Bekanntlich ist es verboten, während der Fahrt mit dem Handy am Ohr zu telefonieren. Das gibt ein Bußgeld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Allerdings ist der Begriff „Benutzung“ nach wie vor mit Unsicherheit behaftet. Der Grundsatz: „Benutzung“ beurteilt sich danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu seiner Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht. Keine „Benutzung“ also bei bloßem Aufheben des Handys und dem berühten „Umlegen“ im Auto. Anders aber, wenn das Handy ans Ohr gehalten wird, um zu prüfen, ob das Handy ausgeschaltet ist. Sogar schon der Blick auf ein eingeschaltetes Handy ist verboten. Mit Bußgeld bedroht sind daher das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso wie einer SMS. Selbstredend darf ein Handy während der Fahrt auch nicht als Diktiergerät verwendet werden. Eine kleine Besonderheit am Rande: Auch der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz darf während der Fahrstunde nicht mit dem Handy telefonieren. All das (zum Beispiel “Hab nur mal kurz nach der Uhrzeit geschaut”) sind also gegenüber dem Ordnungshüter untaugliche Einlassungen. Die einzig korrekte Antwort ist: “Ich habe das Handy nur kurz umgelegt.” (…) [mehr]
Kategorie ‘Verkehrsrecht’
Nochmal: Videoüberwachung zur Kfz-Abstandsmessung
In diesem Beitrag haben wir ausführlich über die Problematik berichtet, ob Verkehrsabstandsmessungen durch Videoüberwachung zulässig sind (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08). Hier zwei weitere interessante Entscheidungen in diesem Kontext:
Auch das OLG Düsseldorf erklärt Videoüberwachungen zur Feststellung von Verstößen gegen den Mindestsicherheitsabstand oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit bis zur Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für unzulässig (Az. IV-3 RBs 8/10).
Das OLG Dresden hingegen sieht in § 100 h Abs.1 S.1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG eine Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung (System VKS 3.01), falls gewährleistet ist, dass die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgt (Az. Ss OWi 788/09).
Verkehrsabstandsmessungen rechtswidrig?
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Autobahn-Abstandsmessung sorgt für Wirbel auf Deutschlands Straßen. Je nachdem, in welchem Gerichtsbezirk und mit welchem Messverfahren die Abstandsmessung erfolgt, besteht Hoffnung auf Freispruch oder droht Verurteilung. Die Rechtslage in Deutschland bei Brücken-Abstandsmessungen gleicht derzeit einem „Fleckenteppich“. Für betroffene „Ordnungswidrigkeiten-Sünder“ hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) neue Verteidigungsräume eröffnet. Hier eine ausführliche Bestandsaufnahme der aktuellen Rechtslage: (…)
Strafverfahren gegen Arthur Schifferer, den Parkplatz-Sheriff von Augsburg
Sein Name: Arthur Andreas Schifferer. Sein Geschäftsmodell: Parkraumüberwachung. Zu seinen Kunden gehör(t)en Supermärkte, Großkliniken und sogar Behörden. Im Auftrag seiner Kunden nimmt Schifferer (nach eigener Mitteilung Detektiv, Versicherungsmakler und eben Parkraumüberwachungsunternehmer) deren Unterlassungs- und Besitzkehransprüche wahr. Plastischer: Seine Mitarbeiter stehen auf Großraumparkplätzen herum, beobachten die dort Parkenden und werden sofort aktiv, wenn ein Autofahrer nicht den Laden des Parkplatzinhabers geht, sondern den Parkplatz “fremdnutzt”. Nun ist das nicht sonderlich sympathisch, aber prinzipiell durchaus rechtens. Stolz verweist Schifferer auf seiner Website www.parkraumueberwachung.de ja auch auf von ihm erstrittene Urteile- Nur scheinen es die Mitarbeiter des Herrn Schifferer ab und an etwas zu übertreiben. Da wird gern mal nach fünf Minuten eine Parkkralle an den parkenden Wagen montiert und der Fahrer am Wegfahren gehindert, wenn er nicht eine Pauschale von 400 Euro zahlt. Das wiederum fand die Augsburger Statsanwaltschaft nicht mehr witzig und klagt Schifferer nun wegen gewerbsmäßiger Erpressung und Nötigung an. Details in der Süddeutschen Zeitung vom 27.11.2009. Was die SZ nicht zeigt: So sieht er aus, der professionelle Parkraumüberwacher Arthur Schifferer (Link hier). Es lohnt sich, das Foto in aller Ruhe auf sich wirken zu lassen.
