Von Bernhard Schmeilzl (21.04.2011)
In der Broschüre “Fakten zum Erbrecht” hat die Kanzlei Graf & Partner die wichtigsten Informationen zum Erbrecht übersichtlich zusammengestellt: Die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament existiert? Wie berechnet man die Pflichteilsquoten? Wie hoch sind die aktuellen Erbschaftssteuersätze und Erbschaftssteuerfreibeträge? Welche Verwandten fallen in welche Erbschaftssteuerklassen? Ehegatten finden in der Broschüre eine Musterformulierung für ein Berliner Ehegattentestament mit Erläuterungen und Tipps. Gratis-Download hier
Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:
- Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
- Nachteile des Berliner Testaments
- Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
- Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
- Testierunfähigkeit wegen Demenz
- Wozu ein Testamentsvollstrecker
- Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Von Bernhard Schmeilzl (01.04.2011)
Vertragsklauseln, mit denen die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind oft unwirksam, weil der Verwender der Klausel über das Ziel hinausschießt (“Jede Haftung wird ausgeschlossen”). Ein Beispiel für eine professionelle Klausel zur Haftungsbeschränkung hier zum Download: Muster-Vertragsklausel_Haftungsbeschränkung
Von Bernhard Schmeilzl (02.12.2010)
Die Internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce – ICC) hat ihre Handelsklauseln überarbeitet: Die neuen “Incoterms 2010″ (Abkürzung für “International Commercial Terms”) gelten ab dem 1.1.2011. Incoterms sind ein Regelwerk für internationale Handelsgeschäfte, die von den Vertragsparteien für ihre Kauf- bzw. Lieferverträge als rechtliche Basis vereinbart werden können. Sie sind also eine Alternative zur detaillierten Beschreibung der Rechte und Pflichten der Parteien im Vertrag selbst bzw. zur Vereinbarung einer nationalen Rechtsordnung (die dann zumindest für eine Partei schwer durchschaubar ist). Die Incoterms müssen ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. Mit einer knappen Vertragsklausel wird dann das gesamte Regelwerk anwendbar, etwa zu Pflichten des Verkäufers und Käufers (Lieferung und Abnahme, erforderliche Dokumente), Gefahrübergang oder Verteilung der Transportkosten. Man muss aber wissen, dass die Incoterms zu einer Reihe von Rechtsfragen – wie Eigentumsübergang, anwendbares Recht oder Zahlungsart – keine Aussage treffen. Neu ist: Diese siebte Fassung der (erstmals 1936 erlassenen) Handelsklauseln ist nun nicht mehr nur für die Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr konzipiert, sondern kann auch für nationale Warenhandelsgeschäfte angewendet werden. Und kürzer wurden das Regelwerk auch: Während die Incoterms 2000 noch insgesamt 13 Klauseln beinhalteten, umfassen Incoterms 2010 nur noch elf Klauseln. Vier Klauseln (DAF, DES, DEQ und DDU) wurden gestrichen und zwei Klauseln (DAP und DAT) neu eingeführt. Die Klausel DAP (Delivered At Place) ersetzt somit die Klauseln DAF (Delivered At Frontier), DES (Delivered Ex Ship) und DDU (Delivered Duty Unpaid). Die Klausel DAT (Delivered At Terminal) tritt an die Stelle von DEQ (Delivered Ex Quay). Die Klauseln CIF (Cost Insurance and Freight) und CIP (Carriage and Insurance Paid) wurden im Zusammenhang mit dem Erlass der neuen Fassung der Institute Cargo Clauses (LMA/IUA)(2009) überarbeitet. Bei den Klauseln FOB (Free on Board), CFR (Cost and Freight) sowie CIF ist der Gefahrenübergang jetzt anders geregelt. Die Klauseln werden erstmals ausdrücklich in zwei Gruppen eingeteilt: vier Klauseln (FAS, FOB, CFR und CIF) gelten nur für See- und Binnenschifftransporte, während die restlichen sieben Klauseln für jede Transportart (Land, Luft, Wasser) verwendet werden können. Um Streit über die Auslegung der Incoterms im Einzelfall zu vermeiden, sollte man neben einer aus drei Buchstaben bestehenden Klausel aber immer auch der Ort angeben. Weitere Informationen auf den Websites der International Chamber of Commerce (ICC) und der ICC Deutschland. Quelle: gtai Newsletter Recht 11/12 2010
Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist seit 2000 Wirtschaftsanwalt, erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt European Union Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, insbesondere in anglo-amerikanischen Jurisdiktionen.
Von Bernhard Schmeilzl (17.08.2010)
Wenn ein Unternehmensjurist seine Anwaltszulassung behalten will, muss er der Anwaltskammer eine Erklärung des Arbeitgebers vorlegen, dass der Jurist seinen Arbeitsplatz jederzeit verlassen kann, um seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen. Man kann sich vorstellen, dass es den Chef nicht begeistert, wenn er eine derart weitreichende Freistellungserklärung unterzeichnen soll. Oft formulieren Personalabteilungen daher einschränkende Klauseln wie zum Beispiel: [mehr]
Von Michael Gleiten (04.08.2010)
Nach Statcounter-Auswertung sind folgende Muster, Formulare, Textbausteine und Infobroschüren die beliebtesten Downloads auf Rechthaber.com. Sollte es uns nachdenklich stimmen, dass das mit großem Abstand am häufigsten heruntergeladene Formulierungsmuster eine Treuhandvereinbarung ist?
