Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat in einem vom Autor übernommenen Fall einem Mandanten einen viermonatigen Strafaufschub wegen der Risikoschwangerschaft dessen Lebensgefährtin gewährt. Auf Antrag wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aufgeschoben, da durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder dessen Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden. Im vorliegenden Fall konnte damit erreicht werden, dass der Mandant während der restlichen Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin bei der Bewältigung der Alltagsaufgaben beistehen konnte.
Kategorie ‘Strafrecht’
Das große Kachelmann-Interview: Der Rachfeldzug beginnt
Er hat sich entschieden: In der stramm konservativen schweizer Zeitung “Weltwoche” kündigt Jörg Kachelmann an, er werde nun “mit schweizer Gründlichkeit” gegen alle Frauen vorgehen, die über ihn Lügen verbreiten. Und zwar “mit allem, was meinen Anwälten einfällt”. Solche Racheimpulse sind zwar verständlich (wenn man einmal unterstellt, dass er tatsächlich unschuldig ist). Ob sich jemand, der offenbar auch künftig in den Medien tätig sein will, damit aber langfristig einen Gefallen tut? Sympathisch wirkt ein solcher Rache-Engel nicht. Erinnert ein wenig an die Selbst-Kreuzigungs-Aktion von Matthieu Carriere. Sinnvoller wäre mir der “Mir ist sehr übel mitgespielt worden, aber ich bleibe der humorvolle Jörg Kachelmann”- Ansatz erschienen. Aber er wird die Strategie schon mit seinem “Medienanwalt” Ralf Höcker abgestimmt haben (ja, das ist derselbe, der früher mit seinen drei “Lexika zu populären Rechtsirrtümern” plus komplementären Vorträgen durch’s Land getingelt ist). Hier das vollständige Interview
BGH hebt Freispruch im Verfahren “Schulfotograf wegen Bestechung” auf
Das LG Hildesheim hatte die Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. Der 3. Strafsenat des BGH hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben (3 StR 492/10). Es ging um folgendes Geschäftsmodell der Schulfotografie: Der Fotograf gewährt der betreffenden Schule eine an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung. Die Schule übernimmt die Organisation des Fototermins, verteilt die fertigen Fotos an die Schüler und sammelt nicht abgenommene Fotos wieder ein, ebenso das Geld für abgenommene Fotos und gibt beides an den Fotografen weiter.
Dauerthema Beweisverwertung: Nun auch Telefondaten
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer weiteren Entscheidung (1 StR 663/10) erneut ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren verneint. Danach sind Telekommunikationsdaten, die vor dem 02.03. 2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 rechtmäßig erhoben und an die ersuchenden Behörden übermittelt wurden, auch nach dem Urteil des BVerfG vom 02.03.2010 zu §§ 113a, 113b TKG, § 100g StPO in einem Strafverfahren zu Beweiszwecken verwertbar. Der Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis könne durch die damit verfolgten Zwecke (Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste) gerechtfertigt sein. Aus früheren (ultima ratio) Begrifflichkeiten der „Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege“ wird die „Verbesserung der Strafverfolgung …“ Quo vadis justitia?
Beweisverwertung ohne Ende: Angekaufte Bankdaten im Besteuerungsverfahren verwendbar
Als erstes Finanzgericht hat das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen: 14 V 2484/10) entschieden, dass angekaufte ausländische Bankdaten im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen. Das Gericht bezieht sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2010 (NStZ 2011, 103), nach der angekaufte ausländische Bankdaten im Steuerstrafverfahren verwertbar sind. Das Finanzgericht Köln hat zur Begründung angeführt, dass die Geschäftsdaten nicht vom Finanzbeamten selbst beschafft worden seien, er ja diese lediglich in Empfang genommen habe. Diese Begründung ähnelt doch der in einem vorhergehenden Beitrag zum Richtervorbehalt bei Blutentnahmen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Begründung. Danach könne ein Polizeibeamter den Richtervorbehalt dann nicht willkürlich unterlaufen, wenn es gar keinen richterlichen Bereitschaftsdienst gibt. Aus Sicht des praktizierenden Strafverteidigers sollte auch heute noch gelten, was der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14.06.1960 (BGHSt 14,358,365) zu heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen ausführte und dieser Methode der Beweismittelgewinnung eine klare Absage erteilte: „ Es ist … kein Grundsatz der Strafprozessordnung, dass die Wahrheit um jeden Preis erforscht werden müsste.“
BVerfG zur Blutentnahme ohne eine richterliche Anordnung: “Richtervorbehalt bei § 81a Abs. 2 StPO nicht rechtsstaatlich unverzichtbar”
Das Bundesverfassungsgericht verneint ein Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt, wenn nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst nicht vorhanden ist und Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt (BVerfG, Beschluß v. 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10). Bei Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes umgingen die Polizeibeamten den Richtervorbehalt auch nicht willkürlich oder zielgerichtet, da ja eine Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, gerade fehle, so das BVerfG. Praktische Konsequenz: Die Installierung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes dürfte in Zukunft im Zweifel wohl unterbleiben. Damit stärkt das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis die politischen Stimmen, die den Richtervorbehalt bei einer Blutentnahme ganz aufgeben möchten.
