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	<title>Rechthaber &#187; Wettbewerbsrecht</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Werbem&#246;glichkeiten f&#252;r &#196;rzte und Zahn&#228;rzte weiter liberalisiert (BVerfG vom 1.6.2011)</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 07:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Doppelseitige Zeitungsanzeigen von Privatkliniken und Online-Werbebanner von Sch&#246;nheitschirurgen (bei denen man die Brustvergr&#246;&#223;erung auch in Raten abzahlen kann) beweisen, dass die Zeiten des &#228;rztlichen Werbevberbots l&#228;ngst der Vergangenheit angeh&#246;ren. Einzelne Kammern und traditionelle Arztkollegen k&#228;mpfen zwar immer noch einzelne Schlachten, aber das sind R&#252;ckzugsgefechte. Den Status quo des Werberechts f&#252;r &#196;rzte haben wir hier zusammengefasst. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Doppelseitige Zeitungsanzeigen von Privatkliniken und Online-Werbebanner von Sch&#246;nheitschirurgen (bei denen man die Brustvergr&#246;&#223;erung auch in Raten abzahlen kann) beweisen, dass die Zeiten des &#228;rztlichen Werbevberbots l&#228;ngst der Vergangenheit angeh&#246;ren. Einzelne Kammern und traditionelle Arztkollegen k&#228;mpfen zwar immer noch einzelne Schlachten, aber das sind R&#252;ckzugsgefechte. Den Status quo des Werberechts f&#252;r &#196;rzte haben wir <a href="http://www.rechthaber.com/aerzte-und-werbung-eine-liebe-mit-hindernissen/" target="_blank">hier zusammengefasst</a>. Am 1. Juni 2011 hat das BVerfG nun zwei weitere Beschl&#252;sse zur Liberalisierung des &#196;rzte-Marketing gefasst (Az.: 1 BvR 233/10 und 235/10). Worum ging es?</p>
<p>Ein Zahnarzt stellte Fotos eines medizinischen Ger&#228;tes (unter Nennung des Herstellers) auf seine Praxiswebsite und verlinkte dort au&#223;erdem zum Online-Shop eines Fachverlags, auf dem u.a. zahn&#228;rztliche Fachliteratur erworben werden kann. Ferner schaltete der Zahnarzt Zeitungsanzeigen, in denen f&#252;r die Praxis, den Verlag und das zahntechnische Labor geworben wurde. Der Clou: Inhaber des Verlags war der Zahnarzt selbst.Der Kammer gefiel das alles gar nicht, insbesondere weil der Verlagshandel eine gewerbliche T&#228;tigkeit darstellt, die &#8211; nach Ansicht der Kammer &#8211; nicht mit der zahn&#228;rztlichen T&#228;tigkeit verkn&#252;pft beworben werden d&#252;rfe.</p>
<p>Aber noch mehr: Ein Zahnarzt hatte die Idee einer Verlosungsaktion. Im  Rahmen  einer Ausstellung in der Stadthalle unterhielt er einen Informationsstand und legte u.a.  doppelseitige Karten aus, mit denen f&#252;r eine Verlosung geworben wurde. Auf der R&#252;ckseite der Karten waren verschiedene Preise aufgef&#252;hrt, z.B. Gutscheine f&#252;r Zahn-Bleaching und Zahnb&#252;rsten. Wegen dieser Werbung ergingen Verweise und Geldbu&#223;en gegen die Zahn&#228;rzte. Das BVerfG schlug sich (wieder einmal) auf die Seite des werbenden Zahnarztes. Die wichtigsten Kernaussagen der Entscheidungen:</p>
<p><em>„<strong>Die pauschale Annahme, die Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des Beschwerdef&#252;hrers seien berufswidrig, weil zahn&#228;rztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten w&#252;rden, ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt keine Gr&#252;nde des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahn&#228;rztlicher und gewerblicher T&#228;tigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbema&#223;nahmen erfasst, rechtfertigen k&#246;nnen.</strong>“</em></p>
<p><em>„<strong>Welche Werbeformen als sachlich und &#252;bertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Ver&#228;nderungen. Allein daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher &#252;blich gestaltet, folgt nicht, dass das nunmehrige ge&#228;nderte Vorgehen berufswidrig w&#228;re. Vielmehr hat der einzelne Berufsangeh&#246;rige es in der Hand, in welcher Weise er sich f&#252;r die interessierte &#214;ffentlichkeit darstellt, solange er sich in den durch sch&#252;tzende Gemeinwohlbelange gezogenen Schranken h&#228;lt</strong>“.</em></p>
<address><strong>Weitere Beitr&#228;ge zum Thema:</strong></address>
<address> </address>
<address>- <a href="../aerzte-und-werbung-eine-liebe-mit-hindernissen/" target="_self">&#196;rzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen</a></address>
<address> &#8211; <a href="http://www.rechthaber.com/auch-kleine-zahnarztpraxen-duerfen-gross-werben/" target="_self">Auch kleine Zahnarztpraxen d&#252;rfen gro&#223; werben</a><br />
</address>
