Kategorie ‘Vertragsmuster in Englisch’

Broschüre zur Vertragsgestaltung: Es muss nicht immer Common Law sein

Von Bernhard Schmeilzl (16.03.2011)
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Die deutsch-französische Aktion „Das kontinentale Recht – global, sicher, flexibel, kostengünstig“ kämpft dafür, dass Unternehmen bei der internationalen Vertragsggestaltung öfter das kontinentaleuropäische Recht als Grundlage vereinbaren, statt dem Wunsch der anglo-amerikanischen Partner nach Geltung des Common Law nachzugeben. Nach Ansicht der Mitglieder des “Bündnisses für das deutsche Recht” (Deutscher Richterbund, Bundesrechtsanwaltskammer, Deutsche Notarkammer, Deutscher Notarverein und Deutscher Anwaltverein) sowie des französischen Gegenpart dazu, der „Fondation pour le droit continental“, bieten diese beiden Rechtsordnungen im internationalen Wirtschaftsverkehr viele Vorteile. Der Wichtigste: Anders als im Common Law System stehen die Regelungen – für jeden nachlesbar – im Gesetz. Eine zweisprachige Broschüre (Download unter www.kontinentalesrecht.de) gibt den Anwälten und Firmenjuristen Argumente an die Hand, um die anglo-amerikanischen Lawyer des Vertragspartners davon zu überzeugen oder diese zumindest in Erklärungsnot zu bringen, warum US-Recht für die Parteien besser sein soll. Ein Auszug aus der Pressemitteilung des Deutschen Richterbundes vom 7.2.2011:

„Vor dem Hintergrund einer immer weiter fortschreitenden Globalisierung und Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen stehen auch die einzelnen Rechtsordnungen im Wettbewerb zueinander. Dabei stehen sich vor allem das kontinentaleuropäische Recht und das anglo-amerikanische Rechtssystem gegenüber (…). Das kontinentale Recht kann sich selbstbewusst dem internationalen Wettbewerb stellen. Es ist global anwendbar, sicher, flexibel und kostengünstig. Dank seiner Kodifizierung können Verbraucher und Unternehmer das für sie geltende Recht klar und eindeutig feststellen. Die Ergebnisse einer Rechtsanwendung sind besser vorhersehbar. Das kontinentale Recht sorgt für kurze und effiziente Verträge … Dies spart Zeit und finanzielle Ressourcen. Die Gerichte sind unabhängig, schnell und kostengünstig … Staatliche Register schaffen Rechtssicherheit und Vertrauen – und sparen hierbei auch noch Kosten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Immobilien- und Gesellschaftsrecht wirken wachstumsfördernd und krisenfest…“

Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt EU Commercial Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.

Australien modernisiert sein Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht

Von Bernhard Schmeilzl (16.03.2011)
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Wer Geschäftskontakte in Australien unterhält oder den australischen Markt beliefert, sollte sich mit den Änderungen des australischen Verbraucherschutzrechts sowie dem dortigen Wettbewerbsrecht vertraut machen. Der Zugang zu den Gesetzestexten wie auch zu hilfreichen Erläuterungen wird einem leicht gemacht: Der am 1.1.2011 in Kraft getretene Competition and Consumer Act 2010 (CCA) steht hier im Volltext zum Download. Weitere Informationen bieten die Websites Australian Consumer Law und  Australian Competition & Consumer Commission.

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Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt EU Commercial Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.

Ab 1.1.2011 gelten neue “Incoterms” der Internationalen Handelskammer (ICC)

