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	<title>Rechthaber &#187; Verkehrsrecht</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Kann man mit 4,02 Promille in eine Blutentnahme einwilligen?</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 11:16:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung in Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[ist Einwilligung eines Betrunkenen wirksam]]></category>

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		<description><![CDATA[„Ganz sch&#246;n trinkfest“ – so k&#246;nnte man die Entscheidung des OLG Jena, Beschluss vom 06.10.2011 – 1 Ss 82/11 auf den Punkt bringen. Das Gericht hat eine „ausdr&#252;cklich und eindeutig vom Angeklagten erkl&#228;rte Einwilligung“ angenommen, da der Beschuldigte auf der Polizeistation eine ihm vorgelegte schriftliche Einwilligungserkl&#228;rung unterschrieben hatte. Zuvor war der Angeklagte in seinem Pkw [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>„Ganz sch&#246;n trinkfest“ – so k&#246;nnte man die Entscheidung des OLG Jena, Beschluss vom 06.10.2011 – 1 Ss 82/11 auf den Punkt bringen. Das Gericht hat eine „ausdr&#252;cklich und eindeutig vom Angeklagten erkl&#228;rte Einwilligung“ angenommen, da der Beschuldigte auf der Polizeistation eine ihm vorgelegte schriftliche Einwilligungserkl&#228;rung unterschrieben hatte. Zuvor war der Angeklagte in seinem Pkw angetroffen worden. Der Aufforderung, seine Zigarette zu l&#246;schen sowie seine Fahrzeugpapiere vorzulegen, „kam der Beschuldigte nach, wobei seine Reaktionen sehr verlangsamt und zuweilen unkoordiniert wirkten, seine Aug&#228;pfel sahen zudem glasig aus und aus dem Fahrzeug selbst sowie aus seinem Mund war deutlich Alkoholgeruch wahrnehmbar. Der Beschuldigte hatte Schwierigkeiten beim Laufen … Der Alkomatentest ergab einen Wert von 4,02 Promille.“</p>
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		<title>Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessger&#228;tes</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:48:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedienungsanleitung Messgerät]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsmessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das AG Hildesheim hat mit Beschluss vom 29.12.2011- 31 OWi 27/11 entschieden, dass dem Verteidiger auf Antrag Einsicht in die Bedienungsanleitung des f&#252;r die Messung verwendeten Geschwindigkeitsmessger&#228;tes zu gew&#228;hren ist. Die Verwaltungsbeh&#246;rde hatte im Bu&#223;geldverfahren die Weitergabe der Bedienungsanleitung abgelehnt mit der Begr&#252;ndung, die Herstellerfirma habe der Weitergabe unter Berufung auf ihr Urheberrecht widersprochen. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das AG Hildesheim hat mit Beschluss vom 29.12.2011- 31 OWi 27/11 entschieden, dass dem Verteidiger auf Antrag Einsicht in die Bedienungsanleitung des f&#252;r die Messung verwendeten Geschwindigkeitsmessger&#228;tes zu gew&#228;hren ist.  Die Verwaltungsbeh&#246;rde hatte im Bu&#223;geldverfahren die Weitergabe der Bedienungsanleitung abgelehnt mit der Begr&#252;ndung, die Herstellerfirma habe der Weitergabe unter Berufung auf ihr Urheberrecht widersprochen. Das AG Hildesheim stellte klar, dass der Grundsatz der Aktenvollst&#228;ndigkeit ein Einsichtsrecht in alle schuldspruch- und rechtsfolgenrelevanten Unterlagen er&#246;ffne, also auch in die Bedienungsanleitung des Herstellers. Der Verteidiger sollte somit in jedem Fall eine schriftliche Bedienungsanleitung (sofern diese ihm noch nicht bekannt ist) zur &#220;berpr&#252;fung des konkreten Messvorgangs auf Messfehler verlangen.</p>
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		<title>Absehen von Fahrverbot wegen Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 10:56:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absehen vom Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Geblitzt Fahrverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat in einem aktuellen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeits&#252;berschreitung von einem Fahrverbot abgesehen und daf&#252;r die verh&#228;ngte Geldbu&#223;e verdoppelt. Die Verteidigung konnte geltend machen, dass das im Bu&#223;geldbescheid verh&#228;ngte Fahrverbot f&#252;r den Betroffenen unverh&#228;ltism&#228;&#223;ig war, da sich der Betroffene