<address>- <a href="../freiberufler-duerfen-auch-aufdringlich-werben/" target="_self">Freiberufler d&#252;rfen auch aufdringlich werben</a></address>
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		</item>
		<item>
		<title>Australien modernisiert sein Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Mar 2011 08:55:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[International Law]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[German law firm lawyer with English degree]]></category>
		<category><![CDATA[German Law Firm with Solicitors]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze England UK GB]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze Großbritannien]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze Vereinigtes Königreich]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt England United Kingdom]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Großbritannien]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt UK GB England]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz in Australien]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer Gesch&#228;ftskontakte in Australien unterh&#228;lt oder den australischen Markt beliefert, sollte sich mit den &#196;nderungen des australischen Verbraucherschutzrechts sowie dem dortigen Wettbewerbsrecht vertraut machen. Der Zugang zu den Gesetzestexten wie auch zu hilfreichen Erl&#228;uterungen wird einem leicht gemacht: Der am 1.1.2011 in Kraft getretene Competition and Consumer Act 2010 (CCA) steht hier im Volltext zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer Gesch&#228;ftskontakte in Australien unterh&#228;lt oder den australischen Markt beliefert, sollte sich mit den &#196;nderungen des australischen Verbraucherschutzrechts sowie dem dortigen Wettbewerbsrecht vertraut machen. Der Zugang zu den Gesetzestexten wie auch zu hilfreichen Erl&#228;uterungen wird einem leicht gemacht: Der am 1.1.2011 in Kraft getretene <a href="http://www.comlaw.gov.au/Details/C2011C00003/Download" target="_blank"><strong>Competition and Consumer Act 2010 (CCA)</strong></a> steht hier im Volltext zum Download. Weitere Informationen bieten die Websites <a href="http://www.consumerlaw.gov.au/content/Content.aspx?doc=home.htm" target="_blank"><strong>Australian Consumer Law</strong></a> und  <strong><a href="http://www.accc.gov.au/content/index.phtml/itemId/142" target="_blank">Australian Competition &amp; Consumer Commission</a></strong>.</p>
<address><strong>Verwandte Beitr&#228;ge:</strong></address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/neues-portal-alle-gesetze-des-united-kingdom/" target="_self">Portal mit allen Gesetzes des United Kingdom</a></address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/?s=englische+vertragsmuster" target="_self">Englische Vertragsmuster</a></address>
<p><em>Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb <strong><a href="http://grafpartner.com/anwaelte/bernhard_schmeilzl/" target="_self">Bernhard Schmeilzl</a></strong> 2003 den Master of Laws an  der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt EU Commercial  Law und ber&#228;t als Partner einer  Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei  grenz&#252;berschreitender Vertragsgestaltung.</em></p>
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		<title>&#8220;Wir kaufen Ihr Auto&#8221;-Zettel an der Windschutzscheibe sind rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 13:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Sondernutzung Straße Kaufangebote Gebrauchtwagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Jeder hat sie schon mal an seinem Auto gefunden: Zettel unter dem Scheibenwischer oder Visitenkarten im Seitenfenster, die ein transaktionswilliger Kfz-H&#228;ndler (&#8220;Import-Export&#8221;) dort eingesteckt hat, um seine Erwerbsabsicht kund zu tun. Als Empf&#228;nger der invitatio ad offerendem ist man da zwiegespalten: Soll man sich freuen, weil dem Kfz-Spezialisten der eigene Wagen offenkundig besonders gut gef&#228;llt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeder hat sie schon mal an seinem Auto gefunden: Zettel unter dem Scheibenwischer oder Visitenkarten im Seitenfenster, die ein transaktionswilliger Kfz-H&#228;ndler (&#8220;Import-Export&#8221;) dort eingesteckt hat, um seine Erwerbsabsicht kund zu tun. Als Empf&#228;nger der invitatio ad offerendem ist man da zwiegespalten: Soll man sich freuen, weil dem Kfz-Spezialisten der eigene Wagen offenkundig besonders gut gef&#228;llt oder soll man beleidigt sein, weil er diesen f&#252;r abwrackreif bzw. ideal geeignet zum Export nach Osteuropa oder gar