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	<title>Rechthaber &#187; Strafrecht</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Nummernschild-Pflicht f&#252;r Polizisten-Uniformen</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 13:22:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bundesweite Nummer zur Identifizierung von Polizisten]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungspflicht für Polizisten]]></category>
		<category><![CDATA[Nummernschild für Polizisten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche AnwaltVerein (DAV) fordert eine Kennzeichnungspflicht f&#252;r Polizisten: In einer am Dienstag ver&#246;ffentlichten Pressemitteilung schl&#228;gt der DAV vor, Polizisten per Kennzeichen auf der Uniform individuell zu kennzeichnen, um einen Polizisten im Falle eines rechtswidrigen &#220;bergriffs identifizieren zu k&#246;nnen. &#8220;Die Einf&#252;hrung einer Kennzeichnungspflicht garantiert die individuelle Zurechenbarkeit staatlichen Handelns und tr&#228;gt damit zur nachhaltigen Vertrauensbildung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche AnwaltVerein (DAV) fordert eine Kennzeichnungspflicht f&#252;r Polizisten: In einer am Dienstag ver&#246;ffentlichten <a href="http://www.anwaltverein.de/interessenvertretung/pressemitteilungen/pm-2110" target="_blank">Pressemitteilung</a> schl&#228;gt der DAV vor, Polizisten per Kennzeichen auf der Uniform individuell zu kennzeichnen, um einen Polizisten im Falle eines rechtswidrigen &#220;bergriffs identifizieren zu k&#246;nnen. &#8220;Die Einf&#252;hrung einer Kennzeichnungspflicht garantiert die individuelle Zurechenbarkeit staatlichen Handelns und tr&#228;gt damit zur nachhaltigen Vertrauensbildung zwischen B&#252;rgern und Polizei bei. Gerade in konfliktgeneigten Situationen, in denen von der Polizei auch Zwangsmittel eingesetzt werden k&#246;nnen, liegt es auch im Interesse der Polizei selbst, den B&#252;rgern nicht als Teil einer anonymen Staatsmacht entgegenzutreten&#8221;, so der DAV, der die Innenminister der L&#228;nder auffordert, sich f&#252;r eine gesetzliche Normierung der Ausweis- und Kennzeichnungspflicht von Polizeibediensteten einzusetzen. Die vollst&#228;ndige Stellungnahme des DAV-Gefahrenabwehrrechtsausschusses ist <a href="http://anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/SN-10/SN-38-2010.pdf" target="_blank">hier abrufbar</a>.  (Quelle: DAV-Depesche 28/10 vom 29. Juli 2010)</p>
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		<title>H&#228;nde weg vom Handy! Oder: Wann &#8220;benutzt&#8221; der Fahrer sein Handy?</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 11:17:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Bekanntlich ist es verboten, w&#228;hrend der Fahrt mit dem Handy am Ohr zu telefonieren. Das gibt ein Bu&#223;geld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Allerdings ist der Begriff „Benutzung“ nach wie vor mit Unsicherheit behaftet. Der Grundsatz: „Benutzung“ beurteilt sich danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu seiner Funktion in der Hand gehalten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bekanntlich ist es verboten, w&#228;hrend der Fahrt mit dem Handy am Ohr zu telefonieren. Das gibt ein Bu&#223;geld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Allerdings ist der Begriff „Benutzung“ nach wie vor mit Unsicherheit behaftet. Der Grundsatz: „Benutzung“ beurteilt sich danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu seiner Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht. Keine „Benutzung“ also bei blo&#223;em Aufheben des Handys und dem ber&#252;hten „Umlegen“ im Auto. Anders aber, wenn das Handy ans Ohr gehalten wird, um zu pr&#252;fen, ob das Handy ausgeschaltet ist. Sogar schon der Blick auf ein eingeschaltetes Handy ist verboten. Mit Bu&#223;geld bedroht sind daher das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso wie einer SMS. Selbstredend darf ein Handy w&#228;hrend der Fahrt auch nicht als Diktierger&#228;t verwendet werden. Eine kleine Besonderheit am Rande: Auch der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz darf w&#228;hrend der Fahrstunde nicht mit dem Handy telefonieren. All das (zum Beispiel &#8220;Hab nur mal kurz nach der Uhrzeit geschaut&#8221;) sind also gegen&#252;ber dem Ordnungsh&#252;ter untaugliche Einlassungen. Die einzig korrekte Antwort ist: &#8220;Ich habe das Handy nur kurz umgelegt.