um die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau k&#252;mmerte und dabei auf den Einsatz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat in einem aktuellen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeits&#252;berschreitung von einem Fahrverbot abgesehen und daf&#252;r die verh&#228;ngte Geldbu&#223;e verdoppelt. Die Verteidigung konnte geltend machen, dass das im Bu&#223;geldbescheid verh&#228;ngte Fahrverbot f&#252;r den Betroffenen unverh&#228;ltism&#228;&#223;ig war, da sich der Betroffene um die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau k&#252;mmerte und dabei auf den Einsatz des KfZ angewiesen war. Diese Entscheidung macht Mut, in geeigneten F&#228;llen gegen ein Fahrverbot anzugehen.</p>
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		<title>Absehen von Fahrverbot durch Amtsgericht</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 13:16:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat auf einen Einspruch gegen einen Bu&#223;geldbescheid von der Anordnung eines Fahrverbots unter Erh&#246;hung der Geldbu&#223;e abgesehen. Der Betroffene hatte die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit von 70 km/h au&#223;erorts um 26 km/h &#252;berschritten. Bereits zuvor hatte er binnen Jahresfrist die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit um mindestens 26 km/h &#252;berschritten. Nunmehr ordnete die Bu&#223;geldstelle ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat auf einen Einspruch gegen einen Bu&#223;geldbescheid von der Anordnung eines Fahrverbots unter Erh&#246;hung der Geldbu&#223;e abgesehen. Der Betroffene hatte die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit von 70 km/h au&#223;erorts um 26 km/h &#252;berschritten. Bereits zuvor hatte er binnen Jahresfrist die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit um mindestens 26 km/h &#252;berschritten. Nunmehr ordnete die Bu&#223;geldstelle ein 1 monatiges Fahrverbot an.  In der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht konnte dargelegt werden, dass der Betroffene f&#252;r die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau auf die Fahrerlaubnis „angewiesen“ ist. Dies f&#252;hrte dazu, dass das Amtsgericht von der Verh&#228;ngung des Fahrverbots abgesehen hat. Die Geldbu&#223;e wurde erh&#246;ht. Die Verteidigung begr&#252;&#223;t diese Entscheidung, wonach in Ausnahmef&#228;llen auch bei einer wiederholten Geschwindigkeits&#252;berschreitung ein Fahrverbot nicht zwingend angeordnet werden muss.</p>
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		<title>Gratis Bu&#223;geld- und Blutalkoholrechner als iPhone-App</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Jan 2011 10:56:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blutalkoholrechner gratis Software]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldrechner gratis]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Deutsche AnwaltVerein startet spendabel ins Neue Jahr: Mit dem Bu&#223;geldrechner, dem Blutalkoholrechner und dem Unterhaltsrechner pr&#228;sentiert der DAV drei kostenlose Applikationen f&#252;r iPhones. Mithilfe dieser Apps lassen sich die H&#246;he von Bu&#223;geldern und Unterhaltsanspr&#252;che sowie die Blutalkoholkonzentration berechnen. Die neuen DAV-Apps werden sehr gut angenommen. So ist zum Beispiel der Bu&#223;geldrechner bereits nach wenigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche AnwaltVerein startet spendabel ins Neue Jahr: Mit dem <a href="http://itunes.apple.com/WebObjects/MZStore.woa/wa/viewSoftware?id=407227659&amp;mt=8&amp;affId=747172&amp;ign-mpt=uo%3D6">Bu&#223;geldrechner</a>, dem <a href="http://itunes.apple.com/WebObjects/MZStore.woa/wa/viewSoftware?id=407232691&amp;mt=8&amp;affId=747172&amp;ign-mpt=uo%3D6">Blutalkoholrechner</a> und dem <a href="http://itunes.apple.com/WebObjects/MZStore.woa/wa/viewSoftware?id=407236643&amp;mt=8&amp;affId=747172&amp;ign-mpt=uo%3D6">Unterhaltsrechner</a> pr&#228;sentiert der DAV drei kostenlose Applikationen f&#252;r iPhones. Mithilfe dieser Apps lassen sich die H&#246;he von Bu&#223;geldern und Unterhaltsanspr&#252;che sowie die Blutalkoholkonzentration berechnen. Die neuen DAV-Apps werden sehr gut angenommen. So ist zum Beispiel der Bu&#223;geldrechner bereits nach wenigen Tagen in die Top 100 der kostenlosen iPhone-Apps aufgestiegen und sorgt so f&#252;r die Imagest&#228;rkung der deutschen Anwaltschaft. (Quelle DAV-Depesche 1/2011)</p>
