Kategorie ‘Verkehrsrecht’

Kann man mit 4,02 Promille in eine Blutentnahme einwilligen?

Von Dr. Werner Semmler (01.02.2012)
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„Ganz schön trinkfest“ – so könnte man die Entscheidung des OLG Jena, Beschluss vom 06.10.2011 – 1 Ss 82/11 auf den Punkt bringen. Das Gericht hat eine „ausdrücklich und eindeutig vom Angeklagten erklärte Einwilligung“ angenommen, da der Beschuldigte auf der Polizeistation eine ihm vorgelegte schriftliche Einwilligungserklärung unterschrieben hatte. Zuvor war der Angeklagte in seinem Pkw angetroffen worden. Der Aufforderung, seine Zigarette zu löschen sowie seine Fahrzeugpapiere vorzulegen, „kam der Beschuldigte nach, wobei seine Reaktionen sehr verlangsamt und zuweilen unkoordiniert wirkten, seine Augäpfel sahen zudem glasig aus und aus dem Fahrzeug selbst sowie aus seinem Mund war deutlich Alkoholgeruch wahrnehmbar. Der Beschuldigte hatte Schwierigkeiten beim Laufen … Der Alkomatentest ergab einen Wert von 4,02 Promille.“

Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes

Von Dr. Werner Semmler (13.01.2012)
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Das AG Hildesheim hat mit Beschluss vom 29.12.2011- 31 OWi 27/11 entschieden, dass dem Verteidiger auf Antrag Einsicht in die Bedienungsanleitung des für die Messung verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes zu gewähren ist. Die Verwaltungsbehörde hatte im Bußgeldverfahren die Weitergabe der Bedienungsanleitung abgelehnt mit der Begründung, die Herstellerfirma habe der Weitergabe unter Berufung auf ihr Urheberrecht widersprochen. Das AG Hildesheim stellte klar, dass der Grundsatz der Aktenvollständigkeit ein Einsichtsrecht in alle schuldspruch- und rechtsfolgenrelevanten Unterlagen eröffne, also auch in die Bedienungsanleitung des Herstellers. Der Verteidiger sollte somit in jedem Fall eine schriftliche Bedienungsanleitung (sofern diese ihm noch nicht bekannt ist) zur Überprüfung des konkreten Messvorgangs auf Messfehler verlangen.

Absehen von Fahrverbot wegen Unverhältnismäßigkeit

Von Dr. Werner Semmler (25.11.2011)
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Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat in einem aktuellen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Fahrverbot abgesehen und dafür die verhängte Geldbuße verdoppelt. Die Verteidigung konnte geltend machen, dass das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot für den Betroffenen unverhältismäßig war, da sich der Betroffene um die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau kümmerte und dabei auf den Einsatz des KfZ angewiesen war. Diese Entscheidung macht Mut, in geeigneten Fällen gegen ein Fahrverbot anzugehen.

Absehen von Fahrverbot durch Amtsgericht

Von Dr. Werner Semmler (07.10.2011)
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Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat auf einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid von der Anordnung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerorts um 26 km/h überschritten. Bereits zuvor hatte er binnen Jahresfrist die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 26 km/h überschritten. Nunmehr ordnete die Bußgeldstelle ein 1 monatiges Fahrverbot an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht konnte dargelegt werden, dass der Betroffene für die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau auf die Fahrerlaubnis „angewiesen“ ist. Dies führte dazu, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen hat. Die Geldbuße wurde erhöht. Die Verteidigung begrüßt diese Entscheidung, wonach in Ausnahmefällen auch bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot nicht zwingend angeordnet werden muss.

Gratis Bußgeld- und Blutalkoholrechner als iPhone-App

Von Michael Gleiten (07.01.2011)
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Der Deutsche AnwaltVerein startet spendabel ins Neue Jahr: Mit dem Bußgeldrechner, dem Blutalkoholrechner und dem Unterhaltsrechner präsentiert der DAV drei kostenlose Applikationen für iPhones. Mithilfe dieser Apps lassen sich die Höhe von Bußgeldern und Unterhaltsansprüche sowie die Blutalkoholkonzentration berechnen. Die neuen DAV-Apps werden sehr gut angenommen. So ist zum Beispiel der Bußgeldrechner bereits nach wenigen Tagen in die Top 100 der kostenlosen iPhone-Apps aufgestiegen und sorgt so für die Imagestärkung der deutschen Anwaltschaft. (Quelle DAV-Depesche 1/2011)

