Von Bernhard Schmeilzl (01.02.2010)
Im Geschäftsverkehr verwenden falls alle Unternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen, oft auch als Non Disclosure Agreements, Confidentiality Agreements bezeichnet. Muster für eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung finden sich als PDF-Download bereits hier (deutsche Version) und hier (englische Version). Wenn die Geschäftspartner aber keine eigenständige Vereinbarung schließen wollen, sondern die Geheimhaltungspflicht als Klausel in den Hauptvertrag integrieren möchten, hier ein Beispiel für eine mögliche Formulierung (deutsche Fassung):
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§ …: Vertrauliche Informationen / Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
(2) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von … der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.
(3) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei,
(a) die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
(b) die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
(c) die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegendem Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
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Eine Musterformulierung für eine englischen Vertrag finden sich hier
Von Michael Gleiten (11.09.2009)
sind in aktualisierter Fassung auf der Homepage des Deutschen Anwaltvereins zu finden. Darunter Muster zu Gebührenvereinbarungen bei Beratungstätigkeit im Stundensatz bzw. mit Pauschalvergütung sowie Muster für Vergütungsvereinbarungen bei außergerichtlicher Vertretung (Stundensatz und Pauschalvergütung) und bei Prozessvertretung (Stundensatz und Pauschalvergütung). Hier der Link: www.anwaltverein.de/interessenvertretung/schwerpunkte/anwaltsgebuehren
Von Bernhard Schmeilzl (07.09.2009)
Von Non Disclosure Agreements (NDA) und Confidentiality Agreements (CDA) mag man als deutscher Jurist halten, was man will (ich persönlich nicht all zu viel, da sie im Ernstfall – zumindest vor deutschen Gerichten – oft wenig bringen), aber bei Vertragsverhandlungen mit anglo-amerikanischen Partnern kommt man ohne diese NDAs/CDAs nicht sehr weit. Es ist fast imer die Voraussetzung dafür, dass man überhaupt in Gespräche eintreten darf. Daher hier ein Beispiel für ein (kurzes) NDA/CDA: Geheimhaltungsvereinbarung_kurz_englisch.
Ein alternatives Wording für “Definition of Confidentiality” kann man auch verwenden:
As used herein, “Confidential Information” refers to any information which has commercial value and is either (i) technical information, including patent, copyright, trade secret, and other proprietary information, techniques, sketches, drawings, models, inventions, know-how, processes, apparatus, equipment, algorithms, software programs, software source documents, and formulae related to the current, future an proposed products and services of Company, or (ii) non-technical information relating to Company’s products, including without limitation pricing, margins, merchandising plans and strategies, finances, financial and accounting data and information, suppliers, customers, customer lists, purchasing data, sales and marketing plans, future business plans and any other information which is proprietary and confidential to Company.
Von Katrin Groll (29.06.2009)
Der Beitrag “Kündigung oder Aufhebungsvertrag – was ist besser?” gibt eine Übersicht über die Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags. An welche Aspekte man bei der Vertragsgestaltung denken sollte und welche Formulierungen sinnvoll sind, haben wir in dieser Checkliste zusammengefasst: Checkliste mit Musterformulierungen (PDF-Download)
Von Bernhard Schmeilzl (20.06.2009)
Trifft der Arbeitgeber keine ausdrücklichen Weisungen, ob betrieblicher Internetanschluss, e-Mail und Telefon auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann, so ist dies – in gewissem Rahmen – zulässig. Umso mehr, wenn er die private Nutzung über einen gewissen Zeitraum geduldet hat. Er kommt dann von dieser betrieblichen Übung nur mehr sehr schwer los. Jeder Arbeitgeber sollte daher eine eindeutige, schriftliche Regelung schaffen und den Arbeitnehmer diese Anweisung gegenzeichnen lassen. Hier findet sich zwei Formulierungsbeispiele für restriktive Anordnungen durch den Arbeitgeber:
Download 1: Muster_Vereinbarung_Nutzung von_Internet_e-mail_und_Telefon
Download 2: Muster Vereinbarung_Nutzung Internet und eMail
Wer kulanter sein will und den Mitarbeitern – zum Beispiel in der Mittagspause – das private Surfen oder e-Mailen erlauben möchte, hat einen höheren Regelungsbedarf, da er dann darauf hinweisen muss, in welchem Umfang das Surfen und Mailen des Mitarbeiters überwacht werden kann. In größeren Betrieben muss das Thema ohnehin mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Informationen zum Thema Kündigung (auch wegen unberechtigter Nutzung des Internet oder wegen Telefonierens am Arbeitsplatz) hier: Kündigung im Arbeitsrecht
Von Bernhard Schmeilzl (31.03.2009)
Das Handelsregister will wissen, wer Gesellschafter einer GmbH ist, und verlangt deshalb eine Gesellschafterliste, die auch stets aktuell gehalten werden muss. Nun gibt es aber (auch durchaus legitime) Gründe, dass jemand wirtschaftlich gesehen Inhaber eines GmbH-Anteils sein will, aber vermeiden möchte, dass dies bekannt wird. Nicht selten unterstützen zum Beispiel Firmeninhaber oder wohlhabende Privatpersonen ein Sport- oder Kulturprojekt durch eine Kapitaleinlage, wollen aber nicht selbst in Erscheinung treten, um nicht dutzende weiterer Bittsteller auf den Plan zu rufen.