&#8221;  (&#8230;)<span id="more-2369"></span>Das Verbot der Handynutzung gilt n&#228;mlich nur dann nicht, wenn das Auto steht <span style="text-decoration: underline;">und</span> der Motor ausgeschaltet ist oder wenn das Handy in einer Halterung steckt und nicht ber&#252;hrt zu werden braucht. Kurios ist daher eine Entscheidung des OLG K&#246;ln, wonach das Telefonieren im Auto mit dem Schnurlostelefon der Festnetzanlage w&#228;hrend der Fahrt nicht verboten sein soll, da es sich dabei nicht um ein Mobiltelefon , sondern um den Festnetzanschluss handelt. Da hat einer wohl das Prinzip der teleologischen Auslegung nicht ganz verstanden. Es geht nun einmal darum, dass der Fahrer seine H&#228;nde frei hat und seine visuelle Konzentration nicht vom Stra&#223;enverkehr weggelenkt wird.</p>
<p>Die Rechtsprechung zum „Handyverbot“ im Auto bleibt also nach wie vor spannend.</p>
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		<title>AG Regensburg will nicht zahlen</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 14:27:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtkostenersatz für Zeugen Angeklagte]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorsicht bei Fahrkostenersatz: Nach einer aktuellen Entscheidung des AG Regenburg in einer Strafsache erhalten Zeugen und Angeklagte (bei Freispruch) ihre Auslagen f&#252;r Fahrten zum (Haupt-)Verhandlungstermin bei einer zur Ladungsadresse abweichenden Anreiseadresse nur dann ersetzt, wenn vor dem Verhandlungstermin der von der Ladung abweichende Anreiseort dem Gericht mitgeteilt worden ist und das Gericht die M&#246;glichkeit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorsicht bei Fahrkostenersatz: Nach einer aktuellen Entscheidung des AG Regenburg in einer Strafsache erhalten Zeugen und Angeklagte (bei Freispruch) ihre Auslagen f&#252;r Fahrten zum (Haupt-)Verhandlungstermin bei einer zur Ladungsadresse abweichenden Anreiseadresse nur dann ersetzt, wenn vor dem Verhandlungstermin der von der Ladung abweichende Anreiseort dem Gericht mitgeteilt worden ist und das Gericht die M&#246;glichkeit der Pr&#252;fung hatte.  Arbeitet der in Regensburg wohnhafte Zeuge bzw. Angeklagte  z.B.  w&#228;hrend der Woche in M&#252;nchen und reist von dort zur Verhandlung an,  muss er dies vorab dem Gericht mitteilen, wenn er unter seiner Wohnadresse in Regensburg geladen wurde. Ansonsten muss er seine Fahrtkosten selbst tragen.</p>
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		<title>Nochmal: Video&#252;berwachung zur Kfz-Abstandsmessung</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 10:48:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[verkehrsabstandsmessung]]></category>
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		<description><![CDATA[In diesem Beitrag haben wir ausf&#252;hrlich &#252;ber die Problematik berichtet, ob Verkehrsabstandsmessungen durch Video&#252;berwachung zul&#228;ssig sind (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08). Hier zwei weitere interessante Entscheidungen in diesem Kontext:
Auch das OLG D&#252;sseldorf erkl&#228;rt Video&#252;berwachungen zur Feststellung von Verst&#246;&#223;en gegen den Mindestsicherheitsabstand oder die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit bis zur Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In <a href="http://www.rechthaber.com/verkehrsabstandsmessungen-rechtswidrig/">diesem Beitrag</a> haben wir ausf&#252;hrlich &#252;ber die Problematik berichtet, ob Verkehrsabstandsmessungen durch Video&#252;berwachung zul&#228;ssig sind (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08). Hier zwei weitere interessante Entscheidungen in diesem Kontext:</p>
