Von Katrin Groll (08.01.2009)
Kürzlich haben wir hier das unbekannte Wesen Abschlusserklärung inklusive Mustertext vorgestell. Die Anwälte beider Parteien sollten an die Abschlusserklärung bzw. ein Abschlussschreiben aber nicht nur zum Schutz ihrer Mandanten denken. Sie verschenken nämlich auch Gebühren, wenn sie vergisst. Mit Urteil vom 04.03.2008 (VI ZR 176/07) bestätigte der BGH, was in den meisten OLG-Bezirken ohnehin bereits so gehandhabt wurde: Ein im Anschluss an ein Eilverfahren versandtes Abschlussschreiben ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren Teil des Hauptsacheverfahrens.
Aber der Reihe nach:
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Von Katrin Groll (05.01.2009)
Man denkt bei diesenm Stichwort primär an Handelsvertreter. Doch auch in Verträgen mit Freiberuflern und Selbstständigen verwenden die Arbeit- bzw. Auftraggeber immer häufiger Klauseln, die dem Anwalt, Arzt, Architekten oder Consultant ein nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auferlegen. Sind solche Klauseln wirksam?
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Von Bernhard Schmeilzl (16.12.2008)
Loriot würde sagen: “Ach was!?” Denn auch diese banale Weisheit musste erst der Bundesgerichtshof per Urteil verkünden, damit es jeder glaubt. (…)
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Von Katrin Groll (12.12.2008)
Einstieg: DPMA Website
Auch im Patentrecht muss man das Rad nicht neu erfinden. Deshalb empfehlen wir – statt eigener Ausführungen – als Einstiegslektüre die Website des Deutschen Patent- und Markenamtes. Diese bietet unter der Rubrik “Marke” sehr gute Erläuterungen, etwa zum Begriff der Marke an sich, zu den unterschiedlichen Arten (Wortmarke, Bildmarke etc.) sowie über das Verfahren der Anmeldung einer Marke zum Markenregister. In der Rubrik „Anmeldung” finden Sie Formulare und Informationen zur Anmeldung einer Marke, Anleitungen zum praktischen Vorgehen sowie Informationen zu den Kosten.
Häufige Missverständnisse
In Bezug auf Entstehung, Schutz und Vorrang von Markenrechten bestehen häufig Irrtümer und Missverständnisse. Zwei wichtige Klarstellungen: …
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Von Bernhard Schmeilzl (08.12.2008)
Anwälte werben schon seit etwa 10 Jahren immer offensiver. Nun ziehen auch die Ärzte nach. Im Internet häufen sich Portale, die für einzelne Ärzte oder Ärztenetzwerke um Patienten werben (siehe z.B. www.doc-net.eu oder www.docinsider.de). Solange der Arzt auf einer solchen Plattform mit sachlichen Informationen wirbt, steht dem nichts entgegen, auch nicht wenn der Arzt für die Präsenz auf einer solchen Plattform eine pauschale Gebühr zahlt. Das Werberecht der Ärzte ist mittlerweile recht liberal (siehe Beitrag: “Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen”). Nun kommen findige Web-Avantgardisten auf die Idee, den Ärzten statt einer Pauschalgebühr eine Provision für dadurch vermittelte Patienten zu berechnen. Das charmante Verkaufsargument ist: Dem Arzt entstehen keine Fixkosten, sondern er zahlt nur, wenn er auch tatsächlich eine Leistung (den vermittelten Patienten) erhält. Nur wie leider öfter in Deutschland: Neuen Ideen (gut oder nicht lassen wir mal dahingestellt) steht die Rechtslage entgegen. Konkret die Berufsordnung für Ärzte, deren § 31 Muster-BO (in den Bundesländern weitgehend inhaltsgleich umgesetzt) lautet:
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Von Katrin Groll (12.11.2008)
Ärgerlich genug, wenn man sich eine einstweilige Unterlassungsverfügung einfängt, etwa weil man als Onlinehändler eine falsche Formulierung in seinen AGBs hatte oder den (teils abstrus komplizierten) Vorgaben der Preisangabeverordnung nicht minutiös entsprochen hat. Noch bitterer aber, wenn dann später noch eine Hauptsacheklage ins Haus flattert, die nochmals Kosten auslöst…
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Von Katrin Groll (15.09.2008)
Schon klar, mit Abmahnungen macht man sich unbeliebt. Dennoch outen wir uns heute vor der gesamten Online-Öffentlichkeit: Ja, unsere Kanzlei verschickt Abmahnschreiben. Meistens schämen wir uns nicht einmal dafür.
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Von Bernhard Schmeilzl (12.09.2008)
Firmen wollen ihre Kunden und Geschäftspartner binden und sich positiv in Erinnerung rufen. Das ist völlig legitim. Allein mit Kugelschreibern und Wandkalendern zur Vorweihnachtszeit kommt man da nicht sehr weit. Interessanter sind Sport und Kultur, vor allem Top-Events wie Welt- und Europameisterschaften, UEFA-Cup-Spiele, Tennis- oder Golf-Turniere oder hochklassige Konzerte. Der Klassiker: Das Unternehmen fördert eine Veranstaltung als Titelsponsor (Beispiel: www.bmwopen.de) und lädt Kunden und Partner hierzu ein. Wo ist das Problem? Das fragte sich auch Utz Claasen (damals EnBW-Vorstand), als die Staatsanwaltschaft Karlsruhe in der sog. WM-Ticketaffäre wegen Bestechung gegen ihn ermittelte.
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