Kategorie ‘Schmerzensgeld’

Fehlerhafte Brustimplantate: Wer trägt die Kosten?

Von Bernhard Schmeilzl (26.01.2012)
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Viele Frauen mit mangelhaften Brustimplantaten stehen – neben der damit verbundenen psychischen Belastung – auch finanziell im Regen. Die rechtlichen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Herstellung, Einfuhr und Verwendung (durch Ärzte und Kliniken) von PIP-Brustimplantaten sind kompliziert. Natürlich haftet der Hersteller PIP, der ist aber insolvent. Auch die Haftpflichtversicherung der PIP, die Allianz, hat bereits abgewunken und jeden Versicherungsschutz wegen der kriminellen Machenschaften von PIP versagt. Natürlich haften auch die agierenden Geschäftsführer, leitenden Angestellten und führenden Berater persönlich wegen unerlaubter Handlung, aber diese sind unbekannt und/oder ebenfalls pleite und/oder im Ausland.

Wer trägt also die Kosten für die Entfernung solcher mangelhafter PIP-Implantate (v.a. für die teure Revisionsoperation)? Der behandelnde Arzt beruft sich ja in der Regel darauf, dass die PIP-Implantate zugelassen waren und er von dem enthaltenen Industrie-Silikon nichts wusste. Auch die Rechtsexperten sind sich uneinig: Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte, dass “selbstverständlich” die Kassen die Kosten übernehmen müssten. Die Kassen sahen das überwiegend anders. Einzelne große überregionale Kassen äußerten, sie würden die Kosten zwar zunächst übernehmen, sich dann aber bei den Ärzten und Kliniken schadlos halten. Worauf können sich die betroffenen Frauen nun verlassen?

Wie gesagt, es ist kompliziert: War die Busen-OP medizinisch notwendig, erfolgte sie also im Rahmen einer indizierten Krankenbehandlung (z.B. nach einer Brustkrebsoperation / Mamma-Carcinom), handelt es sich selbstverständlich um eine Kassenleistung. Erfolgte die Implantierung aber ausschließlich aus ästhetischen Gründen (Schönheits-OP) droht § 52 Abs. 2 SGB V, die sog. “Leistungsbeschränkug bei Selbstverschulden”. Danach haben die Krankenkassen die Versicherten, die sich eine Krankheit durch eine nicht indizierte ästhetische Operation zugezogen haben, angemessen an den dadurch entstehenden Kosten zu beteiligen. Außerdem: Eine stationäre Krankenhausbehandlung für Schönheitsoperationen zu Lasten der GKV ist gemäß § 1 Abs. 2 der Krankenhausbehandlungs-Richtlinien unzulässigt.

Wollen Kassen die operierenden Ärzte und Krankenhäusern in Regress nehmen, werden sie sich im Übrigen schwer tun. Diese wussten nämlich nichts von den gefährlichen PIP-Implantaten. So wurde das BfArM erst im April 2010 von der französischen Gesundheitsbehörde informiert. Bis Mitte 2010 durften sich die Ärzte und Krankenhäuser daher auf das vom TÜV Rheinland vergebene CE-Kennzeichen verlassen. Erst wenn ein Arzt danach noch PIP-Implantate verwendet hat, sind Ansprüche wegen Behandlungsfehler denkbar.

Weitere Informationen zum Thema in der Ärztezeitung: www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/skelett_und_weichteilkrankheiten/article/801004/pip-brueste-kommen-frauen-teuer-stehen.html

Weitere Beiträge zu Arzthaftungs- und  Medizinrecht:
- Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)

- Neutrale Patienteninformaionen

- Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
- Arzthaftung: Beweislastumkehr auch bei einfachem Befunderhebungsfehler
- Patientenaufklärung am Telefon
- Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen
- Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen
- Auch kleine Zahnarztpraxen dürfen groß werben
- Freiberufler dürfen auch aufdringlich werben

Arzthaftung: Beweislastumkehr auch bei einfachem Befunderhebungsfehler

Von Bernhard Schmeilzl (07.09.2011)
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Bei (möglichen) ärztlichen Behandlungsfehlern muss man zunächst unterscheiden, in welchem Bereich dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist: Bei der Diagnose (Befunderhebung), bei der Risikoaufklärung, bei der Therapiewahl, bei der Therapiedurchführung oder bei der Nachsorge. Die Beweislastregeln sind nämlich jeweils verschieden. Da ein Patient im Arzthaftungsprozess in aller Regel große Schwierigkeiten bei der Beweisführung hat (Arzt und Krankenhaus haben im Vergleich zum Patienten und dessen Anwalt bessere Fachkenntnis und vollen Zugang zu allen Dokumenten), hilft ihm die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen – insbesondere wenn dem Arzt ein grober Verstoß vorgeworfen werden kann – mit einer Beweislastumkehr. Dann muss der Arzt beweisen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Der Bundesgerichtshof hat die Situation der Patienten im Sommer 2011 nun weiter verbessert.

Aktuell urteilte der BGH am 07.06.2011 (Az: VI ZR 87/10) zur Beweislastumkehr beim Befunderhebungsfehlern nämlich (Leitsatz): “Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009, VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).”