<p>Auch das OLG D&#252;sseldorf erkl&#228;rt Video&#252;berwachungen zur Feststellung von Verst&#246;&#223;en gegen den Mindestsicherheitsabstand oder die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit bis zur Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage f&#252;r unzul&#228;ssig  (Az. IV-3 RBs 8/10).</p>
<p>Das OLG Dresden hingegen sieht in § 100 h  Abs.1  S.1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG eine Rechtsgrundlage f&#252;r eine Videoaufzeichnung (System VKS 3.01), falls gew&#228;hrleistet ist, dass die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verd&#228;chtigen erfolgt  (Az. Ss OWi 788/09).</p>
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		<title>Verkehrsabstandsmessungen rechtswidrig?</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 16:40:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Abstandsmessung Autobahn]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Autobahn-Abstandsmessung sorgt f&#252;r Wirbel auf Deutschlands Stra&#223;en. Je nachdem, in welchem Gerichtsbezirk  und mit welchem Messverfahren die Abstandsmessung erfolgt, besteht Hoffnung auf Freispruch oder droht Verurteilung. Die Rechtslage in Deutschland  bei Br&#252;cken-Abstandsmessungen gleicht derzeit einem „Fleckenteppich“. F&#252;r betroffene „Ordnungswidrigkeiten-S&#252;nder“  hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Autobahn-Abstandsmessung sorgt f&#252;r Wirbel auf Deutschlands Stra&#223;en. Je nachdem, in welchem Gerichtsbezirk  und mit welchem Messverfahren die Abstandsmessung erfolgt, besteht Hoffnung auf Freispruch oder droht Verurteilung. Die Rechtslage in Deutschland  bei Br&#252;cken-Abstandsmessungen gleicht derzeit einem „Fleckenteppich“. F&#252;r betroffene „Ordnungswidrigkeiten-S&#252;nder“  hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) neue Verteidigungsr&#228;ume er&#246;ffnet. Hier eine ausf&#252;hrliche Bestandsaufnahme der aktuellen Rechtslage:  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-2142"></span>Mit seinem Beschlu&#223; hat das Bundesverfassungsgericht  der Verfassungsbeschwerde eines B&#252;rgers stattgegeben. Dem Beschwerdef&#252;hrer wurde vorgeworfen, mit seinem PKW auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit (100 km/h) um 29 km/h &#252;berschritten zu haben. Deshalb wurde gegen ihn ein Bu&#223;geld in H&#246;he von 50 € festgesetzt. Seine beim Amtsgericht G&#252;strow und anschlie&#223;end beim Oberlandesgericht Rostock eingelegten Rechtsbehelfe hatten zun&#228;chst keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht  aber hat seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben und beide Urteile aufgehoben. Dies war ein kr&#228;ftiger Paukenschlag, mit dem das Bundesverfassungsgericht dem B&#252;rger Recht gab. Dennoch ist seither vieles rechtlich unklar.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung f&#252;hrte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Videoaufzeichnung des Verkehrsversto&#223;es mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen Eingriff in das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht des Betroffenen aus Artikel 2 Absatz 1 GG i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG in seiner Auspr&#228;gung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Dieses Recht umfasse die Befugnis des B&#252;rgers, grunds&#228;tzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen pers&#246;nliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher selbst &#252;ber die Preisgabe und Verwendung pers&#246;nlicher Daten zu bestimmen. Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials seien die beobachteten Lebensvorg&#228;nge technisch fixiert worden. Sie k&#246;nnten sp&#228;ter zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch m&#246;glich. Auf den gefertigten Bildern seien das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie der Fahrzeugf&#252;hrer deutlich zu erkennen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung k&#246;nne zwar im &#252;berwiegenden Allgemeininteresse eingeschr&#228;nkt werden. Eine solche Einschr&#228;nkung bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sein muss, so das Bundesverfassungsgericht.</p>
