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	<title>Rechthaber &#187; Vereins- und Verbandsrecht</title>
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		<title>K&#252;ndigung eines Personalleiters wegen Annahme eines Fu&#223;ball-Tickets</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Sep 2009 10:41:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Personalleiter hatte von einem Personalvermittlungsunternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Gesch&#228;ftsverbindung stand, Eintrittskarten f&#252;r ein Fu&#223;ballspiel angenommen. Der Arbeitgeber k&#252;ndigte dem Personalleiter &#8211; ohne Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fand dies in Ordnung (Urteil LAG Rheinland–Pfalz 9 Sa 572/08 vom 16.1.2009, rechtskr&#228;ftig).
Begr&#252;ndung: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausf&#252;hrung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Personalleiter hatte von einem Personalvermittlungsunternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Gesch&#228;ftsverbindung stand, Eintrittskarten f&#252;r ein Fu&#223;ballspiel angenommen. Der Arbeitgeber k&#252;ndigte dem Personalleiter &#8211; ohne Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fand dies in Ordnung (Urteil LAG Rheinland–Pfalz 9 Sa 572/08 vom 16.1.2009, rechtskr&#228;ftig).</p>
<p>Begr&#252;ndung: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausf&#252;hrung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch nur geeignet sind, ihn in seinem gesch&#228;ftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen, versto&#223;e gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handele den Interessen des Arbeitgebers in einer Weise zuwider, die diesen zur ordentlichen K&#252;ndigung berechtige. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Ebenfalls nicht erforderlich sei, dass es tats&#228;chlich zu einer sachwidrigen Handlung seitens des Arbeitnehmers gekommen ist.</p>
<p><strong>Ausf&#252;hrliche weitere Informationen zum Thema in den Beitr&#228;gen</strong>:</p>
<p><strong><a href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-kommt-statt-dem-geschaeftspartner-der-staatsanwalt/" target="_self">Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Gesch&#228;ftspartner der Staatsanwalt?</a></strong></p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-teil-2-das-finanzamt/" target="_self"><strong>Einladung in die VIP-Loge (Teil 2): Jetzt auch noch das Finanzamt?</strong></a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Haftungsprivileg f&#252;r ehrenamtliche Vereinsvorst&#228;nde?</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 14:32:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz durch Vereinsvorstand]]></category>
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		<description><![CDATA[Ehrenamtlich t&#228;tige Vorst&#228;nde von Vereinen und Verb&#228;nden haften im Falle einer eigenen Pflichtverletzung (Vorsatz oder Fahrl&#228;ssigkeit) f&#252;r verursachte Sch&#228;den. Im Prinzip nicht anders als der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH. Manchen (naiven) Vereinsvorstand hat in der Vergangenheit insbesondere schon der Groll des Finanzamts oder der Sozialversicherungstr&#228;ger getroffen. Bis hin zur Haftung mit dem Privatverm&#246;gen. Auch das Thema [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ehrenamtlich t&#228;tige Vorst&#228;nde von Vereinen und Verb&#228;nden haften im Falle einer eigenen Pflichtverletzung (Vorsatz oder Fahrl&#228;ssigkeit) f&#252;r verursachte Sch&#228;den. Im Prinzip nicht anders als