Hier die Top-20-Liste: (…) [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (24.07.2010)
Forschungs- und Entwicklungsverträge sind ein heißes Pflaster, technisch wie juristisch. Macht der Anwalt hier Fehler oder vergisst notwendige Klauseln, entstehen Patente und andere Schutzrechte schlimmstenfalls beim falschen Kooperationspartner. Oder die Nutzung der Rechte ist unklar geregelt. Ist das Intellectual Property juristisch angreifbar, kann das ein Technologie-Unternehmen insgesamt ins Wanken bringen. Bei Verträgen im Bereich Forschung und Entwicklung (Research & Development) ist daher größte Sorgfalt geboten.
Bereits hier haben wir einen Mustervertrag für eine Auftragsforschung zwischen Technologieunternehmen und beauftragter Hochschule eingestellt. Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun (April 2010) eine Broschüre zum Thema veröffentlicht: “Mustervereinbarungen für Forschungs- und Entwicklungskooperationen. Ein Leitfaden für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft”, hier verfügbar als PDF-Download. Die gut gemachte Broschüre enthält mehrere Vertragsmuster als Beispiele für verschiedene Arten der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen und Universitäten, etwa Auftragsforschung, Kooperationsforschung sowie Werk- bzw. Dienstvertrag.
Wirtschaftsanwalt Bernhard Schmeilzl ist Justiziar eines forschenden Biotech-Pharmaunternehmens
Von Bernhard Schmeilzl (18.05.2010)
In der Rubrik englische Vertragsmuster hier ein Beispiel für allgemeine Klauseln im Rahmen einer kurzen Vorvereinbarung, die den Abschluss eines ausführlichen Dienstleistungsvertrags (Service Agreement) vorbereitet. Die Vereinbarung ist aus der Perspektive des Dienstleistungsanbieters (Service Provider) formuliert und somit für diesen günstig gestaltet. In Ergänzung dazu übersendet der Dienstleister ein konkretes Angebot (Proposal), das die einzelnen Dienstleistungen und Kosten im Detail beschreibt. Hier der PDF-Download: Beispiel_Terms_Conditions_Service_Provider
Weitere Textbausteine und Vertragsmuster in der Rubrik: englische Vertragsmuster
Von Bernhard Schmeilzl (30.03.2010)
Vor dem Unternehmenskaufvertrag kommt die Due Diligence. Und zur Due Diligence gehört die Sichtung von meterweise Aktenordnern im Datenraum des Target-Unternehmens. Das Unternehmen, das verkauft werden soll (ganz oder in einer Teilsparte), muss dem Kaufinteressenten gegenüber mit offenen Karten spielen, d.h. Zugang zu vertraulichen Dokumenten gewähren. Diese Dokumente (i.d.R. ein Satz Kopien) werden üblicherweise in einem gesicherten Datenraum eingestellt. Zu diesem Datenraum erhalten die Kaufinteressenten, genauer gesagt die vom Interessenten mit der Durchführung der Due Diligence beauftragten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater Zugang. Die Zugangsbedingungen werden mit sog. Data Room Rules geregelt. Ein Musterbeispiel für solche Nutzungsregeln für den Datenraum finden Sie hier: Nutzungsregeln_Datenraum
Verwandtes Thema: Vertraulichkeitsvereinbarungen / CDA / Confidentiality Agreement
Von Bernhard Schmeilzl (01.02.2010)
Im Geschäftsverkehr verwenden falls alle Unternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen, oft auch als Non Disclosure Agreements, Confidentiality Agreements bezeichnet. Muster für eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung finden sich als PDF-Download bereits hier (deutsche Version) und hier (englische Version). Wenn die Geschäftspartner aber keine eigenständige Vereinbarung schließen wollen, sondern die Geheimhaltungspflicht als Klausel in den Hauptvertrag integrieren möchten, hier ein Beispiel für eine mögliche Formulierung (deutsche Fassung):
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§ …: Vertrauliche Informationen / Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
(2) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von … der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.
(3) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei,
(a) die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
(b) die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
(c) die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegendem Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
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Eine Musterformulierung für eine englischen Vertrag finden sich hier
Von Michael Gleiten (11.09.2009)
sind in aktualisierter Fassung auf der Homepage des Deutschen Anwaltvereins zu finden. Darunter Muster zu Gebührenvereinbarungen bei Beratungstätigkeit im Stundensatz bzw. mit Pauschalvergütung sowie Muster für Vergütungsvereinbarungen bei außergerichtlicher Vertretung (Stundensatz und Pauschalvergütung) und bei Prozessvertretung (Stundensatz und Pauschalvergütung). Hier der Link: www.anwaltverein.de/interessenvertretung/schwerpunkte/anwaltsgebuehren