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		<title>&#8220;Wir kaufen Ihr Auto&#8221;-Zettel an der Windschutzscheibe sind rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 13:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Jeder hat sie schon mal an seinem Auto gefunden: Zettel unter dem Scheibenwischer oder Visitenkarten im Seitenfenster, die ein transaktionswilliger Kfz-H&#228;ndler (&#8220;Import-Export&#8221;) dort eingesteckt hat, um seine Erwerbsabsicht kund zu tun. Als Empf&#228;nger der invitatio ad offerendem ist man da zwiegespalten: Soll man sich freuen, weil dem Kfz-Spezialisten der eigene Wagen offenkundig besonders gut gef&#228;llt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeder hat sie schon mal an seinem Auto gefunden: Zettel unter dem Scheibenwischer oder Visitenkarten im Seitenfenster, die ein transaktionswilliger Kfz-H&#228;ndler (&#8220;Import-Export&#8221;) dort eingesteckt hat, um seine Erwerbsabsicht kund zu tun. Als Empf&#228;nger der invitatio ad offerendem ist man da zwiegespalten: Soll man sich freuen, weil dem Kfz-Spezialisten der eigene Wagen offenkundig besonders gut gef&#228;llt oder soll man beleidigt sein, weil er diesen f&#252;r abwrackreif bzw. ideal geeignet zum Export nach Osteuropa oder gar Afrika h&#228;lt. Egal: K&#252;nftig wird sich diese Frage nicht mehr so h&#228;ufig stellen, denn das   OLG D&#252;sseldorf (Az. IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi) sieht darin eine genehmigungspflichtige Sondernutzung von &#246;ffentlichem Raum: Es ist verboten Visitenkarten, die einen Autokauf anbieten an Autos zu klemmen, denn das Verteilen dieser Visitenkarten dient ausschlie&#223;lich gewerblichen Zwecken und geht &#252;ber den Gemeingebrauch der Stra&#223;en hinaus. Etablierte Kfz-H&#228;ndler k&#246;nnen solche Aktivit&#228;ten somit k&#252;nftig <a href="http://www.rechthaber.com/ja-wir-mahnen-ab-muster-fuer-anwaltliche-unterlassungsaufforderung/" target="_self">abmahnen lassen</a>.</p>
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		<title>Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle k&#252;nftig ohne Richtervorbehalt?</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 07:06:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkoholtest Straßenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme Richtervorbehalt Alkohol Drogen]]></category>
		<category><![CDATA[Bluttest Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Drogentest Straßenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt Anordnung Blutentnahme Blutabnahme Bluttest]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Landesregierung von Niedersachsen beschloss am 05.10.2010, einen Gesetzesentwurf in den Bundesrat einzubringen, wonach Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Stra&#223;enverkehr k&#252;nftig ohne vorherige richterliche Anordnung m&#246;glich sein sollen. Der Deutsche Richterbund und die Innenministerkonferenz unterst&#252;tzen dieses Anliegen.  (&#8230;)Begr&#252;ndet wird der Vorsto&#223; mit dem Hinweis auf die erheblichen Gefahren, die von alkoholisierten und unter Bet&#228;ubungsmitteleinfluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Landesregierung von Niedersachsen beschloss am 05.10.2010, einen Gesetzesentwurf in den Bundesrat einzubringen, wonach Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Stra&#223;enverkehr k&#252;nftig ohne vorherige richterliche Anordnung m&#246;glich sein sollen. Der Deutsche Richterbund und die Innenministerkonferenz unterst&#252;tzen dieses Anliegen.  (&#8230;)<span id="more-2789"></span>Begr&#252;ndet wird der Vorsto&#223; mit dem Hinweis auf die erheblichen Gefahren, die von alkoholisierten und unter Bet&#228;ubungsmitteleinfluss stehenden Verkehrsteilnehmern ausgingen. Da sich der zust&#228;ndige Ermittlungsrichter im Wesentlichen auf die meist telefonischen Angaben des kontrollierenden Polizeibeamten verlassen m&#252;sse, sei die Einschaltung des Ermittlungsrichters eine vollzugsbehindernde Formalie. Das Richteramt und die richterliche Kontrolle sollen dadurch aufgewertet und gest&#228;rkt werden. Eine paradoxe Argumentation, finde ich. Aufgewertet wird hierbei nur die Entscheidungsmacht der Polizei, die dann Blutentnahmen sofort von sich aus anordnen kann. Vielleicht kann man durch eine medizinische Zusatzausbildung der Polizei auch noch die Blutabnahme selbst &#252;bertragen – nat&#252;rlich nur zur „Vollzugsbeschleunigung“. Wenn dieser Gesetzesentwurf „durchgeht“, ist wieder ein St&#252;ck Rechtsstaat verloren. Die „Erosion des Rechtsstaates“ droht n&#228;mlich nicht nur von au&#223;en!</p>