der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH. Manchen (naiven) Vereinsvorstand hat in der Vergangenheit insbesondere schon der Groll des Finanzamts oder der Sozialversicherungstr&#228;ger getroffen. Bis hin zur Haftung mit dem Privatverm&#246;gen. Auch das Thema Insolvenzantragspflicht wird von Vereinsvorst&#228;nden nicht immer ganz ernst genommen <a title="Insolvenzantragspflicht Vereinsvorstand" href="http://www.rechthaber.com/insolvenzantragspflicht-eines-vereinsvorstands/" target="_self">(Details hier)</a>. In Zeiten sinkender Bereitschaft, ehrenamtliche Aufgaben zu &#252;bernehmen, sieht der Gesetzgeber diese Haftung als zus&#228;tzliche Abschreckung und denkt &#252;ber eine gesetzliche Haftungsprivilegierung nach. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-992"></span></p>
<p>Anfang Juli 2008 legte der Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich t&#228;tigen Vereinsvorst&#228;nden&#8221; vor (Drucksache 399/08). Das B&#252;rgerliche Gesetzbuch soll um einen neuen § 31 a erg&#228;nzt werden:</p>
<p><em>„§ 31 a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tiger Vorstandsmitglieder<br />
(1) Ist der Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tig, so haftet er dem Verein f&#252;r einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrl&#228;ssigkeit. Satz 1 gilt auch f&#252;r die Haftung gegen&#252;ber den Mitgliedern des Vereins.<br />
(2) Ist der ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tige Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig verursacht wurde.&#8221;</em></p>
<p>Flankierend sollen auch das Sozialgesetzbuch IV sowie die Abgabenordnung modifiziert werden, da in der Praxis h&#228;ufig Fehler bei der Abf&#252;hrung von Sozialversicherungsbeitr&#228;gen und Steuern passieren. Geplanter neuer § 28 e Abs. 1 SGB IV:</p>
<p><em>„Die Pflicht zur Abf&#252;hrung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages obliegt bei nat&#252;rlichen und juristischen Personen deren gesetzlichen Vertretern, bei nicht rechtsf&#228;higen Personenvereinigungen und Verm&#246;gensmassen deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrern. F&#252;r ein ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tiges Mitglied des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des K&#246;rperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Vereins gilt dies nicht, wenn das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung f&#252;r die Einhaltung der Zahlungspflicht nicht verantwortlich ist.&#8221;</em></p>
<p>§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung soll durch folgenden Satz erg&#228;nzt werden:</p>
<p><em>„F&#252;r ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tiges Mitglied des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des K&#246;rperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Vereins gilt dies nicht, wenn das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung f&#252;r die Erf&#252;llung steuerlicher Pflichten nicht verantwortlich ist.&#8221;</em></p>
<p>Und § 69 Abgabenordnung soll um einen neuen Absatz 2 erg&#228;nzt werden:</p>
<p><em>„(2) Vorstandsmitglieder eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des K&#246;rperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Vereins, die gem&#228;&#223; § 34 Abs. 1 Satz 3 keine Steuerpflichten zu erf&#252;llen haben, haften, soweit sie Kenntnis von der Pflichtverletzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben.&#8221;</em></p>
