Von Bernhard Schmeilzl (03.08.2011)
Doppelseitige Zeitungsanzeigen von Privatkliniken und Online-Werbebanner von Schönheitschirurgen (bei denen man die Brustvergrößerung auch in Raten abzahlen kann) beweisen, dass die Zeiten des ärztlichen Werbevberbots längst der Vergangenheit angehören. Einzelne Kammern und traditionelle Arztkollegen kämpfen zwar immer noch einzelne Schlachten, aber das sind Rückzugsgefechte. Den Status quo des Werberechts für Ärzte haben wir hier zusammengefasst. Am 1. Juni 2011 hat das BVerfG nun zwei weitere Beschlüsse zur Liberalisierung des Ärzte-Marketing gefasst (Az.: 1 BvR 233/10 und 235/10). Worum ging es?
Ein Zahnarzt stellte Fotos eines medizinischen Gerätes (unter Nennung des Herstellers) auf seine Praxiswebsite und verlinkte dort außerdem zum Online-Shop eines Fachverlags, auf dem u.a. zahnärztliche Fachliteratur erworben werden kann. Ferner schaltete der Zahnarzt Zeitungsanzeigen, in denen für die Praxis, den Verlag und das zahntechnische Labor geworben wurde. Der Clou: Inhaber des Verlags war der Zahnarzt selbst.Der Kammer gefiel das alles gar nicht, insbesondere weil der Verlagshandel eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, die – nach Ansicht der Kammer – nicht mit der zahnärztlichen Tätigkeit verknüpft beworben werden dürfe.
Aber noch mehr: Ein Zahnarzt hatte die Idee einer Verlosungsaktion. Im Rahmen einer Ausstellung in der Stadthalle unterhielt er einen Informationsstand und legte u.a. doppelseitige Karten aus, mit denen für eine Verlosung geworben wurde. Auf der Rückseite der Karten waren verschiedene Preise aufgeführt, z.B. Gutscheine für Zahn-Bleaching und Zahnbürsten. Wegen dieser Werbung ergingen Verweise und Geldbußen gegen die Zahnärzte. Das BVerfG schlug sich (wieder einmal) auf die Seite des werbenden Zahnarztes. Die wichtigsten Kernaussagen der Entscheidungen:
„Die pauschale Annahme, die Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des Beschwerdeführers seien berufswidrig, weil zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten würden, ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen können.“
„Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Allein daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, folgt nicht, dass das nunmehrige geänderte Vorgehen berufswidrig wäre. Vielmehr hat der einzelne Berufsangehörige es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in den durch schützende Gemeinwohlbelange gezogenen Schranken hält“.
Weitere Beiträge zum Thema:
- Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen
– Auch kleine Zahnarztpraxen dürfen groß werben
- Freiberufler dürfen auch aufdringlich werben
Von Bernhard Schmeilzl (16.03.2011)
Wer Geschäftskontakte in Australien unterhält oder den australischen Markt beliefert, sollte sich mit den Änderungen des australischen Verbraucherschutzrechts sowie dem dortigen Wettbewerbsrecht vertraut machen. Der Zugang zu den Gesetzestexten wie auch zu hilfreichen Erläuterungen wird einem leicht gemacht: Der am 1.1.2011 in Kraft getretene Competition and Consumer Act 2010 (CCA) steht hier im Volltext zum Download. Weitere Informationen bieten die Websites Australian Consumer Law und Australian Competition & Consumer Commission.
Verwandte Beiträge:
- Portal mit allen Gesetzes des United Kingdom
- Englische Vertragsmuster
Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt EU Commercial Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.
Von Michael Gleiten (29.11.2010)
Jeder hat sie schon mal an seinem Auto gefunden: Zettel unter dem Scheibenwischer oder Visitenkarten im Seitenfenster, die ein transaktionswilliger Kfz-Händler (“Import-Export”) dort eingesteckt hat, um seine Erwerbsabsicht kund zu tun. Als Empfänger der invitatio ad offerendem ist man da zwiegespalten: Soll man sich freuen, weil dem Kfz-Spezialisten der eigene Wagen offenkundig besonders gut gefällt oder soll man beleidigt sein, weil er diesen für abwrackreif bzw. ideal geeignet zum Export nach Osteuropa oder gar Afrika hält. Egal: Künftig wird sich diese Frage nicht mehr so häufig stellen, denn das OLG Düsseldorf (Az. IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi) sieht darin eine genehmigungspflichtige Sondernutzung von öffentlichem Raum: Es ist verboten Visitenkarten, die einen Autokauf anbieten an Autos zu klemmen, denn das Verteilen dieser Visitenkarten dient ausschließlich gewerblichen Zwecken und geht über den Gemeingebrauch der Straßen hinaus. Etablierte Kfz-Händler können solche Aktivitäten somit künftig abmahnen lassen.