Afrika h&#228;lt. Egal: K&#252;nftig wird sich diese Frage nicht mehr so h&#228;ufig stellen, denn das   OLG D&#252;sseldorf (Az. IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi) sieht darin eine genehmigungspflichtige Sondernutzung von &#246;ffentlichem Raum: Es ist verboten Visitenkarten, die einen Autokauf anbieten an Autos zu klemmen, denn das Verteilen dieser Visitenkarten dient ausschlie&#223;lich gewerblichen Zwecken und geht &#252;ber den Gemeingebrauch der Stra&#223;en hinaus. Etablierte Kfz-H&#228;ndler k&#246;nnen solche Aktivit&#228;ten somit k&#252;nftig <a href="http://www.rechthaber.com/ja-wir-mahnen-ab-muster-fuer-anwaltliche-unterlassungsaufforderung/" target="_self">abmahnen lassen</a>.</p>
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		<title>Abschlussschreiben bringt Honorar</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 11:10:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltshonorar]]></category>
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		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Hauptsacheverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 926 ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 927 ZPO]]></category>

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		<description><![CDATA[K&#252;rzlich haben wir hier das unbekannte Wesen Abschlusserkl&#228;rung inklusive Mustertext vorgestell. Die Anw&#228;lte beider Parteien sollten an die Abschlusserkl&#228;rung bzw. ein Abschlussschreiben aber nicht nur zum Schutz ihrer Mandanten denken. Sie verschenken n&#228;mlich auch Geb&#252;hren, wenn sie vergisst. Mit Urteil vom 04.03.2008 (VI ZR 176/07) best&#228;tigte der BGH, was in den meisten OLG-Bezirken ohnehin bereits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>K&#252;rzlich haben wir <a title="Abschlusserkl&#228;rung allgemein" href="http://www.rechthaber.com/abschlusserklaerung/" target="_self">hier das unbekannte Wesen Abschlusserkl&#228;rung</a> inklusive Mustertext vorgestell. Die Anw&#228;lte beider Parteien sollten an die Abschlusserkl&#228;rung bzw. ein Abschlussschreiben aber nicht nur zum Schutz ihrer Mandanten denken. Sie verschenken n&#228;mlich auch Geb&#252;hren, wenn sie vergisst. Mit Urteil vom 04.03.2008 (VI ZR 176/07) best&#228;tigte der BGH, was in den meisten OLG-Bezirken ohnehin bereits so gehandhabt wurde: Ein im Anschluss an ein Eilverfahren versandtes Abschlussschreiben ist hinsichtlich der Anwaltsgeb&#252;hren Teil des Hauptsacheverfahrens.</p>
<p>Aber der Reihe nach:</p>
<p><span id="more-723"></span></p>
<p>Verliert der Antragsgegner das Eilververfahren (ergeht also eine einstweilige Verf&#252;gung gegen ihn), so kann er den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen oder (wenn er sich keine Chancen ausrechnet) diese einstweilige Verf&#252;gung als endg&#252;ltig hinnehmen. In letzterem Fall sollte er (bzw. sein Anwalt) aber m&#246;glichst rasch eine Abschlusserkl&#228;rung an den Gegner senden und darin die einstweilige Verf&#252;gung ausdr&#252;cklich als abschlie&#223;ende, rechtsverbindliche Entscheidung anerkennen <a title="Abschlusserkl&#228;rung Muster" href="http://www.rechthaber.com/abschlusserklaerung/" target="_self">(Muster hier)</a>.</p>
<p>Gibt der Antragsgegner keine solche Abschlusserkl&#228;rung ab, kann (und sollte) er vom Antragsteller per Abschlussschreiben dazu aufgefordert werden. Hierf&#252;r ensteht eine Anwaltsgeb&#252;hr, wobei diese T&#228;tigkeit des Anwalts nicht mehr zum Eilverfahren geh&#246;rt, sondern als Bestandteil des Hauptsacheverfahrens gesehen wird. Mit der Folge, dass der Antragsgegner die zus&#228;tzlichen Anwaltsgeb&#252;hren tragen muss.</p>
<p>F&#252;r die Anwaltspraxis interessant: Der BGH &#228;&#252;&#223;erte sich in der aktuellen Entscheidungen auch zur H&#246;he der Geb&#252;hren (0,8 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr) und zum angemessenen Wartezeitraum bis zur Aufforderung (drei Wochen).</p>
<p>Der Anwalt des Antragsgegner sollte sich deshalb bei Unterliegen im Eilverfahren stets eine Drei-Wochen-Frist im Kalender notieren, innerhalb derer er eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung f&#252;r seinen Mandanten als endg&#252;ltig akzeptiert, wenn er keine Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sieht. Andernfalls drohen &#8211; neben dem ohnehin bereits verlorenen Eilverfahren &#8211; zus&#228;tzliche Kosten f&#252;r den Mandanten, bei denen der Anwalt in Erkl&#228;rungsnot kommen d&#252;rfte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nachvertragliches Wettbewerbsverbot f&#252;r Selbstst&#228;ndige und Freiberufler</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jan 2009 19:39:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsverbote]]></category>