<p>Nach positivem Votum durch den Bundesrat am 04.07.2008 wurde der Gesetzentwurf dem Bundestag zugeleitet. Allerdings &#228;u&#223;erte sich die Bundesregierung in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf insgesamt (Bundesregierung Drucksache 399/08). Zwar begr&#252;&#223;t die Bundesregierung vom Ansatz her die Gesetzesinitiative zur Begrenzung des Haftungsrisikos unentgeltlich t&#228;tiger Vorstandsmitglieder und die damit bezweckte St&#228;rkung des b&#252;rgerschaftlichen Engagements. Aber der gew&#228;hlte Weg sei falsch, weil eine solche Haftungsbeschr&#228;nkung einseitig zu Lasten der Vereine und der Vereinsmitglieder gehe, da wirtschaftliche Sch&#228;den dann beim Verband bzw. dessen Mitgliedern h&#228;ngen blieben. Im Ergebnis spricht sich die Bundesregierung also gegen eine blo&#223;e Verlagerung von Haftungsrisiken vom Vorstandsmitglied auf die Vereine bzw. Vereinsmitglieder aus. Die Bundesregierung h&#228;lt es f&#252;r sinnvoller, die Haftung der Vorst&#228;nde beizubehalten, diese aber durch Versicherungen abzusichern.</p>
<p>Versicherungen gegen fahrl&#228;ssig begangene Pflichtverletzungen gibt es in der Wirtschaft schon seit vielen Jahren. Auch f&#252;r Vereine und Verb&#228;nde werden solche „D-&amp;-O&#8221;-Versicherungen (Directors and Officers Liability Insurances) von der Versicherungswirtschaft angeboten. Ob dies wirklich eine L&#246;sung f&#252;r Ehrenamtliche in kleinen und mittleren Vereinen und Verb&#228;nden ist, darf man bezweifeln. Die professionellen Vereine sind ja in der Regel nicht das Problem und die kleineren, weniger gut strukturierten Vereine werden eher keine D&amp;O-Versicherung f&#252;r ihre Funktion&#228;re abschlie&#223;en.</p>
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		<title>Panik bei Sportverb&#228;nden: Frist zur Umsetzung des neuen NADA Anti-Doping-Code 2009 l&#228;uft ab</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/panik-bei-sportverbaenden-frist-zur-umsetzung-des-neuen-nada-anti-doping-code-2009-laeuft-ab/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Dec 2008 12:08:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) setzt gern mal interessante Fristen: Mit Schreiben von gestern, Donnerstag, den 11. Dezember 2008 (hier) richtet er sich an die Gesch&#228;ftsstellen aller nationalen Sportverb&#228;nde und verlangt bis Montag, 15. Dezember 2008 (kein Scherz!) eine schriftliche Best&#228;tigung, ob und wie die neuen Anti-Doping-Bestimmungen der NADA verbandsintern umgesetzt wurden. Als Pr&#228;sidiumsmitglied eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Olympische Sportbund (<a title="DOSB" href="http://www.dosb.de/de/dosb/" target="_blank">DOSB</a>) setzt gern mal interessante Fristen: Mit Schreiben von gestern, Donnerstag, den 11. Dezember 2008 (<a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/12/dosb_anschreiben_an_die_spitzenverbandedez2008.pdf">hier</a>) richtet er sich an die Gesch&#228;ftsstellen aller nationalen Sportverb&#228;nde und verlangt bis Montag, 15. Dezember 2008 (kein Scherz!) eine schriftliche Best&#228;tigung, ob und wie die neuen Anti-Doping-Bestimmungen der <a title="NADA Deutschland" href="http://www.nada-bonn.de/" target="_blank">NADA</a> verbandsintern umgesetzt wurden. Als Pr&#228;sidiumsmitglied eines nationalen Sportverbandes hatte ich dieses Schreiben dann ebenfalls in meinem Posteingang. Na da hat man doch &#8211; wenn man alles andere liegen l&#228;sst &#8211; immerhin zwei volle Werktage (Freitag und Montag) Zeit. F&#252;r Sportrechtsinteressierte zum Hintergrund: &#8230;</p>
<p><span id="more-875"></span></p>
