Kategorie ‘Vertragsrecht’

Gemeinsames EU-Kaufrecht kommt

Von Bernhard Schmeilzl (28.10.2011)
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Kommission legt Verordnungsvorschlag zu EU-Kaufrecht vor

Justizkommissarin Reding hat am 11. Oktober 2011 den Verordnungsvorschlag KOM(2011) 635 über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgestellt. Danach können Verträge wahlweise nach „EU-Kaufrecht“ oder der jeweils einschlägigen nationalen Vertragsrechtsordnung geschlossen werden. Das Verordnungsrecht findet nur Anwendung, wenn sich beide Vertragsparteien freiwillig darauf einigen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob das EU-Kaufrecht nur für grenzüberschreitende oder auch für inländische Verträge gelten soll. Gewählt werden kann das neue EU-Kaufrecht sowohl für Geschäfte zwischen Unternehmen als auch für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Es reicht aus, dass eine Vertragspartei ihren Sitz in der EU hat. Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme Nr. 3/2011 ein optionales europäisches Vertragsrechtsinstrument ausdrücklich. Quelle: DAV-Depesche Nr. 43/11 vom 27. Oktober 2011

Englische Vertragsmuster #12: Haftungsbeschränkungsklausel (US-Recht)

Von Bernhard Schmeilzl (27.10.2011)
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Häufig wollen Vertragsparteien ihre Schadensersatzhaftung ausschließen oder wenigstens beschränken. Nach deutschem Recht ist das bekanntlich gar nicht so leicht möglich (Details dazu hier). In US-amerikanischen Verträgen (wobei es natürlich kein einheitliches USA-weites Zivilrecht gibt, sondern jeder US-Bundesstaat über sein eigenes Recht verfügt) wird häufig folgende Klausel verwendet:

Limitation of Liability: To the maximum extent permitted by law, in no event will either party be responsible for any incidental damages, consequential damages, exemplary damages of any kind, lost goodwill, lost profits, lost business and/or any indirect economic damages whatsoever regardless of whether such damages arise from claims based upon contract, negligence, tort (including strict liability or other legal theory), a breach of any warranty or term of this Agreement, and regardless of whether a party was advised or had reason to know of the possibility of incurring such damages in advance.

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Verwandte Beiträge:
- German Law in English
- Englische Vertragsmuster #6: Allgemeine Klauseln
- Englische Vertragsmuster #8: General Terms and Conditions (Service Agreement)
- Großbritannien erlässt strenges Anti-Korruptionsgesetz: Bribery Act (mit Leitfaden)
- Broschüre zur Vertragsgestaltung: Vergleich Common Law mit kontinentalem Recht
- sowie weitere Beiträge der Rubrik “Englische Vertragsmuster

Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.

Neue Internet-Widerrufsbelehrung: Merkblatt und Mustertext

Von Katrin Groll (16.08.2011)
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Verschiedene Industrie- und Handelskammern haben Infoblätter und Mustertexte zu den seit 4.8.2011 geltenden Neuregelungen im Fernabsatz-Widerrufsrecht erstellt (siehe Mitteilung der IHK Regensburg hier). Besonders zu empfehlen ist das Merkblatt (Link hier) und der aktualisierte Mustertext von Trusted Shops (PDF-Download hier).

Englische Vertragsmuster #10: Arbeitsvertrag

Von Bernhard Schmeilzl (19.07.2011)
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In der Rubrik “Vertragsmuster in Englisch” stellt Rechthaber-Autor Bernhard Schmeilzl heute einen Arbeitsvertrag für eine Führungskraft in einem Technologieunternehmen vor. Der Vertrag basiert auf deutschem materiellen Recht und enthält unter anderem detaillierte Regelungen zu Arbeitszeit, Kündigungsfristen, Wettbewerbsverbot, Vertragsstrafe, Vertraulichkeit und Fortbildungsmaßnahmen. Der Arbeitsvertrag steht hier – unter Ausschluss jeder Haftung – zum  Download (Muster_Arbeitsvertrag_engl_2011)

Weitere Informationen zum deutschen Recht in englischer Sprache finden sich auf dem Portal Trial-Lawyers-Europe.com, insbesondere in den Beiträgen “Basics of German Law” und “Doing Business in Germany

Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt besitzt Bernhard Schmeilzl den Master of Laws der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät mit seiner eigenen Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, vor allem im anglo-amerikanischen Raum.