		<category><![CDATA[§ 74 Abs. 2 HGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Man denkt bei diesenm Stichwort prim&#228;r an Handelsvertreter. Doch auch in Vertr&#228;gen mit Freiberuflern und Selbstst&#228;ndigen verwenden die Arbeit- bzw. Auftraggeber immer h&#228;ufiger Klauseln, die dem Anwalt, Arzt, Architekten oder Consultant ein nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auferlegen. Sind solche Klauseln wirksam? Da solche Wettbewerbsverbote f&#252;r einen Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses die berufliche Bewegungsfreiheit einschr&#228;nken, unterliegen solche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man denkt bei diesenm Stichwort prim&#228;r an Handelsvertreter. Doch auch in Vertr&#228;gen mit Freiberuflern und Selbstst&#228;ndigen verwenden die Arbeit- bzw.  Auftraggeber immer h&#228;ufiger Klauseln, die dem Anwalt, Arzt, Architekten oder Consultant ein nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auferlegen. Sind solche Klauseln wirksam?</p>
<p><span id="more-1020"></span>Da solche Wettbewerbsverbote f&#252;r einen Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses die berufliche Bewegungsfreiheit einschr&#228;nken, unterliegen solche Klauseln einer strengen Kontrolle. Bei Arbeitnehmern und in arbeitnehmer&#228;hnlichen Verh&#228;ltnissen sind solche Klauseln strikt unwirksam, wenn sie keine Karenzentsch&#228;digung f&#252;r die Dauer des Wettbewerbsverbots vorsehen (§ 74 Abs. 2 HGB).</p>
<p>Aber auch f&#252;r Selbst&#228;ndige und Freiberufler sind solche Klauseln nach der neuen Rechtsprechung in aller Regel unwirksam. So ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2003 (Az. III ZR 196/02) unter bestimmten Umst&#228;nden ein Wettbewerbsverbot auch f&#252;r Freiberufler nur dann wirksam, wenn eine Karenzentsch&#228;digung vorgesehen ist. Damit hat der BGH die Anwendung der Regelungen der §§ 74 ff HGB auf Freiberufler f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Nach diesen Bestimmungen, die urspr&#252;nglich nur f&#252;r kaufm&#228;nnische Angestellte galten, ist ein Wettbewerbsverbot nur dann verbindlich vereinbart, wenn eine Karenzentsch&#228;digung vorgesehen ist, die mindestens 50 Prozent des letzten durchschnittlichen Honorars umfasst und w&#228;hrend der Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt wird.</p>
<p>Zudem m&#252;ssen Wettbewerbsverbote unabh&#228;ngig von einer etwaigen Vertragsstrafe zeitlich, gegenst&#228;ndlich und r&#228;umlich auf ein zul&#228;ssiges Ma&#223; beschr&#228;nkt sein. Fehlt eines dieser Merkmale, ist dies ein Indiz f&#252;r die Unwirksamkeit der Klausel. Der Kundenschutz darf sich in der Regel nur auf solche Kunden des Auftraggebers beziehen, bei denen der Freiberufler vom Auftraggeber tats&#228;chlich eingesetzt wurde. Das Wettbewerbsverbot darf l&#228;ngstens auf die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende ausgedehnt werden. Eine l&#228;ngere Geltung des Wettbewerbsverbotes ist nur unter ganz besonderen Umst&#228;nden ausnahmsweise zul&#228;ssig. R&#228;umlich kann beispielsweise die Beschr&#228;nkung auf ein Bundesland ausreichend sein. Je weiter der r&#228;umliche Bereich ausgedehnt wird (z. B.: gesamte Bundesrepublik), desto enger hat die gegenst&#228;ndliche Beschr&#228;nkung auszufallen, andernfalls kann die Klausel unwirksam sein.</p>
<p>Je mehr man also argumentieren kann, dass der Freiberufler vom Aufraggeber wirtschaftlich abh&#228;ngig ist und je &#252;berregionaler der Endkunde t&#228;tig ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Gericht die Klausel als unwirksam wertet.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verbl&#252;ffend: Auch Mails an Vereine sind Spam (BGH 17.7.2008)</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/verblueffend-auch-mails-an-vereine-sind-spam-bgh-1772008/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 13:51:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1004 BGB analog]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Loriot w&#252;rde sagen: &#8220;Ach was!?&#8221; Denn auch diese banale Weisheit musste erst der Bundesgerichtshof per Urteil verk&#252;nden, damit es jeder glaubt.  