<p>Zum 1. Januar 2009 tritt ein neues Anti-Doping-Regelwerk in Kraft, der <a title="Nada Code 2009" href="http://www.nada-bonn.de/recht/anti-doping-regelwerke/nada/" target="_blank">NADA Code 2009</a>. Eine wesentliche &#196;nderung ist, dass statt der bisherigen starren Sanktionen k&#252;nftig eine flexiblere Strafzumessung m&#246;glich ist. Allerdings wird die Anwendung des Doping Codes (Verfahren, Sanktionszumessung) auch komplexer, f&#252;r die Verb&#228;nde also anspruchsvoller. Doping-Bek&#228;mpfung st ein wichtiges Ziel. So weit, so gut also.</p>
<p>Nun ist es bekanntlich gar nicht so einfach, Vereinsstrafen (darum handelt es sich bei Doping-Sanktionen) in einem mehrgliedrigen Verbandssystem (Verein, Landesverband, Spitzenverband) so zu implementieren, dass sie f&#252;r den einzelnen Kaderathleten rechtlich verbindlich sind. Kaderathleten sind ja in der Regel nicht direktes Mitglied im Spitzenverband oder Landesverband, sondern nur im Verein. Der Athlet selbst muss sich aber den Sanktionen pers&#246;nlich unterworfen haben, wenn man ihn &#8211; im Falle eines Dopingversto&#223;es &#8211; mit einer Vereinsstrafe belegen will. Bei Berufssportlern ist eine Sperre immerhin ein Berufsverbot, da die Sportverb&#228;nde eine Monopolstellung haben.</p>
<p>F&#252;r eine bindende Vereinsstrafenregelung gen&#252;gt es also nicht, nur eine schlanke Klausel in die Satzung des nationalen Spitzenverbandes aufzunehmen, in der steht, dass alle organisierten &#8211; sagen wir Volleyballer &#8211; den neuen NADA Code unterstehen. Vielmehr muss ein detaillierter Anti-Doping-Code sowie eine Verfahrensregelung verabschiedet werden. Und deren Geltung m&#252;ssen die Athleten in individuellen Athletenvereinbarung ausdr&#252;cklich f&#252;r sich akzeptieren. Alles hoch kompliziert, mit vielen Querverweisen, Umsetzungsbeschl&#252;ssen und zu verschickendem Papier verbunden. Die Details w&#252;rden den Rahmen sprengen.</p>
<p>Dass einige Verb&#228;nde (nicht jeder Verband hat Justiziare) mit der rechtlichen Umsetzung hier m&#246;glicherweise etwas &#252;berfordert sein w&#252;rden, war schon l&#228;nger abzusehen. Konkrete Handlungsanleitungen vom DOSB gab es bislang keine, daf&#252;r widerspr&#252;chliche Aussagen, ob bzw. welche &#8220;Work around L&#246;sungen&#8221; f&#252;r die &#220;bergangsfrist akzeptiert werden. Und die st&#228;ndige Aufforderung, dass der &#8220;Neue Code&#8221; bis Ende 2008 &#8220;verbindlich umzusetzen&#8221; sei. Dies verbunden mit dem drohenden Hinweis, dass Innenminister Sch&#228;uble den Verb&#228;nden, die eine solche Umsetzung nicht korrekt und fristgem&#228;&#223; durchf&#252;hren, die Zusch&#252;sse k&#252;rzen wird.</p>
<p>Offensichtlich haben sich einige Verb&#228;nde nun (mehr oder weniger panisch) beim DOSB gemeldet. Jedenfalls versandte der DOSB nun (wie gesagt am 11.12.2008) obiges Schreiben, das als Anlagen einige Hilfestellungen enth&#228;lt, insbesondere einen &#8220;Musterdokumentensatz&#8221; des Deutschen Schwimmverbandes (erarbeitet von Prof. Dr. Nolte). Ob das wirklich alle Sorgen und N&#246;te der Verb&#228;nde beseitigt, wird sich zeigen. F&#252;r den Nichtjuristen ist die Lekt&#252;re jedenfalls keine leichte Kost. F&#252;r die Sportrechtler ein Auszug:</p>
<p><!--[if gte mso 10]><br />
<mce:style><!   /* Style Definitions */  table.MsoNormalTable 	{mso-style-name:"Normale Tabelle"; 	mso-tstyle-rowband-size:0; 	mso-tstyle-colband-size:0; 	mso-style-noshow:yes; 	mso-style-parent:""; 	mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; 	mso-para-margin:0cm; 	mso-para-margin-bottom:.0001pt; 	mso-pagination:widow-orphan; 	font-size:10.0pt; 	font-family:"Times New Roman"; 	mso-ansi-language:#0400; 	mso-fareast-language:#0400; 	mso-bidi-language:#0400;} --></p>