<p>Das Amtsgericht G&#252;strow hatte seine Entscheidung auf den Erlass zur &#220;berwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern gest&#252;tzt und damit eine verwaltungsinterne Vorschrift als Recht zum Grundrechtseingriff herangezogen. Dies sei rechtswidrig. Rechtsgrundlage f&#252;r den Grundrechtseingriff k&#246;nne nur ein formelles Gesetz sein, das der parlamentarische Gesetzgeber erlassen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zur&#252;ckverwiesen mit der Ma&#223;gabe, „dass das Amtsgericht erneut pr&#252;fen muss, ob es zutrifft, dass die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war und wenn dies der Fall sei, ob daraus ein Beweisverwertungsverbot folgt“. Mit diesem Satz hat das Bundesverfassungsgericht „den Ball wieder  an das Amtsgericht zur&#252;ckgespielt“.Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung deutliche Worte zum Grundrechtsbereich der informationellen Selbstbestimmung ausgesprochen,  jedoch die Konsequenzen daraus f&#252;r die Instanzgerichte weitgehend offen gelassen. Sowohl Verwaltungsbeh&#246;rden als auch Gerichte ziehen aus der Entscheidung je nach Lage im Bundesgebiet unterschiedliche Konsequenzen.</p>
<p>Dies macht die Beratung von VerkehrsOWiG-S&#252;ndern derzeit zur Detailarbeit am konkreten Einzelfall, mehr noch, als dies bisher der Fall war. Zun&#228;chst ist zu kl&#228;ren, welche Verkehrs&#252;berwachungsma&#223;nahme durchgef&#252;hrt wurde,  z.B. eine Geschwindigkeitsmessung oder eine Abstandsmessung? Dann ist zu pr&#252;fen, welcher Typ von Messger&#228;t zum Einsatz kam. Verwendung finden z.B. die Messanlage Eso 1.0, das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 sowie das Video-Br&#252;cken-Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS.</p>
<p>Manche Messanlagen produzieren eine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung, wie in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dabei wird der gesamte Autoverkehr &#8211; also auch Fahrer, die sich an die Stra&#223;enverkehrsordnung halten &#8211;  auf einem bestimmten Streckenabschnitt  aufgezeichnet.</p>
<p>Andere versuchen durch die Kombination mehrerer Kamerasysteme und eine kodierte Aufzeichnung der Daten nur Tempo- oder Abstandss&#252;nder herauszufiltern.</p>
<p>Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann man sagen, dass eine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung rechtswidrig ist.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Oldenburg (Ss Bs 186/09 vom 27.11.2009) hat daher ein Beweisverwertungsverbot angenommen und geurteilt, dass die so gewonnen Messdaten nicht als Beweismittel dienen k&#246;nnen. F&#252;r den betroffenen Verkehrss&#252;nder bedeutet dies, dass der Tatnachweis gegen ihn nicht gef&#252;hrt werden kann. Dies f&#252;hrt dann zum Freispruch bzw. zur Verfahrenseinstellung. Im Verfahren ist vom Verteidiger hierzu das Verwertungsverbot zu thematisieren und gegen die Beweisverwertung Widerspruch zu erheben.</p>
<p>Ein uneingeschr&#228;nktes Beweisverwertungsverbot zugunsten des Betroffenen hat das Amtsgericht Grimma  (003 OWi 153 Js 34830/09 vom 22.10.2009) angenommen. Danach macht es keinen Unterschied, ob eine verdachtsunabh&#228;ngige oder verdachtsbezogene Erfassung bzw. Aufzeichnung vorliege. In jedem Fall  &#8211; also auch bei sog. Verkehrsblitzern – m&#252;sse mangels einer formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden. Nach dieser Entscheidung sind nahezu s&#228;mtliche Verkehrs&#252;berwachungsma&#223;nahmen rechtswidrig.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm ( 1 Ss OWi 960/09 vom 22.12.2009) hat f&#252;r das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 Version 3.1 entschieden, dass hierdurch eine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung hergestellt wird und deshalb eine Grundrechtsverletzung vorliege, die zwar ein Beweiserhebungsverbot aber kein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe. Das Oberlandesgericht hat in seiner Beschlussbegr&#252;ndung aber angef&#252;hrt, dass es bei der G&#252;terabw&#228;gung eine Rolle spiele, dass im Zeitpunkt der Messung im M&#228;rz 2009 den Ordnungsbeh&#246;rden die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bekannt war und der Grundrechtseingriff damals deshalb noch nicht so schwer wog. Aufgrund dieser Begr&#252;ndung mag eine k&#252;nftige Entscheidung daher m&#246;glicherweise wieder anders ausfallen.  