Abschleppdebatte … und kein Ende
Und so sieht er aus…
… der professionelle Parkraumüberwachungsunternehmer
Soeben (hier) veröffentlichte meine Kollegin einen Beitrag zur aktuellen BGH-Entscheidung zugunsten der abschleppenden Parkplatzinhaber. Gleichzeitig finde ich eine anregende e-Mail des Unternehmers und Detektivs Arthur Andreas Schifferer aus Augsburg (alle seine Dienstleistungen finden sich auf www.parkraumueberwachung.de). Es handelt sich wohl um just diesen “professionellen Parkraumüberwachungsunternehmer”, der dem Sachverhalt des BGH-Urteils zugrunde lag. Damit man sich einen besseren Eindruck von der Seriosität und Professionalität des Parkraumüberwachungsunternehmers (ein schöner Begriff) machen kann, erlaube ich mir, die (übrigens unverlangt zugesandte) Werberundmail hier einzustellen (PDF-Download e-mail_Arthur_Schifferer_vom_06 Juni 2009). Diesem Werberundmail war übrigens (neben einer PDF-Kopie des vollständigen Aufsatzes von Prof. Lorenz aus der NJW Nr. 15/2009, wofür ihm der Beck-Verlag sicher eine Abdruckerlaubnis erteilt hat) auch ein Foto des Unternehmers und Detektivs Arthur Andreas Schifferer beigefügt, …
BGH quält Falschparker: Stellplatzinhaber dürfen kostenpflichtig abschleppen lassen
Erstaunlich deutlich ergriff der BGH in seiner brandaktuellen Entscheidung vom 5.6.2009 Partei zugunsten eines Parkplatzinhabers, der einen Falschparker abschleppen ließ. Das Besondere: Es handelte sich um einen kommerziellen Großraumparkplatz, der für die Kunden mehrerer Einkaufsmärkte zur Verfügung steht. Der Eigentümer hatte einen “professionellen Parkraumüberwachungsdienst” damit beauftragt, die Stellplätze zu überwachen (durch Kameras und Wachpersonal). Dieser Überwachungsdienst hatte Auftrag zu kontrollieren, ob die Parker auch tatsächlich in einen der Einkaufsmärkte gingen. Falls nicht, wurden die Falschparker nach 15 Minuten gnadenlos abgeschleppt. Das Auto wurde nur gegen Zahlung von 150 Euro Abschleppkostenpauschale wieder herausgegeben. (…)
Der neue Bußgeldkatalog (seit 1.2.2009)
Seit 1. Februar 2009 gelten neue Bußgeldsätze. Raser, Drängler und alkoholisierte Fahrer werden – teils drastisch massiver – zur Kasse gebeten. Der Mindestsatz für eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften steigt von bisher 50 Euro auf 80 Euro. Die neue Obergrenze liegt bei 760 Euro (statt wie bisher 425 Euro). Auch außerhalb geschlossener Ortschaften steigt das Bußgeldrisiko. Gefährliche Überholmanöver kosten nun doppelt so viel. Alle Details auf der Wenbsite des Bundesverkehrsministeriums.
Zur Kritik des LBR-Blog an Parkplatzdieb.de
Ha, wusst ich’s doch, dass die Kritik des ersten Kollegen nicht lange auf sich warten lässt. Kollege Arno Lampmann findet den Online Service www.parkplatzdieb.de nicht gut (erster Beitrag hier). Er vermutet, dass ich eher selten auf dem Gebiet der Unterlassungsrechts unterwegs bin und findet es unseriös, wenn man anbietet, Abmahnungen mal eben schnell nebenbei zu machen. Dabei tun wir das gar nicht. Zum besseren Verständnis des Kollegen Lampmann hier einige ergänzende Fakten:
Ich bin jetzt eine Abmahn-Anwältin
Bereits hier hatte ich mich mit der schockierenden Nachricht geoutet, dass ich für unsere Mandanten Unterlassungsansprüche gem. 1004 BGB geltend mache (vulgo: abmahne). Getreu Wilhelm Busch habe ich jetzt ja nichts mehr zu verlieren und gebe deshalb nun noch einen zweiten Skandal preis: Wir bieten Geschädigten an, Aufträge online zu erteilen. Und zwar auf www.parkplatzdieb.de …
Die Hälfte der Leser wird nun vor Entrüstung kaum noch lesen können. Für die übrigen finden sich rechtliche Hintergründe hier. Manchmal ernte ich sogar Verständnis für den Service, insbesondere von denjenigen (sogar Anwaltskollegen), die einen Stellplatz gemietet haben, der öfter mal von Fremdparkern in Beschlag genommen wird. Persönliche Betroffenheit lässt eben vieles in anderem Licht erscheinen. Ähnlich dem amerikanischen Sprichwort: “What is a Democrat? A Republican that has been arrested and had to spend a night in prison.”
.