<p><!--[endif]--></p>
<address class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong>&#8220;Hilfestellungen f&#252;r die Verb&#228;nde, wie in der &#220;bergangsphase bis zur &#220;bernahme des Muster-ADC in die Verbandsregelwerke die Anbindung der Athletinnen und Athleten an die Vorschriften des NADA-Codes bzw. der jeweiligen Anti-Doping-Ordnung des Verbandes und die Wirksamkeit von Sanktionen bei Verst&#246;&#223;en sichergestellt werden kann:</strong></address>
<address class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
</address>
<address class="MsoNormal" style="text-align: justify;"> </address>
<address class="MsoNormal" style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify; text-indent: -35.25pt;">1. <span> </span>Die nach au&#223;en vertretungsberechtigten Organe der Fachverb&#228;nde <strong>schliessen</strong> mit ihren Athleten, zumindest und insbesondere mit ihren Topathleten, <strong>Vereinbarungen</strong> &#252;ber die G&#252;ltigkeit ihrer, an den Muster-ADC angelehnten, neu erstellten und allen Athleten bekannt zu machenden Anti-Doping-Ordnung ab dem 01.01.2009.</address>
<address class="MsoNormal" style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify; text-indent: -35.25pt;"><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
</address>
<address class="MsoNormal" style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify; text-indent: -35.25pt;"> </address>
<address class="MsoNormal" style="text-align: justify;"> </address>
<address class="MsoNormal" style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify; text-indent: -35.25pt;">2.<span> </span>Ein Muster &#252;ber eine <strong>entsprechende Athletenvereinbarung</strong> ist auf der homepage der NADA abrufbar (downloads, Musterformulierungen dort f&#252;r einen Landesverband unter Anlage 3: Athletenvereinbarung). Sie muss auf den Fachverband bezogen werden und kann an die besonderen Bed&#252;rfnisse und Anforderungen des jeweiligen Fachverbandes angepasst werden. Wichtig ist aber in jedem Fall ein Hinweis auf die abrufbare ADO des jeweiligen Fachverbandes (ggf. durch Angabe der homepage des jeweiligen Fachverbandes) und ein deutlicher Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens (ab dem 01.01.2009).</address>
<address class="MsoNormal" style="text-align: justify;"> </address>
<address class="MsoNormal" style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify;">Aufgrund der <strong>Verpflichtung aus dem NADC</strong>, zumindest in der 2. Instanz ein (echtes) Sportschiedsgericht einzusetzen, ist es im &#220;brigen empfehlenswert, die Athletenvereinbarung &#252;ber die G&#252;ltigkeit der jeweiligen ADO mit einer <strong>diesbez&#252;glichen Schiedsvereinbarung</strong> zu <strong>verbinden</strong> oder diese zeitgleich und gesondert abzuschlie&#223;en. Auch hierzu findet sich in der Anlage 4 auf der homepage der NADA ein entsprechendes Muster.</address>
<address class="MsoNormal" style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify;"><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
</address>
<address class="MsoNormal" style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify;"> </address>
<address class="MsoNormal" style="text-align: justify;"> </address>
<address class="MsoNormal" style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify; text-indent: -35.25pt;">3.<span> </span>F&#252;r die <strong>Athletenvereinbarung</strong> sollten die <strong>Vorschriften zur R&#252;ckwirkung und Anwendbarkeit</strong> nach Art. 18.6 Muster-ADC entsprechend angepasst werden. Alternativ dazu sollte zumindest ein Hinweis erfolgen, dass die allgemeinen Bestimmungen des Art. 18.6 hinter den Bestimmungen der Athletenvereinbarung, mit denen die G&#252;ltigkeit ab 01.01.2009 festgeschrieben wird, zur&#252;cktreten.</address>
