegen unerlaubter Handlung, aber diese sind unbekannt und/oder ebenfalls pleite und/oder im Ausland.
Wer trägt also die Kosten für die Entfernung solcher mangelhafter PIP-Implantate (v.a. für die teure Revisionsoperation)? Der behandelnde Arzt beruft sich ja in der Regel darauf, dass die PIP-Implantate zugelassen waren und er von dem enthaltenen Industrie-Silikon nichts wusste. Auch die Rechtsexperten sind sich uneinig: Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte, dass “selbstverständlich” die Kassen die Kosten übernehmen müssten. Die Kassen sahen das überwiegend anders. Einzelne große überregionale Kassen äußerten, sie würden die Kosten zwar zunächst übernehmen, sich dann aber bei den Ärzten und Kliniken schadlos halten. Worauf können sich die betroffenen Frauen nun verlassen?
Wie gesagt, es ist kompliziert: War die Busen-OP medizinisch notwendig, erfolgte sie also im Rahmen einer indizierten Krankenbehandlung (z.B. nach einer Brustkrebsoperation / Mamma-Carcinom), handelt es sich selbstverständlich um eine Kassenleistung. Erfolgte die Implantierung aber ausschließlich aus ästhetischen Gründen (Schönheits-OP) droht § 52 Abs. 2 SGB V, die sog. “Leistungsbeschränkug bei Selbstverschulden”. Danach haben die Krankenkassen die Versicherten, die sich eine Krankheit durch eine nicht indizierte ästhetische Operation zugezogen haben, angemessen an den dadurch entstehenden Kosten zu beteiligen. Außerdem: Eine stationäre Krankenhausbehandlung für Schönheitsoperationen zu Lasten der GKV ist gemäß § 1 Abs. 2 der Krankenhausbehandlungs-Richtlinien unzulässigt.
Wollen Kassen die operierenden Ärzte und Krankenhäusern in Regress nehmen, werden sie sich im Übrigen schwer tun. Diese wussten nämlich nichts von den gefährlichen PIP-Implantaten. So wurde das BfArM erst im April 2010 von der französischen Gesundheitsbehörde informiert. Bis Mitte 2010 durften sich die Ärzte und Krankenhäuser daher auf das vom TÜV Rheinland vergebene CE-Kennzeichen verlassen. Erst wenn ein Arzt danach noch PIP-Implantate verwendet hat, sind Ansprüche wegen Behandlungsfehler denkbar.
Weitere Informationen zum Thema in der Ärztezeitung: www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/skelett_und_weichteilkrankheiten/article/801004/pip-brueste-kommen-frauen-teuer-stehen.html
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- Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen
- Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen
- Auch kleine Zahnarztpraxen dürfen groß werben
- Freiberufler dürfen auch aufdringlich werben
Von Bernhard Schmeilzl (27.10.2011)
Häufig wollen Vertragsparteien ihre Schadensersatzhaftung ausschließen oder wenigstens beschränken. Nach deutschem Recht ist das bekanntlich gar nicht so leicht möglich (Details dazu hier). In US-amerikanischen Verträgen (wobei es natürlich kein einheitliches USA-weites Zivilrecht gibt, sondern jeder US-Bundesstaat über sein eigenes Recht verfügt) wird häufig folgende Klausel verwendet:
Limitation of Liability: To the maximum extent permitted by law, in no event will either party be responsible for any incidental damages, consequential damages, exemplary damages of any kind, lost goodwill, lost profits, lost business and/or any indirect economic damages whatsoever regardless of whether such damages arise from claims based upon contract, negligence, tort (including strict liability or other legal theory), a breach of any warranty or term of this Agreement, and regardless of whether a party was advised or had reason to know of the possibility of incurring such damages in advance.
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Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.
Von Bernhard Schmeilzl (07.09.2011)
Bei (möglichen) ärztlichen Behandlungsfehlern muss man zunächst unterscheiden, in welchem Bereich dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist: Bei der Diagnose (Befunderhebung), bei der Risikoaufklärung, bei der Therapiewahl, bei der Therapiedurchführung oder bei der Nachsorge. Die Beweislastregeln sind nämlich jeweils verschieden. Da ein Patient im Arzthaftungsprozess in aller Regel große Schwierigkeiten bei der Beweisführung hat (Arzt und Krankenhaus haben im Vergleich zum Patienten und dessen Anwalt bessere Fachkenntnis und vollen Zugang zu allen Dokumenten), hilft ihm die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen – insbesondere wenn dem Arzt ein grober Verstoß vorgeworfen werden kann – mit einer Beweislastumkehr. Dann muss der Arzt beweisen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Der Bundesgerichtshof hat die Situation der Patienten im Sommer 2011 nun weiter verbessert.
Aktuell urteilte der BGH am 07.06.2011 (Az: VI ZR 87/10) zur Beweislastumkehr beim Befunderhebungsfehlern nämlich (Leitsatz): “Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009, VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).”
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Von Katrin Groll (03.08.2011)
Die meisten Patienten gehen ohnehin selbstverständlich davon aus, dass ein Arzt oder Zahnarzt kein Honorar verlangen kann, wenn die Behandlung fehlerhaft war. Das ist aber keineswegs selbstverständlich. Da die Behandlung in aller Regel ein Dienstvertrag ist, schuldet der Arzt nicht den Erfolg, sondern “nur” eine Tätigkeit lege artis. Ein Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ja auch nicht das Gehalt verweigern, wenn dieser die Excel-Tabelle falsch erstellt oder das Lager zu langsam aufräumt. Selbst wenn die ärztliche Behandlung also fehlerhaft war, so hat der Arzt prinzipiell einen Anspruch auf sein Honorar. Anders war dies bislang nur bei besonders groben Behandlungsfehlern, bei denen es dem Patienten nicht zumutbar war, dafür auch noch zahlen zu müssen. Dieses Prinzip hat sich aber nun geändert. Mit Urteil vom 29.3.2011 (VI ZR 133/10) entschied der BGH:
“Bei einem (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrag setzt der Verlust des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB nicht voraus, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen ist.”
