Die Witwe eines an den Folgen ärztlicher Fehler Verstorbenen erhielt vom Klinikum nach Vergleich eine monatliche Schadensersatzrente von rund 1.000 Euro. Davon entfielen 664 Euro auf materiellen Unterhaltsschaden und 258 Euro auf den Haushaltsführungsschaden. Das Finanzamt besteuerte die Rente zunächst in voller Höhe als sonstige Einkünfte, nach Einspruch nur noch den auf den materiellen Unterhaltsschaden entfallenden Teil. Der Bundesfinanzhof entschied hierauf, dass eine Schadensersatzrente, die den durch den Tod des Ehegatten entstandenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, überhaupt nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt.
Kategorie ‘Schmerzensgeld’
Haushaltsführungsschaden: der oft vergessene Schadensposten
Bei Unfällschäden, Arzthaftungsfällen und sonstigen Verletzungen einer Person denkt jeder Rechtsanwalt sofort an Schmerzensgeld. Vergessen wird aber häufig, dass auch ein sog. Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden kann. Und zwar nicht nur, wenn eine Hausfrau verletzt wird, sondern auch beim Ehemann – nach einer aktuellen BGH-Entscheidung sogar bei Singles. Vergisst der Anwalt diesen Posten, haftet er auf Schadensersatz. Außerdem verschenkt er Gebühren, wenn er den Haushaltsführungsschaden nicht geltend macht.
Der BGH entschied per Urteil vom 03.02.2009 (VI ZR 183/08): Auch einer allein stehenden Person mit eigenem Haushalt steht ein Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Haushaltsführungsschadens zu. Dieser Schaden kann fiktiv abgerechnet werden; es muss also gerade keine entgeltliche Ersatzkraft mit der Haushaltsführung beauftragt werden. Bei der Schätzung dieses Schadens darf sich das Gericht grundsätzlich an der Tabelle nach Schulz-Borck/Hofmann orientieren.