<address class="MsoNormal" style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify; text-indent: -35.25pt;"> </address>
<address class="MsoNormal" style="text-align: justify;"> </address>
<address class="MsoNormal" style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify; text-indent: -35.25pt;"><span style="color: #ffffff;">.</span></address>
<address class="MsoNormal" style="margin-left: 35.25pt; text-align: justify; text-indent: -35.25pt;">4.<span> </span>Es ist nur <strong>empfehlenswert</strong>, dass die <strong>vereinbarungsschlie&#223;enden Organe</strong> der Fachverb&#228;nde auf dem n&#228;chsten Verbandstag, an dem die Beschlussfassung &#252;ber die Einbindung der neuen Anti-Doping-Ordnung in das Verbandsregelwerk getroffen werden kann, <strong>Entlastung </strong>f&#252;r den Fall beantragen, dass der Abschlu&#223; der Vereinbarungen mit den Athleten vor der Beschlussfassung des entsprechenden Organs eine etwaige &#220;berschreitung ihrer innerverbandlichen Kompetenzen bedeuten sollte.&#8221;</address>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Alles klar? Dann ist es ja gut. Und wenn nicht, die Antwort an den DOSB, wie das alles umgesetzt wurde, muss ja erst in zwei Tagen raus.</p>
<p>Wer sich f&#252;r die Hilfestellungen und den Musterdokumentensatz im vollen Wortlaut interessiert, kann diese bei mir anfordern: schmeilzl [at ] grafpartner.com</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Insolvenzantragspflicht eines Vereinsvorstands</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Nov 2008 18:09:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unsere Kanzlei macht viel Sport-, Vereins- und Verbandsrecht (Beitr&#228;ge). Die Erfahrung zeigt: Vereins- und Verbandsvorst&#228;nde nehmen Zahlungsunf&#228;higkeit und/oder &#220;berschuldung &#8220;ihres&#8221; Vereins oft auf die leichte Schulter. Als Anwalt h&#246;rt man da oft: &#8220;Das ist doch bei allen Clubs so&#8221;, &#8220;im Sport sieht man das nicht so eng&#8221; oder &#8220;ich habe die Schulden doch schon vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unsere <a title="Graf &amp; Partner Sportrecht" href="http://www.grafpartner.com/rechtsgebiete/Sport-+%26+Eventrecht_15" target="_blank">Kanzlei</a> macht viel Sport-, Vereins- und Verbandsrecht (<a title="Beitrge Sportrecht" href="http://www.rechthaber.com/category/rechtsgebiete/sportrecht/" target="_blank">Beitr&#228;ge</a>). Die Erfahrung zeigt: Vereins- und Verbandsvorst&#228;nde nehmen Zahlungsunf&#228;higkeit und/oder &#220;berschuldung &#8220;ihres&#8221; Vereins oft auf die leichte Schulter. Als Anwalt h&#246;rt man da oft: &#8220;Das ist doch bei allen Clubs so&#8221;, &#8220;im Sport sieht man das nicht so eng&#8221; oder &#8220;ich habe die Schulden doch schon vom alten Vorstand &#252;bernommen&#8221;. Riskante Strategie. Hier die jurististischen Fakten:</p>
<p><span id="more-567"></span></p>
<h3>I. Insolvenzordnung gilt auch f&#252;r Vereine</h3>
<p>Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) kann ein Insolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen jeder juristischen Person er&#246;ffnet werden, somit auch &#252;ber das Verm&#246;gen eines Vereins gem&#228;&#223; §§ 21 ff. BGB.</p>
<h4>1.	Insolvenzantragspflicht des Vorstands</h4>