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		<title>H&#228;nde weg vom Handy! Oder: Wann &#8220;benutzt&#8221; der Fahrer sein Handy?</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 11:17:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Benutzung Handy im Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Fahren mit Handy]]></category>
		<category><![CDATA[Handy am Steuer Punkte]]></category>
		<category><![CDATA[Handyverbot Auto Fahren]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonieren am Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonieren im Auto]]></category>
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		<description><![CDATA[Bekanntlich ist es verboten, w&#228;hrend der Fahrt mit dem Handy am Ohr zu telefonieren. Das gibt ein Bu&#223;geld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Allerdings ist der Begriff „Benutzung“ nach wie vor mit Unsicherheit behaftet. Der Grundsatz: „Benutzung“ beurteilt sich danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu seiner Funktion in der Hand gehalten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bekanntlich ist es verboten, w&#228;hrend der Fahrt mit dem Handy am Ohr zu telefonieren. Das gibt ein Bu&#223;geld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Allerdings ist der Begriff „Benutzung“ nach wie vor mit Unsicherheit behaftet. Der Grundsatz: „Benutzung“ beurteilt sich danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu seiner Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht. Keine „Benutzung“ also bei blo&#223;em Aufheben des Handys und dem ber&#252;hten „Umlegen“ im Auto. Anders aber, wenn das Handy ans Ohr gehalten wird, um zu pr&#252;fen, ob das Handy ausgeschaltet ist. Sogar schon der Blick auf ein eingeschaltetes Handy ist verboten. Mit Bu&#223;geld bedroht sind daher das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso wie einer SMS. Selbstredend darf ein Handy w&#228;hrend der Fahrt auch nicht als Diktierger&#228;t verwendet werden. Eine kleine Besonderheit am Rande: Auch der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz darf w&#228;hrend der Fahrstunde nicht mit dem Handy telefonieren. All das (zum Beispiel &#8220;Hab nur mal kurz nach der Uhrzeit geschaut&#8221;) sind also gegen&#252;ber dem Ordnungsh&#252;ter untaugliche Einlassungen. Die einzig korrekte Antwort ist: &#8220;Ich habe das Handy nur kurz umgelegt.&#8221;  (&#8230;)<span id="more-2369"></span>Das Verbot der Handynutzung gilt n&#228;mlich nur dann nicht, wenn das Auto steht <span style="text-decoration: underline;">und</span> der Motor ausgeschaltet ist oder wenn das Handy in einer Halterung steckt und nicht ber&#252;hrt zu werden braucht. Kurios ist daher eine Entscheidung des OLG K&#246;ln, wonach das Telefonieren im Auto mit dem Schnurlostelefon der Festnetzanlage w&#228;hrend der Fahrt nicht verboten sein soll, da es sich dabei nicht um ein Mobiltelefon , sondern um den Festnetzanschluss handelt. Da hat einer wohl das Prinzip der teleologischen Auslegung nicht ganz verstanden. Es geht nun einmal darum, dass der Fahrer seine H&#228;nde frei hat und seine visuelle Konzentration nicht vom Stra&#223;enverkehr weggelenkt wird.</p>
<p>Die Rechtsprechung zum „Handyverbot“ im Auto bleibt also nach wie vor spannend.</p>
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		<title>Nochmal: Video&#252;berwachung zur Kfz-Abstandsmessung</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 10:48:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstandsmessung Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[abstandsmessung rechtswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[abstandsmessung straßenverkehr zulässig]]></category>
		<category><![CDATA[geblitzt wegen zu geringem abstand]]></category>
		<category><![CDATA[Messverfahren Blitzen Brückenmessung]]></category>
		<category><![CDATA[verkehrsabstandsmessung]]></category>
		<category><![CDATA[wie darf polizei abstand messen]]></category>