Von Katrin Groll (08.01.2009)
Kürzlich haben wir hier das unbekannte Wesen Abschlusserklärung inklusive Mustertext vorgestell. Die Anwälte beider Parteien sollten an die Abschlusserklärung bzw. ein Abschlussschreiben aber nicht nur zum Schutz ihrer Mandanten denken. Sie verschenken nämlich auch Gebühren, wenn sie vergisst. Mit Urteil vom 04.03.2008 (VI ZR 176/07) bestätigte der BGH, was in den meisten OLG-Bezirken ohnehin bereits so gehandhabt wurde: Ein im Anschluss an ein Eilverfahren versandtes Abschlussschreiben ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren Teil des Hauptsacheverfahrens.
Aber der Reihe nach:
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Von Katrin Groll (05.01.2009)
Man denkt bei diesenm Stichwort primär an Handelsvertreter. Doch auch in Verträgen mit Freiberuflern und Selbstständigen verwenden die Arbeit- bzw. Auftraggeber immer häufiger Klauseln, die dem Anwalt, Arzt, Architekten oder Consultant ein nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auferlegen. Sind solche Klauseln wirksam?
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Von Bernhard Schmeilzl (16.12.2008)
Loriot würde sagen: “Ach was!?” Denn auch diese banale Weisheit musste erst der Bundesgerichtshof per Urteil verkünden, damit es jeder glaubt. (…)
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Von Katrin Groll (12.12.2008)
Einstieg: DPMA Website
Auch im Patentrecht muss man das Rad nicht neu erfinden. Deshalb empfehlen wir – statt eigener Ausführungen – als Einstiegslektüre die Website des Deutschen Patent- und Markenamtes. Diese bietet unter der Rubrik “Marke” sehr gute Erläuterungen, etwa zum Begriff der Marke an sich, zu den unterschiedlichen Arten (Wortmarke, Bildmarke etc.) sowie über das Verfahren der Anmeldung einer Marke zum Markenregister. In der Rubrik „Anmeldung” finden Sie Formulare und Informationen zur Anmeldung einer Marke, Anleitungen zum praktischen Vorgehen sowie Informationen zu den Kosten.
Häufige Missverständnisse
In Bezug auf Entstehung, Schutz und Vorrang von Markenrechten bestehen häufig Irrtümer und Missverständnisse. Zwei wichtige Klarstellungen: …
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Von Bernhard Schmeilzl (08.12.2008)
Anwälte werben schon seit etwa 10 Jahren immer offensiver. Nun ziehen auch die Ärzte nach. Im Internet häufen sich Portale, die für einzelne Ärzte oder Ärztenetzwerke um Patienten werben (siehe z.B. www.doc-net.eu oder www.docinsider.de). Solange der Arzt auf einer solchen Plattform mit sachlichen Informationen wirbt, steht dem nichts entgegen, auch nicht wenn der Arzt für die Präsenz auf einer solchen Plattform eine pauschale Gebühr zahlt. Das Werberecht der Ärzte ist mittlerweile recht liberal (siehe Beitrag: “Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen”). Nun kommen findige Web-Avantgardisten auf die Idee, den Ärzten statt einer Pauschalgebühr eine Provision für dadurch vermittelte Patienten zu berechnen. Das charmante Verkaufsargument ist: Dem Arzt entstehen keine Fixkosten, sondern er zahlt nur, wenn er auch tatsächlich eine Leistung (den vermittelten Patienten) erhält. Nur wie leider öfter in Deutschland: Neuen Ideen (gut oder nicht lassen wir mal dahingestellt) steht die Rechtslage entgegen. Konkret die Berufsordnung für Ärzte, deren § 31 Muster-BO (in den Bundesländern weitgehend inhaltsgleich umgesetzt) lautet:
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Von Katrin Groll (12.11.2008)
Ärgerlich genug, wenn man sich eine einstweilige Unterlassungsverfügung einfängt, etwa weil man als Onlinehändler eine falsche Formulierung in seinen AGBs hatte oder den (teils abstrus komplizierten) Vorgaben der Preisangabeverordnung nicht minutiös entsprochen hat. Noch bitterer aber, wenn dann später noch eine Hauptsacheklage ins Haus flattert, die nochmals Kosten auslöst…
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Von Katrin Groll (15.09.2008)
Schon klar, mit Abmahnungen macht man sich unbeliebt. Dennoch outen wir uns heute vor der gesamten Online-Öffentlichkeit: Ja, unsere Kanzlei verschickt Abmahnschreiben. Meistens schämen wir uns nicht einmal dafür.
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