<p>Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Vorstand verpflichtet, im Falle der Zahlungsunf&#228;higkeit oder der &#220;berschuldung die Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Satz 2 ordnet an, dass bei Verz&#246;gerung des Antrags diejenigen Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last f&#228;llt, den Gl&#228;ubigern f&#252;r den daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich sind. Das hei&#223;t, sie haften mit ihrem privaten Verm&#246;gen, wenn Gl&#228;ubiger deshalb ihre Forderungen gegen dem insolventen Verband nicht mehr in voller H&#246;he durchsetzen k&#246;nnen. Verschulden liegt auch bei einer nachl&#228;ssigen oder nachhinkenden Buchf&#252;hrung vor, die nicht den Grunds&#228;tzen einer ordentlichen kaufm&#228;nnischen Rechnungslegung entspricht und/oder die nicht tagesaktuell gef&#252;hrt wird. Hierf&#252;r ist der Vorstand in seiner Gesamtheit verantwortlich (Organisations- und &#220;berwachungs-verschulden).</p>
<h4>2.	Insolvenzgr&#252;nde im Einzelnen</h4>
<p>a)	Zahlungsunf&#228;higkeit:</p>
<p>Der Insolvenzer&#246;ffnungsgrund der Zahlungsunf&#228;higkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die f&#228;lligen Zahlungspflichten im Zeitpunkt der F&#228;lligkeit zu erf&#252;llen.<br />
Ob dies der Fall ist, muss die Buchhaltung f&#252;r jeden einzelnen Tag aufs Neue pr&#252;fen. Bildlich gesprochen bedeutet dies: an jedem Kalendertag ist zu pr&#252;fen, wie viele f&#228;llige Forderungen zu bezahlen sind („welche Gl&#228;ubiger heute vor der T&#252;r stehen und Zahlung verlangen&#8221;) und ob die an diesem Tag vorhandenen liquiden Mittel (Kasse, Girokonto) zur Begleichung aller dieser f&#228;lligen Forderungen ausreichen. Ist dies nicht der Fall, so ist Zahlungsunf&#228;higkeit gegeben.<br />
Die Zahlungsunf&#228;higkeit wird nicht etwa dadurch beseitigt, dass der Schuldner seinerseits Forderungen hat, die entweder bereits jetzt oder in K&#252;rze f&#228;llig sind und der Schuldner deshalb mit Zahlungseing&#228;ngen rechnen darf.</p>
<p>Ist dieser Insolvenzer&#246;ffnungsgrund der Zahlungsunf&#228;higkeit gegeben, so hat der Vorstand unverz&#252;glich einen Insolvenzantrag gem&#228;&#223; § 13 Abs. 1 InsO zu stellen. F&#252;r die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftung ist in § 92 Abs. 2 AktG bzw. § 64 Abs. 1 GmbHG vorgesehen, dass der Vorstand bzw. der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer den Insolvenzantrag unverz&#252;glich, jedenfalls aber sp&#228;testens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzer&#246;ffnungsgrundes stellen muss. Diese Frist von drei Wochen stellt somit auch f&#252;r den Verein eine absolute Obergrenze dar. Kann die Zahlungsunf&#228;higkeit innerhalb dieses Zeitraums nicht beseitigt werden, so f&#252;hrt kein Weg mehr an der Stellung eines Insolvenzantrags vorbei. Anderenfalls machen sich die beteiligten Personen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich pers&#246;nlich haftbar.</p>
<p>b)	&#220;berschuldung:</p>
<p>Bei einer juristischen Person ist ferner auch die &#220;berschuldung ein Insolvenzer&#246;ffnungsgrund (§ 19 Abs. 1 InsO). &#220;berschuldung liegt vor, wenn das Verm&#246;gen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO).</p>
<p>Ergeben sich f&#252;r den Vorstand aus der Buchhaltung &#8211; die professionell und tagesaktuell zu f&#252;hren ist &#8211; Anhaltungspunkte und Verdachtsmomente daf&#252;r, dass eine &#220;berschuldung gegeben sein k&#246;nnte, so hat der Vorstand unverz&#252;glich eine sogenannte &#220;berschuldungsbilanz aufzustellen. Ergibt diese &#220;berschuldungsbilanz, dass das Verm&#246;gen die bestehenden Verbindlichkeiten (hier nun unabh&#228;ngig von der F&#228;lligkeit) nicht mehr deckt, so ist ebenfalls unverz&#252;glich &#8211; sp&#228;testens innerhalb von drei Wochen &#8211; Insolvenzer&#246;ffnungsantrag zu stellen.</p>