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		<description><![CDATA[In diesem Beitrag haben wir ausf&#252;hrlich &#252;ber die Problematik berichtet, ob Verkehrsabstandsmessungen durch Video&#252;berwachung zul&#228;ssig sind (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08). Hier zwei weitere interessante Entscheidungen in diesem Kontext: Auch das OLG D&#252;sseldorf erkl&#228;rt Video&#252;berwachungen zur Feststellung von Verst&#246;&#223;en gegen den Mindestsicherheitsabstand oder die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit bis zur Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In <a href="http://www.rechthaber.com/verkehrsabstandsmessungen-rechtswidrig/">diesem Beitrag</a> haben wir ausf&#252;hrlich &#252;ber die Problematik berichtet, ob Verkehrsabstandsmessungen durch Video&#252;berwachung zul&#228;ssig sind (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08). Hier zwei weitere interessante Entscheidungen in diesem Kontext:</p>
<p>Auch das OLG D&#252;sseldorf erkl&#228;rt Video&#252;berwachungen zur Feststellung von Verst&#246;&#223;en gegen den Mindestsicherheitsabstand oder die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit bis zur Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage f&#252;r unzul&#228;ssig  (Az. IV-3 RBs 8/10).</p>
<p>Das OLG Dresden hingegen sieht in § 100 h  Abs.1  S.1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG eine Rechtsgrundlage f&#252;r eine Videoaufzeichnung (System VKS 3.01), falls gew&#228;hrleistet ist, dass die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verd&#228;chtigen erfolgt  (Az. Ss OWi 788/09).</p>
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		<title>Verkehrsabstandsmessungen rechtswidrig?</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 16:40:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstandsmessung Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[abstandsmessung rechtswidrig]]></category>
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		<category><![CDATA[Messverfahren Blitzen Brückenmessung]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Autobahn-Abstandsmessung sorgt f&#252;r Wirbel auf Deutschlands Stra&#223;en. Je nachdem, in welchem Gerichtsbezirk und mit welchem Messverfahren die Abstandsmessung erfolgt, besteht Hoffnung auf Freispruch oder droht Verurteilung. Die Rechtslage in Deutschland bei Br&#252;cken-Abstandsmessungen gleicht derzeit einem „Fleckenteppich“. F&#252;r betroffene „Ordnungswidrigkeiten-S&#252;nder“ hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) neue [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Autobahn-Abstandsmessung sorgt f&#252;r Wirbel auf Deutschlands Stra&#223;en. Je nachdem, in welchem Gerichtsbezirk  und mit welchem Messverfahren die Abstandsmessung erfolgt, besteht Hoffnung auf Freispruch oder droht Verurteilung. Die Rechtslage in Deutschland  bei Br&#252;cken-Abstandsmessungen gleicht derzeit einem „Fleckenteppich“. F&#252;r betroffene „Ordnungswidrigkeiten-S&#252;nder“  hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) neue Verteidigungsr&#228;ume er&#246;ffnet. Hier eine ausf&#252;hrliche Bestandsaufnahme der aktuellen Rechtslage:  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-2142"></span>Mit seinem Beschlu&#223; hat das Bundesverfassungsgericht  der Verfassungsbeschwerde eines B&#252;rgers stattgegeben. Dem Beschwerdef&#252;hrer wurde vorgeworfen, mit seinem PKW auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit (100 km/h) um 29 km/h &#252;berschritten zu haben. Deshalb wurde gegen ihn ein Bu&#223;geld in H&#246;he von 50 € festgesetzt. Seine beim Amtsgericht G&#252;strow und anschlie&#223;end beim Oberlandesgericht Rostock eingelegten Rechtsbehelfe hatten zun&#228;chst keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht  aber hat seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben und beide Urteile aufgehoben. Dies war ein kr&#228;ftiger Paukenschlag, mit dem das Bundesverfassungsgericht dem B&#252;rger Recht gab. Dennoch ist seither vieles rechtlich unklar.