“Wir kaufen Ihr Auto”-Zettel an der Windschutzscheibe sind rechtswidrig

Von Michael Gleiten (29.11.2010)
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Jeder hat sie schon mal an seinem Auto gefunden: Zettel unter dem Scheibenwischer oder Visitenkarten im Seitenfenster, die ein transaktionswilliger Kfz-Händler (“Import-Export”) dort eingesteckt hat, um seine Erwerbsabsicht kund zu tun. Als Empfänger der invitatio ad offerendem ist man da zwiegespalten: Soll man sich freuen, weil dem Kfz-Spezialisten der eigene Wagen offenkundig besonders gut gefällt oder soll man beleidigt sein, weil er diesen für abwrackreif bzw. ideal geeignet zum Export nach Osteuropa oder gar Afrika hält. Egal: Künftig wird sich diese Frage nicht mehr so häufig stellen, denn das   OLG Düsseldorf (Az. IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi) sieht darin eine genehmigungspflichtige Sondernutzung von öffentlichem Raum: Es ist verboten Visitenkarten, die einen Autokauf anbieten an Autos zu klemmen, denn das Verteilen dieser Visitenkarten dient ausschließlich gewerblichen Zwecken und geht über den Gemeingebrauch der Straßen hinaus. Etablierte Kfz-Händler können solche Aktivitäten somit künftig abmahnen lassen.

Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle künftig ohne Richtervorbehalt?

Von Dr. Werner Semmler (13.10.2010)
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Die Landesregierung von Niedersachsen beschloss am 05.10.2010, einen Gesetzesentwurf in den Bundesrat einzubringen, wonach Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr künftig ohne vorherige richterliche Anordnung möglich sein sollen. Der Deutsche Richterbund und die Innenministerkonferenz unterstützen dieses Anliegen.  (…) [mehr]

Hände weg vom Handy! Oder: Wann “benutzt” der Fahrer sein Handy?

Von Dr. Werner Semmler (06.07.2010)
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Bekanntlich ist es verboten, während der Fahrt mit dem Handy am Ohr zu telefonieren. Das gibt ein Bußgeld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Allerdings ist der Begriff „Benutzung“ nach wie vor mit Unsicherheit behaftet. Der Grundsatz: „Benutzung“ beurteilt sich danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu seiner Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht. Keine „Benutzung“ also bei bloßem Aufheben des Handys und dem berühten „Umlegen“ im Auto. Anders aber, wenn das Handy ans Ohr gehalten wird, um zu prüfen, ob das Handy ausgeschaltet ist. Sogar schon der Blick auf ein eingeschaltetes Handy ist verboten. Mit Bußgeld bedroht sind daher das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso wie einer SMS. Selbstredend darf ein Handy während der Fahrt auch nicht als Diktiergerät verwendet werden. Eine kleine Besonderheit am Rande: Auch der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz darf während der Fahrstunde nicht mit dem Handy telefonieren. All das (zum Beispiel “Hab nur mal kurz nach der Uhrzeit geschaut”) sind also gegenüber dem Ordnungshüter untaugliche Einlassungen. Die einzig korrekte Antwort ist: “Ich habe das Handy nur kurz umgelegt.”  (…) [mehr]

Nochmal: Videoüberwachung zur Kfz-Abstandsmessung

Von Dr. Werner Semmler (04.03.2010)
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In diesem Beitrag haben wir ausführlich über die Problematik berichtet, ob Verkehrsabstandsmessungen durch Videoüberwachung zulässig sind (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08). Hier zwei weitere interessante Entscheidungen in diesem Kontext:

Auch das OLG Düsseldorf erklärt Videoüberwachungen zur Feststellung von Verstößen gegen den Mindestsicherheitsabstand oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit bis zur Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für unzulässig  (Az. IV-3 RBs 8/10).

Das OLG Dresden hingegen sieht in § 100 h  Abs.1  S.1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG eine Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung (System VKS 3.01), falls gewährleistet ist, dass die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgt  (Az. Ss OWi 788/09).

Verkehrsabstandsmessungen rechtswidrig?

Von Dr. Werner Semmler (23.02.2010)
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Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Autobahn-Abstandsmessung sorgt für Wirbel auf Deutschlands Straßen. Je nachdem, in welchem Gerichtsbezirk und mit welchem Messverfahren die Abstandsmessung erfolgt, besteht Hoffnung auf Freispruch oder droht Verurteilung. Die Rechtslage in Deutschland bei Brücken-Abstandsmessungen gleicht derzeit einem „Fleckenteppich“. Für betroffene „Ordnungswidrigkeiten-Sünder“ hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) neue Verteidigungsräume eröffnet. Hier eine ausführliche Bestandsaufnahme der aktuellen Rechtslage: (…)

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