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-941"></span>Wer im Vorstand eines Sportvereins oder Verbandes ist, kennt die t&#228;glichen Mails netter Sportfreunde, die tolle Waren oder Dienstleistungen f&#252;r Vereine anbieten. Besonders beliebt sind Seminare, Software oder online-Angebote. Nun kann man diese Mails einfach l&#246;schen oder aber &#8211; wenn einem mal der Geduldsfaden rei&#223;t &#8211; den Versender zur Unterlassung auffordern (vulgo: abmahnen). Dieses Schicksal ereilte auch den Kl&#228;ger, einen Anbieter eines Online-Fu&#223;ballspiels. Er hatte per E-Mail bei einem Fu&#223;ballclub angefragt, ob er auf der Vereins-Website ein Werbebanner f&#252;r sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren d&#252;rfe. Der Vorstand war nicht begeistert und forderte ihn kostenpflichtig zur Unterlassung auf. Der Spammer klagte dagegen mit folgender bestechenden Argumentation: Der Sportverein habe auf seiner Website eine E-Mail-Adresse angegeben. Das sei eine konkludente Einwilligung des e.V., gewerbliche Anfrage nach Dienstleistungen mittels E-Mail zu empfangen.</p>
<p>Der BGH (!) gab hierauf eine klare Antwort: Bl&#246;dsinn. Wenig &#252;berraschend, denn die Rechtslage ist eindeutig: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxger&#228;ten oder E-Mail als unzumutbare Bel&#228;stigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Dieses Verbot l&#228;sst sich &#8211; was h&#228;ufig versucht wird &#8211; auch nicht dadurch umgehen, dass Werbeschreiben als Anfragen oder Kooperationsangebote getarnt werden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2008, I ZR 197/05)  lie&#223; keinen Zweifel, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen &#8220;Werbung&#8221; im Sinne dieser Vorschrift sind. F&#252;r das Schutzbed&#252;rfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses ist es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote f&#252;r Waren oder Dienstleistungen erh&#228;lt oder ihm &#8220;Anfragen&#8221; oder &#8220;Informationen&#8221; zugehen, die mittelbar doch einen Gesch&#228;ftsabschluss zum Ziel haben.</p>
<p>&#220;brigens: W&#228;re noch interessant zu wissen, welcher grandiose Anwalt dem Kl&#228;ger hier geraten hat, einen Prozess &#252;ber f&#252;nf Jahre und drei Instanzen &#8220;bis zum BGH&#8221; zu f&#252;hren. Das war eine teure Mail-Anfrage.</p>
<p><strong>Weitere Informationen</strong> zu <a title="Wir mahnen ab" href="http://www.rechthaber.com/ja-wir-mahnen-ab-muster-fuer-anwaltliche-unterlassungsaufforderung/" target="_self">Unterlassungsanspr&#252;chen (inklusive Muster f&#252;r ein anwaltliches Abmahnschreiben)</a> sowie zur sog. <a title="Abschlusserkl&#228;rung" href="http://www.rechthaber.com/abschlusserklaerung/" target="_self">Abschlusserkl&#228;rung</a></p>
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		<title>Basics Markenrecht und Markenanmeldung</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Dec 2008 08:04:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einstieg: DPMA Website Auch im Patentrecht muss man das Rad nicht neu erfinden. Deshalb empfehlen wir &#8211; statt eigener Ausf&#252;hrungen &#8211; als Einstiegslekt&#252;re die Website des Deutschen Patent- und Markenamtes. Diese bietet unter der Rubrik &#8220;Marke&#8221; sehr gute Erl&#228;uterungen, etwa zum Begriff der Marke an sich, zu den unterschiedlichen Arten (Wortmarke, Bildmarke etc.) sowie &#252;ber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Einstieg: DPMA Website</h4>
<p>Auch im Patentrecht muss man das Rad nicht neu erfinden. Deshalb empfehlen wir &#8211; statt eigener Ausf&#252;hrungen &#8211; als Einstiegslekt&#252;re die <a title="DPMA Website" href="http://www.dpma.de" target="_blank">Website des Deutschen Patent- und Markenamtes</a>. Diese bietet unter der Rubrik &#8220;Marke&#8221; sehr gute Erl&#228;uterungen, etwa zum Begriff der Marke an sich, zu den unterschiedlichen Arten (Wortmarke, Bildmarke etc.) sowie &#252;ber das Verfahren der Anmeldung einer Marke zum Markenregister. In der Rubrik „<a title="Markenanmeldung" href="http://www.dpma.de/marke/anmeldung/index.html" target="_blank">Anmeldung</a>&#8221; finden Sie Formulare und Informationen zur Anmeldung einer Marke, Anleitungen zum praktischen Vorgehen sowie Informationen zu den Kosten.</p>
<h4>H&#228;ufige Missverst&#228;ndnisse</h4>
<p>In Bezug auf Entstehung, Schutz und Vorrang von Markenrechten bestehen h&#228;ufig Irrt&#252;mer und Missverst&#228;ndnisse. Zwei wichtige Klarstellungen: &#8230;</p>
<p><span id="more-858"></span></p>
<p>(1) Gesch&#252;tzte Marken sind nicht nur die im Markenregister eingetragenen. Auch ohne Anmeldung zum DPMA und Eintrag ins Markenregister entsteht (anders als beim Patent) f&#252;r den Benutzer ein Markenschutz (sog. Benutzungsmarke). Deren faktischer Schutz ist allerdings schw&#228;cher, da der Inhaber einer Benutzungsmarke schwierige Beweise f&#252;hren muss, insbesondere zum Bekanntheitsgrad.</p>
