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	<title>Rechthaber &#187; Urheberrecht</title>
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		<title>Gewaltvideo auf dem Sch&#252;lerhandy: Handlungspflichten der Lehrer?</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Nov 2008 11:45:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Berichterstattung &#252;ber Sex- und Gewaltfilme auf Sch&#252;lerhandys ist etwas abgeflaut. Das Problem besteht aber weiter. Der Verein Schulen ans Netz e.V. (Lehrer-Online.de) erarbeitete bereits im September 2006 eine sehr fundierte und hilfreiche Brosch&#252;re. Diese erl&#228;utert auf 19 Seiten die rechtlichen Rahmenbedingungen (Strafrecht, Zivilrecht, Schulrecht) und beschreibt Handlungsm&#246;glichkeiten und Handlungspflichten f&#252;r Lehrer und Schulleiter. Zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Berichterstattung &#252;ber Sex- und Gewaltfilme auf Sch&#252;lerhandys ist etwas abgeflaut. Das Problem besteht aber weiter. Der Verein Schulen ans Netz e.V. (Lehrer-Online.de) erarbeitete bereits im September 2006 eine sehr fundierte und hilfreiche Brosch&#252;re. Diese erl&#228;utert auf 19 Seiten die rechtlichen Rahmenbedingungen (Strafrecht, Zivilrecht, Schulrecht) und beschreibt Handlungsm&#246;glichkeiten und Handlungspflichten f&#252;r Lehrer und Schulleiter. Zum PDF-Download hier: <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/11/porno-und-gewalt-auf-dem-schulerhandy-der-rechtsrahmen-lehrer-online.pdf">porno-und-gewalt-auf-dem-schuelerhandy-der-rechtsrahmen-lehrer-online</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Legt der neue § 101 Abs. 9 UrhG bald unsere Zivilgerichte lahm?</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Sep 2008 08:35:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Lutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 101 Abs. 9 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frankfurter Kanzlei Kornmeier erwirkte f&#252;r Digiprotect, Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH die erste einstweilige Verf&#252;gung auf Basis des neuen § 101 Abs. 9 UrhG. Gegnerin ist die Deutsche Telekom, die nun Auskunft zu den ermittelten IP-Adressen und die jeweiligen Nutzer erteilen muss. Das Besondere an der Entscheidung: Laut Pressemitteilung vom 03.09.2008 sahen beide [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frankfurter Kanzlei Kornmeier erwirkte f&#252;r Digiprotect, Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH die erste einstweilige Verf&#252;gung auf Basis des neuen § 101 Abs. 9 UrhG. Gegnerin ist die Deutsche Telekom, die nun Auskunft zu den ermittelten IP-Adressen und die jeweiligen Nutzer erteilen muss. Das Besondere an der Entscheidung: Laut Pressemitteilung vom 03.09.2008 sahen beide Gerichte (LG K&#246;ln und D&#252;sseldorf) die Anspruchsvoraussetzung der Gewerblichkeit bereits ab einem Musikalbum als erf&#252;llt an. Dies d&#252;rfte eine Lawine ausl&#246;sen: Urheberrechteinhaber werden nun sicher Testballons bei anderen Landgerichten starten um herauszufinden, welche Gerichte dieser Ansicht noch folgen. Details und Hintergr&#252;nde auf <a title="Stefan Lutz IT-Kanzlei" href="http://www.hb-law.de" target="_blank">www.hb-law.de</a></p>
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		<title>Tolle Tricks die keine sind: Falscher Rat vom Anwalt</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Aug 2008 12:34:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Lutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 174 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine b&#246;se &#220;berraschung k&#246;nnen all die erleben, die auf &#8220;Tricks&#8221; gegen Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuther hereinfallen. Diese Kanzlei versendet Unterlassungsaufforderungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Der Abgemahnte soll entweder selbst oder als sog. St&#246;rer per Filesharing eine oder mehrere urheberrechtlich gesch&#252;tzte Datei(en) zum Download angeboten haben. Auf einem Onlineportal, auf welchem Anw&#228;lte selbstgestrickte Fachartikel pr&#228;sentieren, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine b&#246;se &#220;berraschung k&#246;nnen all die erleben, die auf &#8220;Tricks&#8221; gegen Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuther hereinfallen. Diese Kanzlei versendet Unterlassungsaufforderungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Der Abgemahnte soll entweder selbst oder als sog. St&#246;rer per Filesharing eine oder mehrere urheberrechtlich gesch&#252;tzte Datei(en) zum Download angeboten haben.</p>