Schutznormen des Verbrauchsgüterkaufs nicht anwendbar wenn Käufer über seine Verbrauchereigenschaft täuscht

Von Bernhard Schmeilzl (13.07.2011)
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So das AG Rudolstadt (Urteil vom 06.01.2011, Az. 3 C 44/10): Ein Käufer hatte sich – wohl um bessere Konditionen zu erhalten – als Unternehmer ausgegeben und wahrheitswidrig vorgespiegelt, das Fahrzeug für gewerbliche statt für private Zwecke erwerben zu wollen. Später berief er sich dann doch auf die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff BGB). Diese Schutzrechte können nach § 475 Abs. 1 BGB prinzipiell nicht abbedungen werden. Dennoch verwehrte das Gericht dem Käufer hier die Schutzrechte, obwohl er objektiv gesehen ja Verbraucher war. Dies mit dem Argument: Ob ein Kaufgegenstand zu privaten oder unternehmerischen Zwecken erworben wird, sei nach den äußeren Umständen, dem Auftreten des Klägers und vor allem dem Gegenstand und Inhalt des Kaufvertrags zu ermitteln. Anmerkung der Redaktion: Die präzisere Argumentation für das Gericht wäre gewesen, dem Käufer ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) entgegen zu halten.

Weitere Beiträge zu Verbrauchsgüterkauf und Vertragsgstaltung:
- Musterkaufvertrag und Checkliste (am Beispiel Pferdekauf)
- Checkliste für Online-Shops: Die häufigsten Rechtsverstöße
- 1.000 gute Musterverträge

“Verdeckte Stellvertreter, Strohmänner und Treuhänder”

Von Bernhard Schmeilzl (07.07.2011)
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Klingt alles dubios und irgendwie illegal. Oder? Nein, in Wahrheit stehen all diese Begriffe für zulässige Instrumente des deutschen Zivilrechts, für die es sinnvolle und legitime Anwendungsbereiche gibt. Natürlich kann man diese Instrumente auch missbrauchen (etwa zur Steuerhinterziehung), aber juristisch korrekt angewendet spricht nichts dagegen. Wann und wozu man einen Treuhänder benötigt (der wenig schmeichelhaft auch als “Strohmann” bezeichnet wird) und wie eine solche Muster-Treuhandvereinbarung aussehen kann, haben wir hier am Beispiel treuhänderisch gehaltenerGmbH-Geschäftsanteile dargestellt. Rechtstechnisch handelt es sich bei der Treuhand um eine verdeckte (mittelbare) Stellvertretung. (…) [mehr]

Englische Vertragsmuster #9: Limitation of Liability (nach dt. Recht)

Von Bernhard Schmeilzl (05.07.2011)
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Oft wollen die Parteien bei der Gestaltung von Verträgen ihre Haftung ausschließen oder wenigstens beschränken. Nach deutschem Recht ist das bekanntlich gar nicht so leicht möglich (vgl. § 309 Nr. 7 BGB, § 276 Abs. 3 BGB), da der BGH den Anwendungsbereich von AGBs sehr weit fasst. Auch einzelne Klauseln in (ansonsten) individuell ausgehandelten Verträgen können AGB-Charakter haben, wenn ein Vertragspartner diese Klausel “gestellt hat”.  (…) [mehr]

Verkauf der Anwaltskanzlei: Wie berechne ich einen realistischen Kaufpreis?

Von Bernhard Schmeilzl (23.05.2011)
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Anwälte machen sich lange Zeit keine Gedanken, welchen Wert ihre Kanzlei eigentlich hat. Aktuell wird diese Frage (vom GAU einer Ehescheidung ohne Ehevertrag einmal abgesehen) spätestens dann, wenn sich der Freiberufler zur Ruhe setzen will und mit einem potentiellen Nachfolger über den Kaufpreis verhandelt. Lässt der Freiberufler die Praxis von einem Sachverständigen bewerten, ist das Ergebnis oft ernüchternd: Der Verkehrswert der Praxis ist meist deutlich niedriger, als Anwalt sich vorgestellt hatte. Hauptgrund hierfür ist, dass der Freiberufler in der Regel nur den sog. Goodwill übertragen kann, also den Mandantenstamm und den Bekanntheitsgrad der Kanzlei. Der Wert der Praxis ist extrem eng an die Person des Freiberuflers gebunden. Übergibt ein renommierter Anwalt seine Kanzlei, hat der Nachfolger keine Garantie, dass die Mandanten weiterhin dieselbe Kanzlei aufsuchen werden. Deren Vertrauen hängt eben nicht an den Räumen, sondern der Person des Anwalts.

