Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt seine (harte) Linie gegen Steuerstraftäter: Wer Steuern in Millionenhöhe (also ab 1 Mio. aufwärts) hinterzieht, den erwartet Freiheitsstrafe ohne Bewährung. So kann man den Urteilsspruch des 1. Strafsenats vom 07.02.2012 Az.: 1 StR 525/11 zusammenfassen (Pressemitteilung des BGH Nr. 20/2012 hier; vollständiges Urteil hier). Der Senat bestätigt damit seine bereits im Dezember 2008 mit der Entscheidung 1 StR 416/08 vorgegebene Linie in vollem Umfang. Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Angeklagte ca. 1,1 Mio. Euro hinterzogen. Vor dem Hintergrund der strengen Strafzumessung gewinnt die Option einer strafbefreienden Selbstanzeige verstärkt an Bedeutung. Die Anforderungen daran hat der Gesetzgeber aber derart kompliziert verschärft, dass in jedem Fall der Rat eines auf diesem Gebiet erfahrenen Strafverteidigers ratsam ist. Weitere verwandte Artikel in der Rubrik Strafrecht
Kategorie ‘Strafrecht’
Kann man mit 4,02 Promille in eine Blutentnahme einwilligen?
„Ganz schön trinkfest“ – so könnte man die Entscheidung des OLG Jena, Beschluss vom 06.10.2011 – 1 Ss 82/11 auf den Punkt bringen. Das Gericht hat eine „ausdrücklich und eindeutig vom Angeklagten erklärte Einwilligung“ angenommen, da der Beschuldigte auf der Polizeistation eine ihm vorgelegte schriftliche Einwilligungserklärung unterschrieben hatte. Zuvor war der Angeklagte in seinem Pkw angetroffen worden. Der Aufforderung, seine Zigarette zu löschen sowie seine Fahrzeugpapiere vorzulegen, „kam der Beschuldigte nach, wobei seine Reaktionen sehr verlangsamt und zuweilen unkoordiniert wirkten, seine Augäpfel sahen zudem glasig aus und aus dem Fahrzeug selbst sowie aus seinem Mund war deutlich Alkoholgeruch wahrnehmbar. Der Beschuldigte hatte Schwierigkeiten beim Laufen … Der Alkomatentest ergab einen Wert von 4,02 Promille.“
Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes
Das AG Hildesheim hat mit Beschluss vom 29.12.2011- 31 OWi 27/11 entschieden, dass dem Verteidiger auf Antrag Einsicht in die Bedienungsanleitung des für die Messung verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes zu gewähren ist. Die Verwaltungsbehörde hatte im Bußgeldverfahren die Weitergabe der Bedienungsanleitung abgelehnt mit der Begründung, die Herstellerfirma habe der Weitergabe unter Berufung auf ihr Urheberrecht widersprochen. Das AG Hildesheim stellte klar, dass der Grundsatz der Aktenvollständigkeit ein Einsichtsrecht in alle schuldspruch- und rechtsfolgenrelevanten Unterlagen eröffne, also auch in die Bedienungsanleitung des Herstellers. Der Verteidiger sollte somit in jedem Fall eine schriftliche Bedienungsanleitung (sofern diese ihm noch nicht bekannt ist) zur Überprüfung des konkreten Messvorgangs auf Messfehler verlangen.
Strafprozess: Beweisverwertungsverbot bei „Selbstgespräch“
Der 2. Strafsenat des BGH hat in einer Revisionsentscheidung (Pressemitteilung Nr. 206/2011 v. 22.12.2011) die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe aufgehoben und für ein „Selbstgespräch im PKW“ des Angeklagten ein Verwertungsverbot angenommen. Das KfZ war auf richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden, der Angeklagte hatte während der Fahrt Selbstgespräche geführt und sich darin belastet. Der BGH hat zwar ein Beweisverwertungsverbot im konkreten Fall angenommen, aber klargestellt, dass „nicht jedes Selbstgespräch einer Person ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit“ zuzurechnen sei. Ob Äußerungen in Selbstgesprächen den innersten, unantastbaren Persönlichkeitsbereich zuzuordnen sind, bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
- der Eindimensionalität der Selbstkommunikation, d.h. ob die Äußerung ohne kommunikativen Bezug sei
- der Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und dem Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein
- der möglichen Unbewusstheit der verbalen Äußerung
- der Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken
- der Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines „Gedankenflusses“
Ob damit dem Grundsatz, dass „die Gedanken frei sind“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, genügend Rechnung getragen ist, darf bezweifelt werden, maßt sich der BGH doch gerade nachträglich eine Form des „Gedankenlesens“ an. Also Vorsicht bei Selbstgesprächen. Es verbleibt auch in Bezug auf die eigene Person bei dem Rat: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.