<p>c)	Antragsberechtigung:</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO sind neben dem Schuldner auch die Gl&#228;ubiger antragsberechtigt. Das bedeutet, dass jeder Gl&#228;ubiger des Vereins (Lieferanten, Angestellte, auslagenersatzberechtigte Spieler, sonstige Gl&#228;ubiger) beim Insolvenzgericht Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens stellen k&#246;nnen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens haben und ihre Forderung und den Er&#246;ffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 Abs. 1 InsO).</p>
<p>In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Gl&#228;ubiger, dessen f&#228;llige Forderung &#252;ber einige Wochen hin nicht bezahlt wird, einen Insolvenzer&#246;ffnungsantrag stellen kann, wenn er den Verdacht hat und diesen glaubhaft dem Gericht vermitteln kann, dass der Verein zahlungsunf&#228;hig ist.<br />
Dies wird dem Gl&#228;ubiger relativ leicht fallen, wenn der Schuldner einige Wochen nicht gezahlt hat, denn: gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO wird die Zahlungsunf&#228;higkeit vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.</p>
<h3>II.	Konsequenzen f&#252;r die Liquidit&#228;tsplanung</h3>
<p>Aus den obigen Ausf&#252;hrungen wird deutlich, dass neben einer Haushaltsplanung auch zwingend eine in die Zukunft gerichtete Liquidit&#228;tsplanung erforderlich ist. Dies bedeutet, dass man nicht nur f&#252;r das jeweilige Haushaltsjahr alle Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan einstellt und darauf achtet, dass es zum Jahresende „aufgeht&#8221;. Wie oben gezeigt, liegt ein Insolvenzgrund auch dann vor, wenn f&#252;r einen Zeitraum von mindestens drei Wochen Zahlungsunf&#228;higkeit gegeben ist.</p>
<p>Es ist deshalb zus&#228;tzlich zum Haushaltsplan &#8211; der die Einnahmen und Ausgaben des gesamten Kalenderjahres unabh&#228;ngig vom jeweiligen Zu- und Abflussdatum beinhaltet &#8211; auch eine Liquidit&#228;tsplanung pro Haushaltsperiode zu erstellen. In dieser ist &#8211; jedenfalls f&#252;r jede Kalenderwoche &#8211; gegen&#252;ber zu stellen, welche Ausgaben und welche Einnahmen in dieser Woche anfallen. Stellt man durch diese Liquidit&#228;tsplanung fest, dass zu gewissen Perioden Ausgaben get&#228;tigt werden, die Einnahmen bzw. vorhandenen liquiden Mittel zur Begleichung dieser f&#228;lligen Verbindlichkeiten nicht ausreichen, so ist bereits weit im Vorfeld daf&#252;r zu sorgen, dass die Liquidit&#228;t durch Aufnahme von &#220;berbr&#252;ckungskrediten oder durch die Verschiebung von Ausgaben auf einen sp&#228;teren Zeitpunkt gewahrt bleibt.</p>
<h3>Fazit:</h3>
<p>„Illiquide Phasen&#8221; sollte ein Vereinsvorstand auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen. Es handelt sich nicht nur um „unangenehme&#8221; Perioden,  sondern um knallharte Insolvenzgr&#252;nde. Erholt sich der Verein wieder, kann man durchatmen. Erholt er sich nicht und muss (ggf. Jahr sp&#228;ter) Insolvenz anmelden, droht die Katastrophe: Die Rechtsfolge ist Haftung des Vorstands mit seinem gesamten Privatverm&#246;gen. &#220;brigens k&#246;nnen auch Dritte den Verein/Verband in ein Insolvenzverfahren bringen. Solche Phasen der Illiquidit&#228;t sind daher unbedingt durch pr&#228;ventive Liquidit&#228;tsplanung zu vermeiden.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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