Welche Bewertungsmethode wendet man also an, um den Wert der Kanzlei einigermaßen zu objektivieren und seine Kaufpreisvorstellung gegenüber dem Vertragspartner zu begründen? Diese Frage beantwortet der Beitrag “Was sind Arzt und Anwalt Wert?”, dem auch eine detaillierte Übersicht mit Details zu den Bewertungsverfahren zum Download beigefügt ist.

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist seit 2000 Wirtschaftsanwalt, erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt European Union Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei Unternehmen und Freiberufler. Dies insbesondere auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, insbesondere in anglo-amerikanischen Jurisdiktionen.

Immer wieder ein Brüller: der O2-Kundenservice

Von Michael Gleiten (13.04.2011)
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Ein Mandant ist mit den Handytarifen von O2 unzufrieden und will den Vertrag kündigen. Damit er einen Sendebericht als Zugangsbeweis hat, schickt er ein Fax. Und zwar an die Fax-Nummer, die in den Vertragsunterlagen steht: Die Nummer des O2-Shop Regensburg, Filiale Schäffnerstraße. Das hoch professionelle Antwortfax des O2-Shop ist hier zu bestaunen: O2_Kundenservice_2011

Broschüre zur Vertragsgestaltung: Es muss nicht immer Common Law sein

Von Bernhard Schmeilzl (16.03.2011)
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Die deutsch-französische Aktion „Das kontinentale Recht – global, sicher, flexibel, kostengünstig“ kämpft dafür, dass Unternehmen bei der internationalen Vertragsggestaltung öfter das kontinentaleuropäische Recht als Grundlage vereinbaren, statt dem Wunsch der anglo-amerikanischen Partner nach Geltung des Common Law nachzugeben. Nach Ansicht der Mitglieder des “Bündnisses für das deutsche Recht” (Deutscher Richterbund, Bundesrechtsanwaltskammer, Deutsche Notarkammer, Deutscher Notarverein und Deutscher Anwaltverein) sowie des französischen Gegenpart dazu, der „Fondation pour le droit continental“, bieten diese beiden Rechtsordnungen im internationalen Wirtschaftsverkehr viele Vorteile. Der Wichtigste: Anders als im Common Law System stehen die Regelungen – für jeden nachlesbar – im Gesetz. Eine zweisprachige Broschüre (Download unter www.kontinentalesrecht.de) gibt den Anwälten und Firmenjuristen Argumente an die Hand, um die anglo-amerikanischen Lawyer des Vertragspartners davon zu überzeugen oder diese zumindest in Erklärungsnot zu bringen, warum US-Recht für die Parteien besser sein soll. Ein Auszug aus der Pressemitteilung des Deutschen Richterbundes vom 7.2.2011:

„Vor dem Hintergrund einer immer weiter fortschreitenden Globalisierung und Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen stehen auch die einzelnen Rechtsordnungen im Wettbewerb zueinander. Dabei stehen sich vor allem das kontinentaleuropäische Recht und das anglo-amerikanische Rechtssystem gegenüber (…). Das kontinentale Recht kann sich selbstbewusst dem internationalen Wettbewerb stellen. Es ist global anwendbar, sicher, flexibel und kostengünstig. Dank seiner Kodifizierung können Verbraucher und Unternehmer das für sie geltende Recht klar und eindeutig feststellen. Die Ergebnisse einer Rechtsanwendung sind besser vorhersehbar. Das kontinentale Recht sorgt für kurze und effiziente Verträge … Dies spart Zeit und finanzielle Ressourcen. Die Gerichte sind unabhängig, schnell und kostengünstig … Staatliche Register schaffen Rechtssicherheit und Vertrauen – und sparen hierbei auch noch Kosten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Immobilien- und Gesellschaftsrecht wirken wachstumsfördernd und krisenfest…“

Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt EU Commercial Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.