<p>(2) Die Eintragung einer Marke ins Markenregister beseitigt per se <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> bereits bestehende (&#228;ltere) Markenrechte, auch wenn der Inhaber der &#228;lteren Rechte seine Marke nicht eingetragen hat. Eine eingetragene Marke ist in dieser Hinsicht also nicht automatisch „mehr Wert&#8221; als eine Benutzungsmarke, sie hat aber nat&#252;rlich dennoch Vorteile (vor allem f&#252;r den in die Zukunft gerichteten Schutz der Marke).</p>
<h4>Markenrecherche, Marken&#252;berwachung, Markenpflege</h4>
<p>Bevor man eine Marke zum DPMA anmeldet, sollte man recherchieren, ob eine solche (oder &#228;hnliche!) Marke bereits verwendet wird. Erste Anlaufstelle hierf&#252;r ist die <a title="DPInfo" href="https://dpinfo.dpma.de/" target="_blank">Datenbank des DPMA</a> selbst (DPInfo) sowie eine ausf&#252;hrliche Internet-Suchmaschinenrecherche. Das allein ist aber riskant, da eine Benutzungsmarke existieren kann, die nicht im Markenregister eingetragen ist. Sind gro&#223;e Investitionen in eine Marke geplant, sollte man sich nicht damit zufrieden geben, sondern einen professionellen Recherchedienst beauftragen. Ein solcher pr&#252;ft dann auch, ob &#228;hnlich geschriebene oder &#228;hnlich klingende Marken existieren, die einen sp&#228;teren Markenrechtsstreit ausl&#246;sen k&#246;nnten.</p>
<p>Nat&#252;rlich stellt sich auch die Frage, ob eine deutsche Marke ausreicht oder ob der sp&#228;tere Markeninhaber auch international auftreten wird, mit allen Folgen, die das f&#252;r den Umfang der Recherche und die Eintragungen mit sich bringt. Eine Marke muss n&#228;mlich in jedem Land separat gesch&#252;tzt werden; das Europ&#228;ische Markenamt schafft hier nur eine zentrale Verwaltungsstelle, es gibt aber rechtlich keine „Europ&#228;ische Marke&#8221;, schon gar keine „Weltmarke&#8221;. Auch nach Eintrag der Marke ist eine kontinuierliche &#220;berwachung sinnvoll, damit der Inhaber fr&#252;hzeitig merkt, wenn jemand seine Marke verletzt. Hierzu gibt es kommerzielle Recherche- und Marken&#252;berwachungsdienste, etwa <a title="TM Searcher" href="http://www.search-trademark.com/de/" target="_blank">TMSearcher24</a>, <a title="Domainguard" href="http://www.domainguard.de/" target="_blank">Domainguard</a>, <a title="Infobroker" href="http://www.infobroker.de/service/marke/marke-entscheider.html" target="_blank">Infobroker.de</a> (oder einfach den Begriff „Markenrecherche&#8221; googeln).</p>
<p>In der Praxis werden die Themen Markenanmeldung, Markenschutz und Marken&#252;berwachung h&#228;ufig untersch&#228;tzt. &#220;bersieht ein Unternehmer oder ein Eventveranstalter, dass er ein &#228;lteres Markenrecht verletzt, f&#252;hrt das im schlimmsten Fall dazu, dass er sein Produkt nicht einf&#252;hren, das Event nicht unter dem geplanten Titel und/oder Logo durchf&#252;hren kann, Werbekampagnen stoppen und produzierte Promotion-Materialien sowie Merchandise-Artikel vernichten muss.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Hinweis:</p>
<p>Eine Einf&#252;hrung zum <strong>Markenrecht in den USA</strong> finden Sie auf der Website der New York City Bar Association (Anwaltskammer New York City):  <a title="US Trademark Law" href="http://www.nycbar.org/Publications/Trademark.htm" target="_blank">Trademark Basics</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Patienten vermitteln gegen Provision? Gute Idee?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/patienten-vermitteln-gegen-provision-gute-idee/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Dec 2008 16:10:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Anw&#228;lte werben schon seit etwa 10 Jahren immer offensiver. Nun ziehen auch die &#196;rzte nach. Im Internet h&#228;ufen sich Portale, die f&#252;r einzelne &#196;rzte oder &#196;rztenetzwerke um Patienten werben (siehe z.B. www.doc-net.eu oder www.docinsider.de). Solange der Arzt auf einer solchen Plattform mit sachlichen Informationen wirbt, steht dem nichts entgegen, auch nicht wenn der Arzt f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anw&#228;lte werben schon seit etwa 10 Jahren immer offensiver. Nun ziehen auch die &#196;rzte nach. Im Internet h&#228;ufen sich Portale, die f&#252;r einzelne &#196;rzte oder &#196;rztenetzwerke um Patienten werben (siehe z.B. <a title="Doc-Net.eu" href="http://www.doc-net.eu" target="_blank">www.doc-net.eu</a> oder <a