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung f&#252;hrte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Videoaufzeichnung des Verkehrsversto&#223;es mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen Eingriff in das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht des Betroffenen aus Artikel 2 Absatz 1 GG i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG in seiner Auspr&#228;gung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Dieses Recht umfasse die Befugnis des B&#252;rgers, grunds&#228;tzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen pers&#246;nliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher selbst &#252;ber die Preisgabe und Verwendung pers&#246;nlicher Daten zu bestimmen. Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials seien die beobachteten Lebensvorg&#228;nge technisch fixiert worden. Sie k&#246;nnten sp&#228;ter zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch m&#246;glich. Auf den gefertigten Bildern seien das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie der Fahrzeugf&#252;hrer deutlich zu erkennen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung k&#246;nne zwar im &#252;berwiegenden Allgemeininteresse eingeschr&#228;nkt werden. Eine solche Einschr&#228;nkung bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sein muss, so das Bundesverfassungsgericht.</p>
<p>Das Amtsgericht G&#252;strow hatte seine Entscheidung auf den Erlass zur &#220;berwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern gest&#252;tzt und damit eine verwaltungsinterne Vorschrift als Recht zum Grundrechtseingriff herangezogen. Dies sei rechtswidrig. Rechtsgrundlage f&#252;r den Grundrechtseingriff k&#246;nne nur ein formelles Gesetz sein, das der parlamentarische Gesetzgeber erlassen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zur&#252;ckverwiesen mit der Ma&#223;gabe, „dass das Amtsgericht erneut pr&#252;fen muss, ob es zutrifft, dass die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war und wenn dies der Fall sei, ob daraus ein Beweisverwertungsverbot folgt“. Mit diesem Satz hat das Bundesverfassungsgericht „den Ball wieder  an das Amtsgericht zur&#252;ckgespielt“.Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung deutliche Worte zum Grundrechtsbereich der informationellen Selbstbestimmung ausgesprochen,  jedoch die Konsequenzen daraus f&#252;r die Instanzgerichte weitgehend offen gelassen. Sowohl Verwaltungsbeh&#246;rden als auch Gerichte ziehen aus der Entscheidung je nach Lage im Bundesgebiet unterschiedliche Konsequenzen.</p>
<p>Dies macht die Beratung von VerkehrsOWiG-S&#252;ndern derzeit zur Detailarbeit am konkreten Einzelfall, mehr noch, als dies bisher der Fall war. Zun&#228;chst ist zu kl&#228;ren, welche Verkehrs&#252;berwachungsma&#223;nahme durchgef&#252;hrt wurde,  z.B. eine Geschwindigkeitsmessung oder eine Abstandsmessung? Dann ist zu pr&#252;fen, welcher Typ von Messger&#228;t zum Einsatz kam. Verwendung finden z.B. die Messanlage Eso 1.0, das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 sowie das Video-Br&#252;cken-Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS.</p>
<p>Manche Messanlagen produzieren eine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung, wie in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dabei wird der gesamte Autoverkehr &#8211; also auch Fahrer, die sich an die Stra&#223;enverkehrsordnung halten &#8211;  auf einem bestimmten Streckenabschnitt  aufgezeichnet.</p>
<p>Andere versuchen durch die Kombination mehrerer Kamerasysteme und eine kodierte Aufzeichnung der Daten nur Tempo- oder Abstandss&#252;nder herauszufiltern.</p>
<p>Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann man sagen, dass eine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung rechtswidrig ist.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Oldenburg (Ss Bs 186/09 vom 27.11.2009) hat daher ein Beweisverwertungsverbot angenommen und geurteilt, dass die so gewonnen Messdaten nicht als Beweismittel dienen k&#246;nnen. F&#252;r den betroffenen Verkehrss&#252;nder bedeutet dies, dass der Tatnachweis gegen ihn nicht gef&#252;hrt werden kann. Dies f&#252;hrt dann zum Freispruch bzw. zur Verfahrenseinstellung. Im Verfahren ist vom Verteidiger hierzu das Verwertungsverbot zu thematisieren und gegen die Beweisverwertung Widerspruch zu erheben.</p>