Gesetzliche Änderungen der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Seit 03.05.2011 gelten die neuen Regelungen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Durch die Neufassung des § 371 Abgabenordnung (AO) ist eine sog. „Teilselbstanzeige“ nicht mehr möglich. Straffreiheit erlangt nur, wer „zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt“. Zudem hat der Gesetzgeber die Sperrgründe der Selbstanzeige ausgeweitet. So reicht z.B. nun schon der Zugang einer Prüfungsanordnung aus, um eine Selbstanzeige „abzuschneiden“. Bei Steuehinterziehung (§ 370 AO), bei der die verkürzte Steuer den Betrag von 50 000 € je Tat übersteigt, kann gem. § 398 a AO nurmehr von Strafe abgesehen werden, wenn der Nacherklärende die hinterzogenen Steuern und einen Geldbetrag i.H.v. 5 % der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt. Gem. § 238 AO kommen dann noch Hinterziehungszinsen von ½ % je Monat hinzu. Insgesamt kann eine Selbstanzeige daher mit erheblichen Nachzahlungen verbunden sein. Da Straffreiheit gem. § 371 Abs.3 AO nur dann eintritt, wenn der Nacherklärende die hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm bestimmten Frist entrichtet, sollte vor Abgabe einer Selbstanzeige sichergestellt sein, dass die Steuern auch tatsächlich nachentrichtet werden können.
Anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch bei Zufallswissen
Der BGH hat klargestellt, dass die anwaltliche Verschwiegenheit zu den Kernpflichten des Anwalts gehört und auch solches Wissen erfasst, das der Anwalt zufällig erlangt. Es muss sich also nicht um Wissen handeln, dass direkt mit dem erteilten Mandat in Verbindung steht, sondern es genügt, wenn der Anwalt das Wissen im Rahmen der beruflichten Tätigkeit erlangt. Ohne Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch den Mandanten hat der Anwalt zu schweigen. Im konkreten Fall hatte der Anwalt als Strafverteidiger seines Mandanten Gespräche unter den Angehörigen auf dem Gerichtsflur mitgehört. In einem späteren Zivilprozess sollte er dann als Zeuge aussagen. Das verweigerte er zu Recht. Die Entscheidung ist im aktuellen Mai-Heft des Anwaltsblatts (AnwBl 2011, 397) veröffentlicht und unter www.anwaltsblatt.de abrufbar. Quelle: DAV-Depesche Nr. 18/11 vom 5. Mai 2011
Es wird strafrechtlich enger für Gemeindeorgane
Urteil des LG München II gegen den Bürgermeister und den Kämmerer einer bayerischen Gemeinde wegen Untreue nun rechtskräftig: Die Angeklagten verbuchten im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das darauf folgende. Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. Dadurch konnten sie dem Gemeinderat einen „ordentlichen“ Haushalt vorlegen. Im Vertrauen darauf beschloss der Gemeinderat neuerliche Baumaßnahmen, u.a. den Bau einer Turnhalle. Um die dadurch bedingten Finanzierungslücken zu decken, nahmen die Angeklagten unter Überschreitung ihrer Kompetenzen für die Gemeinde weitere Kredite auf (Art. 73 BayGO). Die Mittel aus den Krediten wurden ausschließlich für die Gemeinde verwendet.
Das Landgericht München II sah hierin eine Untreue gem. § 266 StGB. Der Schaden der Gemeinde liege in der Zinsverpflichtung gegenüber der Bank. Der 1. Strafsenat hat die Revision der Angeklagten verworfen und das Urteil „gehalten“. Beachtenswert ist dabei, dass der BGH feststellte, dass es bei Bestimmung des Vermögensnachteils nicht auf das angestrebte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres ankomme. Auch mittelbare Vorteile aus der zweckmäßigen Verwendung der Kreditmittel stellen keinen Vermögenswert dar, der den durch die Zinsverpflichtung eingegangenen Nachteil kompensieren könnte.
Fehler in Online-Shops jetzt auch strafbar
Das Betreiben von Online-Shops ist gefährlich. So mancher dynamische Jungunternehmer, der im Internet seine Waren oder Dienstleistungen anbot, fing sich außer Bestellungen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ein. Die furchteinflößenden Stichworte lauten: Impressumspflicht, Widerrufsbelehrung, Preisangabenverordnung, Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzung u.v.m. (siehe unseren Beitrag: “Minenfeld Online-Shop: Checkliste der häufigsten Rechtsverstöße“). Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss 1 Ws 29/09) macht das Leben für Dienstleistungsanbieter im Internet nun noch gefährlicher: Wenn bei einem Online-Dienstleistungsangebot nämlich nicht hinreichend deutlich ins Auge springt, dass der Service entgeltlich ist, dann hat das nicht mehr nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern kann sogar als Betrug strafbar sein. Aus Sicht des Verbrauchers: Wer im Internet einem Anbieter (der die Kosten versteckt hatte) auf den Leim ging, kann künftig gegen diesen auch Strafanzeige stellen (mehr dazu hier).