In diesen F&#228;llen  ist es derzeit ratsam, gegen einen Bu&#223;geldbescheid Einspruch einzulegen. Nur so k&#246;nnen alle Verteidigungsmittel offengehalten werden.</p>
<p>In Bayern stellt sich das Bayerische Polizeiverwaltungsamt auf den Standpunkt, dass die eingesetzten Br&#252;ckenabstandsmessverfahren keine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung fertigen w&#252;rden und daher verwertbar sind. Technisch w&#252;rden dabei drei station&#228;re Videokameras verwendet. Zwei dieser Kameras , die sog. Telekamera und die sog. Messkamera erstellen im Dauerbetrieb zwar Aufzeichnungen auf einem Videoband zur Feststellung einer Abstandsunterschreitung eines Fahrzeugs. Mangels hinreichender Aufl&#246;sung und Vergr&#246;&#223;erung sei mit diesen beiden Videokameras eine Identifizierung der beteiligten Fahrzeuge und der Fahrzeugf&#252;hrer nicht m&#246;glich. Erst wenn aufgrund dieser beiden Videokameras Anhaltspunkte f&#252;r einen Geschwindigkeits- oder Abstandsversto&#223; vorliegen, werde vom jeweiligen Messbeamten eine dritte Videokamera, die sog. Identifizierungskamera aktiviert, deren Videoaufzeichnung eine Nahaufnahme vom Fahrzeug samt Kennzeichen und Fahrer herstelle.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Bamberg (2 Ss OWi 1215/09 vom 16.11.2009) und das Oberlandesgericht Stuttgart ( 4 Ss 1525/09 vom 29.01.2010) haben unter diesen technischen Bedingungen kein Verwertungsverbot angenommen und Verurteilungen zu Geldbu&#223;en best&#228;tigt.</p>
<p>Diese Argumentation ist aber zumindest fraglich. Das Ausl&#246;sen der sog. Identifizierungskamera kann nur aufgrund der „Vorarbeit“ der beiden anderen Videokameras erfolgen, die unbestritten den gesamten Verkehrsraum „screenen“ und zusammenh&#228;ngend auf Video festhalten.  Zum anderen st&#252;tzen sich die bayerischen Gerichte auf § 100 h StPO i.V.m. § 46 OWiG als Rechtsgrundlage f&#252;r den Einsatz der Messverfahren. Auch hiergegen bestehen erhebliche Bedenken. So geht die Gesetzesbegr&#252;ndung zur Schaffung von § 100 h StPO davon aus, dass eine Regelung der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsma&#223;nahmen zur Bek&#228;mpfung von schwer ermittelbarer Kriminalit&#228;t, Transaktions- und Wirtschaftskriminalit&#228;t sowie Straftaten, die unter Nutzung moderner Kommunikationstechnologien begangen werden, bereitgestellt werden sollte. Der Gesetzgeber hatte damit  insbesondere die F&#228;lle der organisierten Kriminalit&#228;t im Auge und nicht die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Zweifelhaft ist daher, ob § 100 h StPO eine tragf&#228;hige Rechtsgrundlage f&#252;r die Verkehrsmessungen darstellt. Trotz anderslautender obergerichtlicher bayerischer Entscheidungen k&#246;nnen sich diesem Argument  auch die bayerischen Amtsrichter nicht v&#246;llig verschlie&#223;en. Insofern ist auch hier Hartn&#228;ckigkeit im Rahmen der Verteidigung angesagt. Es wird wohl der Bundesgerichtshof kl&#228;ren m&#252;ssen, ob die Messungen rechtm&#228;&#223;ig sind oder nicht. Eine engagierte Verteidigung wird in jedem Fall die Problematik eines Verwertungsverbotes behandeln.</p>
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		<title>Neuer Autor bei Rechthaber: Dr. Werner Semmer</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 11:42:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. Semmler verst&#228;rkt ab sofort das Autorenteam bei Rechthaber.com. Als Fachanwalt f&#252;r Strafrecht mit 14 Jahren anwaltlicher Berufserfahrung steuert er insbesondere Artikel zum Thema Strafrecht bei. Daneben aber auch zum Wirtschaftsrecht sowie zum Kunstrecht.
Herzlich willkommen!