<p>Ein uneingeschr&#228;nktes Beweisverwertungsverbot zugunsten des Betroffenen hat das Amtsgericht Grimma  (003 OWi 153 Js 34830/09 vom 22.10.2009) angenommen. Danach macht es keinen Unterschied, ob eine verdachtsunabh&#228;ngige oder verdachtsbezogene Erfassung bzw. Aufzeichnung vorliege. In jedem Fall  &#8211; also auch bei sog. Verkehrsblitzern – m&#252;sse mangels einer formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden. Nach dieser Entscheidung sind nahezu s&#228;mtliche Verkehrs&#252;berwachungsma&#223;nahmen rechtswidrig.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm ( 1 Ss OWi 960/09 vom 22.12.2009) hat f&#252;r das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 Version 3.1 entschieden, dass hierdurch eine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung hergestellt wird und deshalb eine Grundrechtsverletzung vorliege, die zwar ein Beweiserhebungsverbot aber kein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe. Das Oberlandesgericht hat in seiner Beschlussbegr&#252;ndung aber angef&#252;hrt, dass es bei der G&#252;terabw&#228;gung eine Rolle spiele, dass im Zeitpunkt der Messung im M&#228;rz 2009 den Ordnungsbeh&#246;rden die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bekannt war und der Grundrechtseingriff damals deshalb noch nicht so schwer wog. Aufgrund dieser Begr&#252;ndung mag eine k&#252;nftige Entscheidung daher m&#246;glicherweise wieder anders ausfallen.  In diesen F&#228;llen  ist es derzeit ratsam, gegen einen Bu&#223;geldbescheid Einspruch einzulegen. Nur so k&#246;nnen alle Verteidigungsmittel offengehalten werden.</p>
<p>In Bayern stellt sich das Bayerische Polizeiverwaltungsamt auf den Standpunkt, dass die eingesetzten Br&#252;ckenabstandsmessverfahren keine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung fertigen w&#252;rden und daher verwertbar sind. Technisch w&#252;rden dabei drei station&#228;re Videokameras verwendet. Zwei dieser Kameras , die sog. Telekamera und die sog. Messkamera erstellen im Dauerbetrieb zwar Aufzeichnungen auf einem Videoband zur Feststellung einer Abstandsunterschreitung eines Fahrzeugs. Mangels hinreichender Aufl&#246;sung und Vergr&#246;&#223;erung sei mit diesen beiden Videokameras eine Identifizierung der beteiligten Fahrzeuge und der Fahrzeugf&#252;hrer nicht m&#246;glich. Erst wenn aufgrund dieser beiden Videokameras Anhaltspunkte f&#252;r einen Geschwindigkeits- oder Abstandsversto&#223; vorliegen, werde vom jeweiligen Messbeamten eine dritte Videokamera, die sog. Identifizierungskamera aktiviert, deren Videoaufzeichnung eine Nahaufnahme vom Fahrzeug samt Kennzeichen und Fahrer herstelle.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Bamberg (2 Ss OWi 1215/09 vom 16.11.2009) und das Oberlandesgericht Stuttgart ( 4 Ss 1525/09 vom 29.01.2010) haben unter diesen technischen Bedingungen kein Verwertungsverbot angenommen und Verurteilungen zu Geldbu&#223;en best&#228;tigt.</p>
<p>Diese Argumentation ist aber zumindest fraglich. Das Ausl&#246;sen der sog. Identifizierungskamera kann nur aufgrund der „Vorarbeit“ der beiden anderen Videokameras erfolgen, die unbestritten den gesamten Verkehrsraum „screenen“ und zusammenh&#228;ngend auf Video festhalten.  Zum anderen st&#252;tzen sich die bayerischen Gerichte auf § 100 h StPO i.V.m. § 46 OWiG als Rechtsgrundlage f&#252;r den Einsatz der Messverfahren. Auch hiergegen bestehen erhebliche Bedenken. So geht die Gesetzesbegr&#252;ndung zur Schaffung von § 100 h StPO davon aus, dass eine Regelung der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsma&#223;nahmen zur Bek&#228;mpfung von schwer ermittelbarer Kriminalit&#228;t, Transaktions- und Wirtschaftskriminalit&#228;t sowie Straftaten, die unter Nutzung moderner Kommunikationstechnologien begangen werden, bereitgestellt werden sollte. Der Gesetzgeber hatte damit  insbesondere die F&#228;lle der organisierten Kriminalit&#228;t im Auge und nicht die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Zweifelhaft ist daher, ob § 100 h StPO eine tragf&#228;hige Rechtsgrundlage f&#252;r die Verkehrsmessungen darstellt. Trotz anderslautender obergerichtlicher bayerischer Entscheidungen k&#246;nnen sich diesem Argument  auch die bayerischen Amtsrichter nicht v&#246;llig verschlie&#223;en. Insofern ist auch hier Hartn&#228;ckigkeit im Rahmen der Verteidigung angesagt. Es wird wohl der Bundesgerichtshof kl&#228;ren m&#252;ssen, ob die Messungen rechtm&#228;&#223;ig sind oder nicht. Eine engagierte Verteidigung wird in jedem Fall die Problematik eines Verwertungsverbotes behandeln.</p>
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