Weitere Beiträge zum Arztrecht:

- Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
- Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)
- Patientenaufklärung am Telefon
Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen

Arzt verliert Honoraranspruch nicht erst bei grobem Behandlungsfehler (BGH 29.3.2011)

Von Katrin Groll (03.08.2011)
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Die meisten Patienten gehen ohnehin selbstverständlich davon aus, dass ein Arzt oder Zahnarzt kein Honorar verlangen kann, wenn die Behandlung fehlerhaft war. Das ist aber keineswegs selbstverständlich. Da die Behandlung in aller Regel ein Dienstvertrag ist, schuldet der Arzt nicht den Erfolg, sondern “nur” eine Tätigkeit lege artis. Ein Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ja auch nicht das Gehalt verweigern, wenn dieser die Excel-Tabelle falsch erstellt oder das Lager zu langsam aufräumt. Selbst wenn die ärztliche Behandlung also fehlerhaft war, so hat der Arzt prinzipiell einen Anspruch auf sein Honorar. Anders war dies bislang nur bei besonders groben Behandlungsfehlern, bei denen es dem Patienten nicht zumutbar war, dafür auch noch zahlen zu müssen. Dieses Prinzip hat sich aber nun geändert. Mit Urteil vom 29.3.2011 (VI ZR 133/10) entschied der BGH:

“Bei einem (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrag setzt der Verlust des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB nicht voraus, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen ist.”

Das vollständige BGH-Urteil zum Download hier: BGH_Zahnarzthonorar_29März2011_VI_ZR_133_10

Weitere Beiträge zu Arztrecht:
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Arzt verwechselt Fussballer-Bein bei OP: 8.000 Euro Schmerzensgeld

Von Bernhard Schmeilzl (03.05.2011)
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Ein angehender Profifußballer erlitt im Spiel am vorderen Oberschenkelmuskel eine Zerrung der Leiste mit Sehnenriss. Am 05.11.2009 wurde er deswegen im Osnabrücker Krankenhaus am linken Bein operiert, allerdings auf der falschen Seite, nämlich am (gesunden) hinteren Oberschenkelmuskel. Der Fussballer klagte auf 20.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 15.04.2011, Az: 2 O 1265/10; noch nicht rechtskräftig) entschied, dass ein schwerer Behandlungsfehler des Krankenhauses vorliegt. Dieser Behandlungsfehler beruhte nämlich auf eine Verwechslung der Diagnosen im Hause der Beklagten. Nachdem dies erkannt worden war, wurde der Kläger am 09.11.2009 ein zweites Mal operiert, diesmal an dem verletzten vorderen Muskel. Durch die überflüssige erste Operation habe sich die Dauer des stationären Aufenthalts um vier Tage verlängert. Aufgrund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen ist das Landgericht davon überzeugt, dass der Kläger unnötigerweise eine 13 cm lange Narbe am Oberschenkel erlitten hat und nicht in der Lage ist, länger als drei bis drei Stunden schmerzfrei zu sitzen. Wenn der Kläger an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange, werden die Folgen der ersten Operation seine Leistung etwas herabsetzen. Trotzdem werde er aber Fußball auf hohem Niveau spielen können. Von den eingeklagten 20.000 Euro Schmerzensgeld sparch das Gericht 8.000 Euro zu.

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- Patientenaufklärung am Telefon
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- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP

Schmerzensgeldtabelle (gratis im Internet)

Von Michael Gleiten (27.12.2010)
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Als erste Anlaufstelle zur groben Einordnung der Dimension eines möglichen Schmerzensgeldanspruchs ist die kostenlos zugängliche “Schmerzensgeldtabelle 24” hilfreich, vor allem wenn man unterwegs ist und keinen Zugriff auf ausführlichere Tabellen (z.B. die ADAC Tabelle) hat. [mehr]

Schadensersatz wegen Tötung des Ehegatten nicht einkommenssteuerpflichtig

Von Michael Gleiten (24.04.2009)
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Die Witwe eines an den Folgen ärztlicher Fehler Verstorbenen erhielt vom Klinikum nach Vergleich eine monatliche Schadensersatzrente von rund 1.000 Euro. Davon entfielen 664 Euro auf materiellen Unterhaltsschaden und 258 Euro auf den Haushaltsführungsschaden. Das Finanzamt besteuerte die Rente zunächst in voller Höhe als sonstige Einkünfte, nach Einspruch nur noch den auf den materiellen Unterhaltsschaden entfallenden Teil. Der Bundesfinanzhof entschied hierauf, dass eine Schadensersatzrente, die den durch den Tod des Ehegatten entstandenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, überhaupt nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt.

Haushaltsführungsschaden: der oft vergessene Schadensposten

Von Katrin Groll (10.03.2009)
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Bei Unfällschäden, Arzthaftungsfällen und sonstigen Verletzungen einer Person denkt jeder Rechtsanwalt sofort an Schmerzensgeld. Vergessen wird aber häufig, dass auch ein sog. Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden kann. Und zwar nicht nur, wenn eine Hausfrau verletzt wird, sondern auch beim Ehemann – nach einer aktuellen BGH-Entscheidung sogar bei Singles. Vergisst der Anwalt diesen Posten, haftet er auf Schadensersatz. Außerdem verschenkt er Gebühren, wenn er den Haushaltsführungsschaden nicht geltend macht.

Der BGH entschied per Urteil vom 03.02.2009 (VI ZR 183/08): Auch einer allein stehenden Person mit eigenem Haushalt steht ein Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Haushaltsführungsschadens zu. Dieser Schaden kann fiktiv abgerechnet werden; es muss also gerade keine entgeltliche Ersatzkraft mit der Haushaltsführung beauftragt werden. Bei der Schätzung dieses Schadens darf sich das Gericht grundsätzlich an der Tabelle nach Schulz-Borck/Hofmann orientieren.