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt <a href="http://www.rechthaber.com/autoren/rechtsanwalt-dr-werner-semmler/" target="_self">Dr. Semmler</a> verst&#228;rkt ab sofort das Autorenteam bei Rechthaber.com. Als Fachanwalt f&#252;r Strafrecht mit 14 Jahren anwaltlicher Berufserfahrung steuert er insbesondere Artikel zum Thema Strafrecht bei. Daneben aber auch zum Wirtschaftsrecht sowie zum Kunstrecht.</p>
<p>Herzlich willkommen!</p>
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		<title>Der neue Bu&#223;geldkatalog (seit 1.2.2009)</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Feb 2009 08:41:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgelder 2009]]></category>
		<category><![CDATA[neue Bußgeldsätze 2009]]></category>
		<category><![CDATA[neuer Bußgeldkatalog]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit 1. Februar 2009 gelten neue Bu&#223;gelds&#228;tze. Raser, Dr&#228;ngler und alkoholisierte Fahrer werden &#8211; teils drastisch massiver &#8211; zur Kasse gebeten. Der Mindestsatz f&#252;r eine &#220;berschreitung der H&#246;chstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften steigt von bisher 50 Euro auf 80 Euro. Die neue Obergrenze liegt bei 760 Euro (statt wie bisher 425 Euro). Auch au&#223;erhalb geschlossener Ortschaften [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit 1. Februar 2009 gelten neue Bu&#223;gelds&#228;tze. Raser, Dr&#228;ngler und alkoholisierte Fahrer werden &#8211; teils drastisch massiver &#8211; zur Kasse gebeten. Der Mindestsatz f&#252;r eine &#220;berschreitung der H&#246;chstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften steigt von bisher 50 Euro auf 80 Euro. Die neue Obergrenze liegt bei 760 Euro (statt wie bisher 425 Euro). Auch au&#223;erhalb geschlossener Ortschaften steigt das Bu&#223;geldrisiko. Gef&#228;hrliche &#220;berholman&#246;ver kosten nun doppelt so viel. Alle Details auf der Wenbsite des <a href="http://www.bmvbs.de/-,302.1494/Bussgeldkatalog.htm" target="_blank">Bundesverkehrsministeriums</a>.</p>
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		<title>Wer plant, sich in den USA verhaften zu lassen&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Jan 2009 10:19:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[International Law]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ablauf eines Strafverfahrens in USA New York]]></category>
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		<category><![CDATA[in usa strafbar gemacht]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8230; oder nur John Grisham Romane und US-Polizeiserien besser verstehen m&#246;chte, findet hier den detaillierten Ablauf eines Strafverfahrens (am Beispiel New York City), von der Verhaftung bis zum Urteil: Brosch&#252;re auf der Website der NYC Anwaltskammer (New York City Bar Association). Wer es vorzieht, sich in anderen Bundesstaaten verhaften zu lassen: Hier eine Liste der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; oder nur John Grisham Romane und US-Polizeiserien besser verstehen m&#246;chte, findet hier den detaillierten Ablauf eines Strafverfahrens (am Beispiel New York City), von der Verhaftung bis zum Urteil: <a title="US Strafverfahren" href="http://www.nycbar.org/Publications/StateCriminalJusticeH_e.htm" target="_blank">Brosch&#252;re auf der Website der NYC Anwaltskammer (New York City Bar Association).</a> Wer es vorzieht, sich in anderen Bundesstaaten verhaften zu lassen: Hier eine <a title="US Bar Associations" href="http://www.rechthaber.com/north-american-bar-associations/" target="_self">Liste der Anwaltskammern aller US-Bundesstaaten</a></p>
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		<title>Darf / muss man Sterbende sedieren? (Recht der Palliativmedizin)</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 19:29:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Recht der Palliativmedizin]]></category>
		<category><![CDATA[Sedierung am Lebensende]]></category>
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		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Terminale Sedierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beitrag &#8220;Darf man Demenz- und Wachkomapatienten verhungern lassen?&#8221; behandelt die Frage, ob und unter welchen Umst&#228;nden &#196;rzte zur k&#252;nstlichen Ern&#228;hrung dementer oder bewusstloser Patienten verpflichtet sind. Das &#252;berraschende Ergebnis: Die k&#252;nstliche Ern&#228;hrung &#8211; f&#252;r die sich die meisten &#196;rzte im Zweifel entscheiden &#8211; ist oft gerade nicht (mehr) medizinisch indiziert und somit eine K&#246;rperverletzung.
Wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag &#8220;<a title="Verhungern lassen" href="http://www.rechthaber.com/darf-man-demenz-und-wachkomapatienten-verhungern-lassen/" target="_blank">Darf man Demenz- und Wachkomapatienten verhungern lassen?</a>&#8221; behandelt die Frage, ob und unter welchen Umst&#228;nden &#196;rzte zur k&#252;nstlichen Ern&#228;hrung dementer oder bewusstloser Patienten verpflichtet sind. Das &#252;berraschende Ergebnis: Die k&#252;nstliche Ern&#228;hrung &#8211; f&#252;r die sich die meisten &#196;rzte im Zweifel entscheiden &#8211; ist oft gerade nicht (mehr) medizinisch indiziert und somit eine K&#246;rperverletzung.</p>
<p>Wie ist es aber mit der Sedierung Sterbender? Viele Patienten haben den Wunsch, &#8220;im Schlaf zu sterben&#8221;. Darf bzw. muss ein Arzt seinen Patienten am Lebensende bet&#228;uben? Mit dieser Frage der &#8220;terminalen Sedierung&#8221; besch&#228;ftigt sich der sehr aufschlussreiche Artikel von H.C. M&#252;ller-Busch aus der Zeitschrift f&#252;r Palliativmedizin 2004, 5: 107-112</p>
<p>Verf&#252;gbar zum Download auf <a title="www.Sterbehilfe-info.de" href="http://www.sterbehilfe-info.de" target="_blank">www.sterbehilfe-info.de</a> (Stichwort: Terminale Sedierung)</p>
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		<title>Buchtipp: Krisenmanagement und Krisenkommunikation</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 17:35:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Kommunikation bei Unternehmenskrise]]></category>
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		<category><![CDATA[Kommunikation von Rechtsproblemen]]></category>
		<category><![CDATA[Krisen PR]]></category>
		<category><![CDATA[Krisenbewältigung]]></category>
		<category><![CDATA[Krisenkommunikation Wirtschaftsunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Krisenmanagement Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Strafermittlungen gegen Manager Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Verhalten bei Unternehmenskrisen]]></category>

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		<description><![CDATA[Anw&#228;lte sind per Definition Krisenmanager: Was ist ein Gerichtsprozess f&#252;r den Mandanten anderes als eine Krise. Dennoch sind manche Kollegen einigerma&#223;en unbedarft beim Thema Kommunikation. Selbst die Basics der Krisen-PR sind selten bekannt, so dass auch Anw&#228;lte h&#228;ufig ungeschickt (oder gar nicht) mit den Medien kommunizieren. Es dient dem Mandanten aber nur begrenzt, wenn er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anw&#228;lte sind per Definition Krisenmanager: Was ist ein Gerichtsprozess f&#252;r den Mandanten anderes als eine Krise. Dennoch sind manche Kollegen einigerma&#223;en unbedarft beim Thema Kommunikation. Selbst die Basics der Krisen-PR sind selten bekannt, so dass auch Anw&#228;lte h&#228;ufig ungeschickt (oder gar nicht) mit den Medien kommunizieren. Es dient dem Mandanten aber nur begrenzt, wenn er zwar den Prozess gewinnt, in den Medien aber ein schlechtes Bild abgibt (Musterbeispiele sind das ber&#252;chtigte &#8220;Victory-Zeichen&#8221; im Gerichtssaal, unabgestimmte Pressemitteilungen, Interviews oder &#8211; aus aktuellem Anlass &#8211; Buchver&#246;ffentlichungen &#252;ber die Erlebnisse &#8220;im t&#252;rkischen Knast&#8221;).  &#8230;</p>
<p><span id="more-906"></span>Umfassende Interessenvertretung bedeutet daher: Den Mandanten auch bei der Kommunikation beraten, ihn jedenfalls darauf hinweisen, diesen Aspekt nicht zu vergessen. Handelt es sich um Wirtschaftsunternehmen, m&#252;ssen Anwaltskanzlei und Abteilung &#214;ffentlichkeitsarbeit bei solchen Krisen eng zusammenarbeiten.</p>
<p>Einen guten Einblick liefert &#8220;Krisenmanagement und Kommunikation. Das Wort ist Schwert &#8211; die Wahrheit Schild&#8221; von Arnd Garth, Gabler Verlag, 2008 (<a title="Garth Krisenmanagement" href="http://www.amazon.de/Krisenmanagement-Kommunikation-Schwert-Wahrheit-Schild/dp/3834909483/ref=sr_1_1?ie=UTF8&amp;s=books&amp;qid=1229189270&amp;sr=8-1" target="_blank">Amazon</a>). Trotz des biederen Cover ein gut lesbares, sehr informatives Buch mit konkreten Tipps f&#252;r die Praxis.</p>
<p>Weitere Informationen zu den Themen <a title="Krisenteam" href="http://www.krisenteam.com/" target="_self">Krisenmanagement und Krisenkommunikation</a></p>
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