title="Docinsider" href="http://www.docinsider.de/" target="_blank">www.docinsider.de</a>). Solange der Arzt auf einer solchen Plattform mit sachlichen Informationen wirbt, steht dem nichts entgegen, auch nicht wenn der Arzt f&#252;r die Pr&#228;senz auf einer solchen Plattform eine pauschale Geb&#252;hr zahlt. Das Werberecht der &#196;rzte ist mittlerweile recht liberal (siehe Beitrag: <a title="&#196;rzte und Werbung" href="http://www.rechthaber.com/aerzte-und-werbung-eine-liebe-mit-hindernissen/" target="_blank">&#8220;&#196;rzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen&#8221;</a>). Nun kommen findige Web-Avantgardisten auf die Idee, den &#196;rzten statt einer Pauschalgeb&#252;hr eine Provision f&#252;r dadurch vermittelte Patienten zu berechnen. Das charmante Verkaufsargument ist: Dem Arzt entstehen keine Fixkosten, sondern er zahlt nur, wenn er auch tats&#228;chlich eine Leistung (den vermittelten Patienten) erh&#228;lt. Nur wie leider &#246;fter in Deutschland: Neuen Ideen (gut oder nicht lassen wir mal dahingestellt) steht die Rechtslage entgegen. Konkret die Berufsordnung f&#252;r &#196;rzte, deren <a title="B&#196;K MBO" href="http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143" target="_blank">§ 31 Muster-BO</a> (in den Bundesl&#228;ndern weitgehend inhaltsgleich umgesetzt) lautet:</p>
<p><span id="more-770"></span></p>
<p><em>„Dem Arzt ist es nicht gestattet, f&#252;r die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gew&#228;hren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gew&#228;hren.&#8221;</em></p>
<p>Also ein klares Verbot von Provisionen f&#252;r die Vermittlung von Patienten &#252;ber eine Online-Plattform. Gewisse Gestaltungsspielr&#228;ume mag es dennoch geben, wenn man einen weniger plumpen Ansatz w&#228;hlt. Eine Zahlung ist n&#228;mlich dann zul&#228;ssig wenn der Arzt eine bestimmte Leistung des Vermittelnden bezahlt die gerade nicht der Vermittlung entspricht. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist BGH III ZR 135/02 (in MedR 2003, 459-460): „Es verst&#246;&#223;t grunds&#228;tzlich nicht gegen das berufsrechtliche Verbot, sich f&#252;r die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen, wenn bei ambulanten Operationen der Operateur von dem An&#228;sthesisten einen (auch pauschalierten) Kostenbeitrag f&#252;r die Bereitstellung des Operationssaals und des Personals verlangt.&#8221;</p>
<p>Fazit: Wer solche Online-Dienste im &#196;rztebereich plant, sollte sich sehr gut informieren und beraten lassen. Sonst drohen dem Arzt berufsrechtliche Sanktionen (was sich nicht gut auf die Gesch&#228;ftsbeziehung zwischen Mediziner und Online-Dienstleister auswirken d&#252;rfte). Dem Online-Dienstleister selbst drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und teure Unterlassungsaufforderungen. Das Honorar kann er ohnehin vergessen, weil der Arzt es nicht zahlen oder zur&#252;ckfordern wird (§§ 134, 812 BGB).</p>
<p>Alternative f&#252;r die Mutigen: In Kenntnis des berufsrechtlichen Verbotes trotzdem machen und dann im Prozess auf die Verfassungswidrigkeit der Norm berufen.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Abschlusserkl&#228;rung, das unbekannte Wesen</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Nov 2008 13:53:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#196;rgerlich genug, wenn man sich eine einstweilige Unterlassungsverf&#252;gung einf&#228;ngt, etwa weil man als Onlineh&#228;ndler eine falsche Formulierung in seinen AGBs hatte oder den (teils abstrus komplizierten) Vorgaben der Preisangabeverordnung nicht minuti&#246;s entsprochen hat. Noch bitterer aber, wenn dann sp&#228;ter noch eine Hauptsacheklage ins Haus flattert, die nochmals Kosten ausl&#246;st&#8230; Was n&#228;mlich viele &#252;bersehen: Die einstweilige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#196;rgerlich genug, wenn man sich eine einstweilige Unterlassungsverf&#252;gung einf&#228;ngt, etwa weil man als Onlineh&#228;ndler eine falsche Formulierung in seinen AGBs hatte oder den (teils abstrus komplizierten) Vorgaben der Preisangabeverordnung nicht minuti&#246;s entsprochen hat. Noch bitterer aber, wenn dann sp&#228;ter noch eine Hauptsacheklage ins Haus flattert, die nochmals Kosten ausl&#246;st&#8230;</p>
<p><span id="more-414"></span></p>