Das vollständige BGH-Urteil zum Download hier: BGH_Zahnarzthonorar_29März2011_VI_ZR_133_10
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Von Bernhard Schmeilzl (05.07.2011)
Oft wollen die Parteien bei der Gestaltung von Verträgen ihre Haftung ausschließen oder wenigstens beschränken. Nach deutschem Recht ist das bekanntlich gar nicht so leicht möglich (vgl. § 309 Nr. 7 BGB, § 276 Abs. 3 BGB), da der BGH den Anwendungsbereich von AGBs sehr weit fasst. Auch einzelne Klauseln in (ansonsten) individuell ausgehandelten Verträgen können AGB-Charakter haben, wenn ein Vertragspartner diese Klausel “gestellt hat”. (…) [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (28.06.2011)
Der BGH hat in den letzten Monaten einige sehr praxisrelevante Urteile zu den Organisationspflichten in der Anwaltskanzlei gesprochen: [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (03.05.2011)
Ein angehender Profifußballer erlitt im Spiel am vorderen Oberschenkelmuskel eine Zerrung der Leiste mit Sehnenriss. Am 05.11.2009 wurde er deswegen im Osnabrücker Krankenhaus am linken Bein operiert, allerdings auf der falschen Seite, nämlich am (gesunden) hinteren Oberschenkelmuskel. Der Fussballer klagte auf 20.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 15.04.2011, Az: 2 O 1265/10; noch nicht rechtskräftig) entschied, dass ein schwerer Behandlungsfehler des Krankenhauses vorliegt. Dieser Behandlungsfehler beruhte nämlich auf eine Verwechslung der Diagnosen im Hause der Beklagten. Nachdem dies erkannt worden war, wurde der Kläger am 09.11.2009 ein zweites Mal operiert, diesmal an dem verletzten vorderen Muskel. Durch die überflüssige erste Operation habe sich die Dauer des stationären Aufenthalts um vier Tage verlängert. Aufgrund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen ist das Landgericht davon überzeugt, dass der Kläger unnötigerweise eine 13 cm lange Narbe am Oberschenkel erlitten hat und nicht in der Lage ist, länger als drei bis drei Stunden schmerzfrei zu sitzen. Wenn der Kläger an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange, werden die Folgen der ersten Operation seine Leistung etwas herabsetzen. Trotzdem werde er aber Fußball auf hohem Niveau spielen können. Von den eingeklagten 20.000 Euro Schmerzensgeld sparch das Gericht 8.000 Euro zu.
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Von Bernhard Schmeilzl (27.04.2011)
Der Alptraum jedes Vermieters: Der Mieter zahlt die Miete nicht, reagiert nicht auf Mahnungen, vereitelt die Zustellung von Gerichtspost und verschwindet kurz vor dem mühsam und teuer erklagten Zwangsräumungstermin spurlos. Im schlimmsten Fall hinterlässt er eine vermüllte und beschädigte Wohnung. Der Vermieter muss also nicht nur monate- oder jahrelangen Mietausfall verkraften, sondern hat auch noch auf eigene Kosten die Wohnung zu renovieren. Für Vermieter, die die Wohnung durch Darlehen finanziert haben (als Kapitalanlage und Absicherung für den Lebensabend), kann das zur eigenen Insolvenz führen. Zwar sind solche Mietbetrüger statistisch selten, das ist den konkret betroffenen Vermietern aber ein schwacher Trost. Dass das Phänomen Mietnomade tatsächlich existiert, belegen zahlreiche Medienberichte (zum Beispiel hier, hier und hier). (…) [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (01.04.2011)
Vertragsklauseln, mit denen die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind oft unwirksam, weil der Verwender der Klausel über das Ziel hinausschießt (“Jede Haftung wird ausgeschlossen”). Ein Beispiel für eine professionelle Klausel zur Haftungsbeschränkung hier zum Download: Muster-Vertragsklausel_Haftungsbeschränkung
Von Katrin Groll (01.10.2010)
Ist ein Werk mangelhaft, hat der Auftraggeber (u.a.) Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Bis vor wenigen Monaten war die ganz überwiegende Rechtsprechung, dass man selbst dann die auf die Reparatur entfallene Umsatzsteuer verlangen durfte, wenn der Schaden gar nicht (durch einen Handwerker) repariert wurde – die Umsatzsteuer also faktisch überhaupt nicht angefallen war. So etwa das OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009, Az. I-21 U 101/08, das OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2010, Az. 7 U 201/09 oder das OLG München, Urteil vom 29.09.2009, Az. 28 U 3123/09). Begründet wurde diese Ansicht mit einem Hinweis auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach besteht beim Schadensersatz wegen Sachbeschädigung nur dann Anspruch auf die Umsatzsteuer, „wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist“. Da ein mangelhaftes Werk als solches aber keine „Beschädigung“ der Sache ist, folgerten die Richter im Umkehrschluss, dass die Vorschrift im Gewährleistungsrecht nicht anzuwenden ist. Deshalb, so die Richter, sei die Umsatzsteuer auch dann zu ersetzen, wenn diese tatsächlich nicht angefallen ist. Anders nun der BGH (Urteil vom 22.07.2010, Az. VII ZR 176/09): …
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