Das legale und unkomplizierte Mittel hierfür ist ein Treuhandvertrag. Der Geldgeber beauftragt einen Treuhänder damit, eine GmbH zu gründen (bzw. einen GmbH-Geschäftsanteil im eigenen Namen zu übernehmen). Er stellt ihm hierfür das Kapital zur Verfügung und erteilt ihm Weisungen, wie der Treuhänder in den Gesellschafterversammlungen abzustimmen hat. Das “Sagen” hat also der Treugeber. Gesellschaftsrechtlich ist aber allein der Treuhänder (umgangssprachlich “Strohmann”) GmbH-Gesellschafter. Nur er tritt nach außen hin auf. Er ist gegenüber dem Treugeber (umgangssprachlich “Hintermann”) aus dem Treuhandvertrag verpflichtet, dessen Weisungen einzuhalten und in der Regel auch etwaige Gewinne an ihn abzuführen.
Was viele überrascht: Eine solche Treuhandvereinbarung muss nicht notariell beurkundet werden. Sie ist sogar mündlich wirksam. Wie immer empfiehlt sich aber aus Beweisgründen dringend eine schriftliche Fixierung. Insbesondere muss der Treuhänder sicher sein, dass er die Einlage auch tatsächlich vom Treugeber zur Verfügung gestellt bekommt, denn der Treuhänder (Strohmann) verpflichtet sich ja bei Gründung der GmbH zur Einzahlung dieser Kapitaleinlage. Hier ein Muster für eine solche Treuhandvereinbarung als: PDF-Download
Von Bernhard Schmeilzl (12.03.2009)
Die IHK-Regensburg stellt eine 200-seitigen Leitfaden zum Recht des e-Commerce ins Netz. Das finden wir großzügig und hilfreich. Hier der Link
Von Bernhard Schmeilzl (26.01.2009)
Geschäftsführer einer GmbH sind in aller Regel keine Arbeitnehmer. Es gilt deshalb Dienstvertragsrecht pur (§§ 611 ff BGB), ohne die schützenden Regeln des Arbeitsrechts, also insbesondere ohne Kündigungsschutzgesetz (das wissen noch die meisten), aber auch ohne Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das übersehen manche Anwälte, (…)
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Von Bernhard Schmeilzl (23.01.2009)
Bei der Anbahnung von Verträgen erhält der (potentielle) Vertragspartner häufig schon sensible und wertvolle Informationen, z.B. über Umsatzzahlen, Know How oder Konzeptideen. Die Parteien wollen sich davor schützen, dass der Verhandlungspartner solche vertraulichen Informationen verwendet oder weitergibt. Das juristische Instrument hierfür sind Vertraulichkeitsvereinbarungen (engl. Non-Disclosure-Agreements), mit oder ohne eine Vertragsstrafenklausel. Ein Beispiel für eine solche Vertraulichkeitsvereinbarung hier zum PDF-Download
Von Bernhard Schmeilzl (12.01.2009)
In der Reihe Musterdokumente hier ein Beispiel eines Forschungs- und Entwicklungs-Kooperationsvertrags (Research & Development Agreement) zwischen einer Hochschule und einem Industrieunternehmen: Mustervertrag F&E-Kooperation