<p><span id="more-67"></span></p>
<p>Auf einem Onlineportal, auf welchem Anw&#228;lte selbstgestrickte Fachartikel pr&#228;sentieren, wird dem noch Ahnungslosen nun geraten, er solle die Abmahnung wegen fehlender Vollmachtsvorlage gem&#228;&#223; § 174 BGB unverz&#252;glich zur&#252;ckweisen und eine Unterlassungserkl&#228;rung direkt an den Urheberrechtsinhaber schicken. Dann sei er fein raus und h&#228;tte alles richtig gemacht. Die abmahnenden Kollegen h&#228;tten dann das Nachsehen und k&#246;nnten insbesondere keine Anwaltsgeb&#252;hren fordern.</p>
<p>Sicher ist hier nur eins: Dieser Rechtsrat ist nicht nur gruselig, sondern zudem falsch.</p>
<p>Richtig stellt der Beitrag zwar fest, dass den Abmahnungen – wenn &#252;berhaupt &#8211; meist nur unspezifische Generalvollmachten (jedenfalls selten Originale) beigef&#252;gt werden. Dies st&#246;rt die Gerichte aber herzlich wenig, denn weder f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit, noch f&#252;r die Begr&#252;ndetheit einer Unterlassungsklage kommt es darauf an, ob &#252;berhaupt abgemahnt wurde. Die Abmahnung stellt n&#228;mlich nur einen (optionalen) Versuch dar, den Streit vorprozessual beizulegen. Der Anspruchsinhaber k&#246;nnte aber auch sofort klagen. Da der Abmahnende dann jedoch &#8211; im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses &#8211; auf den Kosten sitzen bleiben kann, bem&#252;ht man meist doch zun&#228;chst das Instrument der Abmahnung.</p>
<p>Da den Abmahnschreiben aber zugleich eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&#228;rung beigef&#252;gt ist, handelt es sich &#8211; entgegen der Auffassung des tippgebenden Kollegen &#8211; gerade nicht um eine einseitige Rechtshandlung. Dann w&#228;re richtigerweise § 174 BGB anwendbar, da bei einseitigen Rechtsgesch&#228;ften eine Vertretung ohne Vertretungsmacht gem&#228;&#223; § 180 BGB nicht zul&#228;ssig ist. Hierauf sind die Kanzleien, die Urheberrechtsverst&#246;&#223;e abmahnen, aber auch schon gekommen und gestalten die Abmahnschreiben nicht als einseitige Rechtsgesch&#228;fte (lediglich Abmahnung). Vielmehr bieten sie dem Abgemahnten den Abschluss eines Unterlassungsvertrages an, indem gleich die geforderte Unterlassungserkl&#228;rung nebst Kostentragungspflicht beigef&#252;gt wird. Nach derzeit (noch) herrschender Rechtsprechung ist § 174 BGB jedoch gerade nicht anwendbar, wenn eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&#228;rung beigef&#252;gt ist.</p>
<p>Auch irrt der Kollege bez&#252;glich der Beweislast des Zugangs der Abmahnung. Der Kollege hatte behauptet, dass der Abmahnende den Zugang der Abmahnung beweisen m&#252;sse. Zudem k&#246;nne man ja behaupten, dass die Abmahnung an einem anderen Tag zugegangen sei, damit man noch unverz&#252;glich i.S.d. § 174 BGB die Abmahnung zur&#252;ckweisen k&#246;nne. Der BGH (Beschluss vom 21.12.2006, AZ I ZB 17/06) entschied hingegen, dass der Abmahner lediglich das Absenden der Abmahnung nachweisen muss. Der BGH hat hierzu in den amtlichen Leits&#228;tzen ausgef&#252;hrt:</p>
<p>&#8220;Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Kl&#228;gers nicht  zugegangen, trifft grunds&#228;tzlich die Darlegungs- und Beweislast f&#252;r die Voraussetzungen einer dem Kl&#228;ger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung  nach § 93 ZPO. Im Rahmen  der sekund&#228;ren Darlegungslast ist der Kl&#228;ger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen  ist oder nicht, ist f&#252;r eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.&#8221;</p>
<p>Also andersrum wird ein Schuh daraus: Der Abgemahnte muss beweisen, dass er keine Abmahnung erhalten hat, denn er ist im Prozess f&#252;r das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO beweisbelastet.</p>
<p>Das Hinmogeln eines falschen Zugangsdatums k&#246;nnte sich ebenfalls schnell als Bumerang erweisen. Meist sprechen schon die allgemeinen Postlaufzeiten gegen einen wesentlich sp&#228;teren Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung. Sp&#228;testens wenn man dies gegen&#252;ber dem Gericht behaupten sollte, k&#246;nnte zudem noch ein versuchter Prozessbetrug im Raume stehen. Toller Trick mit gro&#223;en Nebenwirkungen!</p>
<p>Fazit: Nicht alle &#8220;Tricks&#8221; im Internet halten was sie versprechen. Auch nicht, wenn sie von Anw&#228;lten stammen. Dem Kollegen ist anzuraten, eine Standleitung zu seiner Berufshaftpflichtversicherung einzurichten.</p>
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