<p>Was n&#228;mlich viele &#252;bersehen: Die einstweilige Verf&#252;gung regelt den Rechtsstreit &#8211; wie der Name schon aussagt &#8211; nur vorl&#228;ufig. Es ist aber noch keine endg&#252;ltige, abschlie&#223;ende Entscheidung &#252;ber den Rechtsstreit getroffen. Der Abmahnende kann daher &#8211; trotz gewonnener einstweiliger Verf&#252;gung &#8211; noch Klage zur Hauptsache erheben. Als Abgemahnter kann (und sollte) man das vermeiden, indem man &#8211; von sich aus &#8211; eine sog. Abschlusserkl&#228;rung abgibt. Darin best&#228;tigt man dem Gegner, dass man die Regelung aus der einstweiligen Verf&#252;gung als endg&#252;ltig verbindlich akzeptiert. Dann hat der Abmahnende keinen Grund zur Hauptsacheklage mehr. Hier ein Formulierungsbeispiel f&#252;r eine Abschlusserkl&#228;rung.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>MUSTER F&#220;R EINE ABSCHLUSSERKL&#196;RUNG:</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Einstweilige Verf&#252;gung, Gesch&#228;ftszeichen:</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erkl&#228;ren wir, dass wir die einstweilige Verf&#252;gung des &#8230;gerichts vom &#8230;, Az. &#8230; als endg&#252;ltige, rechtsverbindliche Regelung anerkennen und auf das Recht, Widerspruch einzulegen, sowie bei Gericht die Anordnung der Klageerhebung oder Aufhebung der einstweiligen Verf&#252;gung wegen ver&#228;nderter Umst&#228;nde zu beantragen (§§ 924, 926, 927, 936 ZPO), verzichten. Einen eventuellen Kostenwiderspruch behalten wir uns vor. Damit ist die Angelegenheit abgeschlossen. Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en &#8230;</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Ja, wir mahnen ab! (Muster f&#252;r anwaltliche Unterlassungsaufforderung)</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Sep 2008 08:43:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schon klar, mit Abmahnungen macht man sich unbeliebt. Dennoch outen wir uns heute vor der gesamten Online-&#214;ffentlichkeit: Ja, unsere Kanzlei verschickt Abmahnschreiben. Meistens sch&#228;men wir uns nicht einmal daf&#252;r. Das neueste Aha-Erlebnis war der distinguierte 60-j&#228;hrige Wirtschaftsanwalt in unserer B&#252;rogemeinschaft, der bislang oft &#252;ber die moderne &#8220;Abmahnerei wegen jeder Kleinigkeit&#8221; gel&#228;stert hatte. Neulich stand er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon klar, mit Abmahnungen macht man sich unbeliebt. Dennoch outen wir uns heute vor der gesamten Online-&#214;ffentlichkeit: Ja, unsere Kanzlei verschickt Abmahnschreiben. Meistens sch&#228;men wir uns nicht einmal daf&#252;r.</p>
<p><span id="more-113"></span></p>
<p>Das neueste Aha-Erlebnis war der distinguierte 60-j&#228;hrige Wirtschaftsanwalt in unserer B&#252;rogemeinschaft, der bislang oft &#252;ber die moderne &#8220;Abmahnerei wegen jeder Kleinigkeit&#8221; gel&#228;stert hatte. Neulich stand er entr&#252;stet vor mir und beschwerte sich: &#8220;Nun steht heute zum dritten Mal dieser dreiste BMW-Fahrer auf meinem Tiefgaragenstellplatz, f&#252;r den ich [unsere Kanzlei ist in der M&#252;nchner City] jeden Monat 250 Euro zahle! Da muss man doch etwas machen k&#246;nnen!&#8221;</p>
<p>Nat&#252;rlich kann man: N&#228;mlich entweder abschleppen lassen, wenn man 150 bis (in Gro&#223;st&#228;dten) 400 Euro Abschleppkosten verauslagen und sp&#228;ter m&#252;hsam einklagen will (bei Tiefgaragenstellp&#228;tzen kommen Abschleppdienste &#252;brigens oft gar nicht, da technisch zu schwierig). Oder aber man l&#228;sst &#8211; Sie erraten es &#8211; abmahnen, also f&#252;r die Zukunft zur Unterlassung auffordern. Was &#252;brigens gar nicht funktioniert: die Polizei zu rufen. Die interessiert sich n&#228;mlich nur f&#252;r den &#246;ffentlichen Verkehrsraum; bei privaten Stellpl&#228;tzen h&#228;lt sie sich dagegen vornehm raus und verweist worauf? Richtig, auf den ordentlichen Rechtsweg mit seinen zivilrechten Abwehr- und Unterlassungsanspr&#252;chen.</p>
<p>&#196;hnlich ist es mit unerw&#252;nschter Werbepost. Auch hier bestehen Unterlassungsanspr&#252;che. Bei Spam-Mails findet man den Absender allerdings meist nicht heraus oder er sitzt im Ausland. Bei echter Werbepost, l&#228;stigen Werbefaxen oder cold calling hat man eher eine Chance, den &#8220;St&#246;rer&#8221; zu identifizieren und den Anspruch durchzusetzen.</p>
<p>Wen es interessiert, wie eine solche &#8220;Abmahnung&#8221; tats&#228;chlich aussieht (juristisch korrekt und pr&#228;zise ist statt des Reizwortes Abmahnung: Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung), hier ein Beispiel eines anwaltlichen Abmahnschreibens, im konkreten Fall wegen unerlaubt zugesandter Werbefaxe.</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/beispiel_unerlassungsaufforderung_faxwerbung_abmahnung.pdf">Beispiel f&#252;r anwaltliche Unterlassungsaufforderung wg. Faxwerbung</a></p>
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