Von Bernhard Schmeilzl (02.12.2010)
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Die Internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce – ICC) hat ihre Handelsklauseln überarbeitet: Die neuen “Incoterms 2010″ (Abkürzung für “International Commercial Terms”) gelten ab dem 1.1.2011. Incoterms sind ein Regelwerk für internationale Handelsgeschäfte, die von den Vertragsparteien für ihre Kauf- bzw. Lieferverträge als rechtliche Basis vereinbart werden können. Sie sind also eine Alternative zur detaillierten Beschreibung der Rechte und Pflichten der Parteien im Vertrag selbst bzw. zur Vereinbarung einer nationalen Rechtsordnung (die dann zumindest für eine Partei schwer durchschaubar ist). Die Incoterms müssen ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. Mit einer knappen Vertragsklausel wird dann das gesamte Regelwerk anwendbar, etwa zu Pflichten des Verkäufers und Käufers (Lieferung und Abnahme, erforderliche Dokumente), Gefahrübergang oder Verteilung der Transportkosten. Man muss aber wissen, dass die Incoterms zu einer Reihe von Rechtsfragen – wie Eigentumsübergang, anwendbares Recht oder Zahlungsart – keine Aussage treffen. Neu ist: Diese siebte Fassung der (erstmals 1936 erlassenen) Handelsklauseln ist nun nicht mehr nur für die Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr konzipiert, sondern kann auch für nationale Warenhandelsgeschäfte angewendet werden. Und kürzer wurden das Regelwerk auch: Während die Incoterms 2000 noch insgesamt 13 Klauseln beinhalteten, umfassen Incoterms 2010 nur noch elf Klauseln. Vier Klauseln (DAF, DES, DEQ und DDU) wurden gestrichen und zwei Klauseln (DAP und DAT) neu eingeführt. Die Klausel DAP (Delivered At Place) ersetzt somit die Klauseln DAF (Delivered At Frontier), DES (Delivered Ex Ship) und DDU (Delivered Duty Unpaid). Die Klausel DAT (Delivered At Terminal) tritt an die Stelle von DEQ (Delivered Ex Quay). Die Klauseln CIF (Cost Insurance and Freight) und CIP (Carriage and Insurance Paid) wurden im Zusammenhang mit dem Erlass der neuen Fassung der Institute Cargo Clauses (LMA/IUA)(2009) überarbeitet. Bei den Klauseln FOB (Free on Board), CFR (Cost and Freight) sowie CIF ist der Gefahrenübergang jetzt anders geregelt. Die Klauseln werden erstmals ausdrücklich in zwei Gruppen eingeteilt: vier Klauseln (FAS, FOB, CFR und CIF) gelten nur für See- und Binnenschifftransporte, während die restlichen sieben Klauseln für jede Transportart (Land, Luft, Wasser) verwendet werden können. Um Streit über die Auslegung der Incoterms im Einzelfall zu vermeiden, sollte man neben einer aus drei Buchstaben bestehenden Klausel aber immer auch der Ort angeben. Weitere Informationen auf den Websites der International Chamber of Commerce (ICC) und der ICC Deutschland. Quelle: gtai Newsletter Recht 11/12 2010

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist seit 2000 Wirtschaftsanwalt, erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt European Union Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, insbesondere in anglo-amerikanischen Jurisdiktionen.

Malta: Online-Datenbank Gesetze und Urteile

Von Bernhard Schmeilzl (05.10.2010)
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Die Vorzüge des kleinen Inselstaates als Wirtschaftsstandort haben wir an anderer Stelle bereits gepriesen. Einige unserer Mandanten haben sich dort bereits mit Tochterunternehmen oder Trusts engagiert und sind überwiegend recht zufrieden. Nun ist das maltesische Rechtssystem noch zugänglicher und transparenter: Das maltesische Justizministerium hat eine benutzerfreundliche und kostenfrei zugängliche Online-Datenbank geschaffen. Unter „Legal Services“ finden sich dort Gesetze, Rechtsverordnungen und aktuelle Gesetzesentwürfe.  In der Rubrik „Court Services“ zudem eine Urteilsdatenbank („Judgements Online“) mit Urteilen der maltesischen Gerichte seit 1944. Der Bereich „Civil Forms“ bietet zudem die Möglichkeit, zahlreiche Antragsformulare in englischer Sprache gleich online auszufüllen. Pate für das Projekt stand offenkundig das UK-Gesetzesportal, was für Malta – als Mitglied des Commonwealth – nahe liegt.

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist seit 2000 Wirtschaftsanwalt, erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt European Union Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, insbesondere in anglo-amerikanischen Jurisdiktionen.

Für Schnäppchenjäger: Die TOP 20 Download-Muster auf rechthaber

Von Michael Gleiten (04.08.2010)
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Nach Statcounter-Auswertung sind folgende Muster, Formulare, Textbausteine und Infobroschüren die beliebtesten Downloads auf Rechthaber.com. Sollte es uns nachdenklich stimmen, dass das mit großem Abstand am häufigsten heruntergeladene Formulierungsmuster eine Treuhandvereinbarung ist?