Absehen von Fahrverbot wegen Unverhältnismäßigkeit
Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat in einem aktuellen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Fahrverbot abgesehen und dafür die verhängte Geldbuße verdoppelt. Die Verteidigung konnte geltend machen, dass das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot für den Betroffenen unverhältismäßig war, da sich der Betroffene um die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau kümmerte und dabei auf den Einsatz des KfZ angewiesen war. Diese Entscheidung macht Mut, in geeigneten Fällen gegen ein Fahrverbot anzugehen.
“Justiz auf einen Blick” (Broschüre Statistisches Bundesamt 2011)
Wie lange dauern Gerichtsverfahren im Familienrecht, Zivilrecht oder Strafrecht in Deutschland? Wie hoch ist die Kriminalitätsrate, Verurteilungsquote, Gefangenenrate? Was kostet das Justizsystem? Antworten auf all diese Fragen enthält die aktuelle destatis-Broschüre “Justiz auf einen Blick 2011″ (PDF-Download Broschuere_Justiz_2011)
Absehen von Fahrverbot durch Amtsgericht
Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat auf einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid von der Anordnung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerorts um 26 km/h überschritten. Bereits zuvor hatte er binnen Jahresfrist die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 26 km/h überschritten. Nunmehr ordnete die Bußgeldstelle ein 1 monatiges Fahrverbot an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht konnte dargelegt werden, dass der Betroffene für die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau auf die Fahrerlaubnis „angewiesen“ ist. Dies führte dazu, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen hat. Die Geldbuße wurde erhöht. Die Verteidigung begrüßt diese Entscheidung, wonach in Ausnahmefällen auch bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot nicht zwingend angeordnet werden muss.
BGH: Urteil gegen IKB-Bankvorstand wegen vorsätzlicher Marktmanipulation
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf in der Revision bestätigt. (3 StR 506/10): Der Angeklagte, Vorstandssprecher der IKB Deutsche Industriebank AG, veranlasste eine Presseerklärung, in der er den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Subprime-Krise habe für die Engagements der IKB AG und ihrer Zweckgesellschaft in solche Wertpapiere praktisch keine Auswirkungen, wodurch der Kurs der IKB Aktie um 1,9 % stieg. Anschließend kam es zu Problemen mit der Anschlussfinanzierung der Investments. Die Zahlungsunfähigkeit der IKB AG konnte nur mit staatlicher Hilfe vermieden werden. Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gem. § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG schuldig gesprochen.
Sind Kassenärzte Amtsträger oder zumindest Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes?
Diese Frage hat der 5. (Leipziger) Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen nunmehr vorgelegt. Im Ausgangsverfahren ging es um folgendes „Verordnungsmanagement“ zwischen einem niedergelassenen Arzt und einer Pharmareferentin: Der Arzt erhielt Prämien von 5 % des Herstellerabgabepreises für sämtliche in einem Quartal verordnete Arzneimittel aus dem Vertrieb dieses Unternehmens. Die Auszahlung an den Vertragsarzt erfolgte durch Schecks, die ihm die Pharmareferentin aushändigte. Wäre der Vertragsarzt Amtsträger nach § 11 StGB kämen die Amtsdelikte der §§ 331 StGB in Betracht. Sollte die beschriebene Vorgehensweise kein Einzelfall sein, dürfte die Entscheidung von einigen Vertragsärzten wohl mit Spannung erwartet werden.
Weitere Beiträge zu Arztrecht: - Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP - Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift) - Patientenaufklärung am Telefon
– Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen
Großbritannien erlässt strenges Anti-Korruptionsgesetz: Bribery Act (mit Leitfaden)
Seit 1.7.2011 gilt in Großbritannien nun der bereits 2010 verabschiedete Bribery Act, der strenge Maßstäbe zur Korruptionsbekämpfung aufstellt. Verstöße werden mit bis zu 10 Jahren Haft oder mit Geldstrafen in unbegrenzter Höhe geahndet. Das Gesetz stellt in Sections 1 und 2 sechs verschiedene Fälle von Bestechung und Bestechlichkeit unter Strafe. Dabei ist die Bestechung von anderen Unternehmern ebenso strafbewehrt wie die von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Section 6 betrifft die Bestechung ausländischer Amtsträger („foreign public officials“). Die Straftaten setzen grundsätzlich voraus, dass ein Teil der Handlungen im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Aber auch wenn kein Teil der Straftat im Vereinigten Königreich begangen wurde, können britische Gerichte den Täter verurteilen, wenn er eine „enge Verbindung“ („close connection“) mit dem Vereinigten Königreich hat. Diese enge Verbindung nimmt das Gesetz beispielsweise an, wenn eine Einzelperson Brite ist oder im Vereinigten Königreich gewöhnlich wohnhaft ist („ordinarily resident“) oder wenn eine Gesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurde. (…) [mehr]