:-)

Hier die Top-20-Liste:  (…) [mehr]

Englische Vertragsmuster #8: General Terms and Conditions (Service Agreement)

Von Bernhard Schmeilzl (18.05.2010)
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In der Rubrik englische Vertragsmuster hier ein Beispiel für allgemeine Klauseln im Rahmen einer kurzen Vorvereinbarung, die den Abschluss eines ausführlichen Dienstleistungsvertrags (Service Agreement) vorbereitet. Die Vereinbarung ist aus der Perspektive des Dienstleistungsanbieters (Service Provider) formuliert und somit für diesen günstig gestaltet. In Ergänzung dazu übersendet der Dienstleister ein konkretes Angebot (Proposal), das die einzelnen Dienstleistungen und Kosten im Detail beschreibt. Hier der PDF-Download: Beispiel_Terms_Conditions_Service_Provider

Weitere Textbausteine und Vertragsmuster in der Rubrik:  englische Vertragsmuster

Englische Vertragsmuster #7: Non Disclosure and Confidentiality Agreement

Von Bernhard Schmeilzl (07.09.2009)
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Von Non Disclosure Agreements (NDA) und Confidentiality Agreements (CDA) mag man als deutscher Jurist halten, was man will (ich persönlich nicht all zu viel, da sie im Ernstfall – zumindest vor deutschen Gerichten – oft wenig bringen), aber bei Vertragsverhandlungen mit anglo-amerikanischen Partnern kommt man ohne diese NDAs/CDAs nicht sehr weit. Es ist fast imer die Voraussetzung dafür, dass man überhaupt in Gespräche eintreten darf. Daher hier ein Beispiel für ein (kurzes) NDA/CDA: Geheimhaltungsvereinbarung_kurz_englisch.

Ein alternatives Wording für “Definition of Confidentiality” kann man auch verwenden:

As used herein, “Confidential Information” refers to any information which has commercial value and is either (i) technical information, including patent, copyright, trade secret, and other proprietary information, techniques, sketches, drawings, models, inventions, know-how, processes, apparatus, equipment, algorithms, software programs, software source documents, and formulae related to the current, future an proposed products and services of Company, or (ii) non-technical information relating to Company’s products, including without limitation pricing, margins, merchandising plans and strategies, finances, financial and accounting data and information, suppliers, customers, customer lists, purchasing data, sales and marketing plans, future business plans and any other information which is proprietary and confidential to Company.

Eine interessante Website für Infos zum US-Recht…

Von Bernhard Schmeilzl (16.06.2009)
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… ist die Cornell University. Genauer das Legal Information Institute (LII) der dortigen Law School. Nach eigener Beschreibung: “A research and electronic publishing activity of the Cornell Law School. Collections include: the U.S. Code, Supreme Court opinions, and Law about.” Weitere Informationen zum Thema: Vertragsmuster in Englisch

Häufiger Fehler in GmbH-Geschäftsführer-Verträgen

Von Bernhard Schmeilzl (26.01.2009)
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Geschäftsführer einer GmbH sind in aller Regel keine Arbeitnehmer. Es gilt deshalb Dienstvertragsrecht pur (§§ 611 ff BGB), ohne die schützenden Regeln des Arbeitsrechts, also insbesondere ohne Kündigungsschutzgesetz (das wissen noch die meisten), aber auch ohne Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das übersehen manche Anwälte,  (…)

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Litigating in Europe: Legal Information Gateway for Foreign Clients

Von Bernhard Schmeilzl (23.01.2009)
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TRIALLAWYERSEUROPE.COM SHOWS YOU WHAT’S THE LAW IN EUROPE

Litigating in Europe is complex. Each European country has its own national laws, court structures and unique legal history. Fundamental differences exist in the nature of the various national legal systems. Few countries follow a common law system. Most states have adopted a civil law jurisdiction based on codification, where statutes are the primary source of law and precedents are less important. Courts decide disputes based on a learned interpretation of relevant statutes. By contrast, common law jurisdictions use cases as a primary source of law and there is a strong adherence to the doctrine of precedent. (…)

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