Von Bernhard Schmeilzl (01.02.2010)
Im Geschäftsverkehr verwenden falls alle Unternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen, oft auch als Non Disclosure Agreements, Confidentiality Agreements bezeichnet. Muster für eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung finden sich als PDF-Download bereits hier (deutsche Version) und hier (englische Version). Wenn die Geschäftspartner aber keine eigenständige Vereinbarung schließen wollen, sondern die Geheimhaltungspflicht als Klausel in den Hauptvertrag integrieren möchten, hier ein Beispiel für eine mögliche Formulierung (deutsche Fassung):
.
§ …: Vertrauliche Informationen / Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
(2) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von … der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.
(3) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei,
(a) die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
(b) die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
(c) die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegendem Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
.
Eine Musterformulierung für eine englischen Vertrag finden sich hier
Von Bernhard Schmeilzl (07.09.2009)
Von Non Disclosure Agreements (NDA) und Confidentiality Agreements (CDA) mag man als deutscher Jurist halten, was man will (ich persönlich nicht all zu viel, da sie im Ernstfall – zumindest vor deutschen Gerichten – oft wenig bringen), aber bei Vertragsverhandlungen mit anglo-amerikanischen Partnern kommt man ohne diese NDAs/CDAs nicht sehr weit. Es ist fast imer die Voraussetzung dafür, dass man überhaupt in Gespräche eintreten darf. Daher hier ein Beispiel für ein (kurzes) NDA/CDA: Geheimhaltungsvereinbarung_kurz_englisch.
Ein alternatives Wording für “Definition of Confidentiality” kann man auch verwenden:
As used herein, “Confidential Information” refers to any information which has commercial value and is either (i) technical information, including patent, copyright, trade secret, and other proprietary information, techniques, sketches, drawings, models, inventions, know-how, processes, apparatus, equipment, algorithms, software programs, software source documents, and formulae related to the current, future an proposed products and services of Company, or (ii) non-technical information relating to Company’s products, including without limitation pricing, margins, merchandising plans and strategies, finances, financial and accounting data and information, suppliers, customers, customer lists, purchasing data, sales and marketing plans, future business plans and any other information which is proprietary and confidential to Company.
Von Bernhard Schmeilzl (03.09.2009)
Ein Personalleiter hatte von einem Personalvermittlungsunternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Geschäftsverbindung stand, Eintrittskarten für ein Fußballspiel angenommen. Der Arbeitgeber kündigte dem Personalleiter – ohne Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fand dies in Ordnung (Urteil LAG Rheinland–Pfalz 9 Sa 572/08 vom 16.1.2009, rechtskräftig).
Begründung: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen, verstoße gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handele den Interessen des Arbeitgebers in einer Weise zuwider, die diesen zur ordentlichen Kündigung berechtige. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Ebenfalls nicht erforderlich sei, dass es tatsächlich zu einer sachwidrigen Handlung seitens des Arbeitnehmers gekommen ist.
Ausführliche weitere Informationen zum Thema in den Beiträgen:
Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Geschäftspartner der Staatsanwalt?
Einladung in die VIP-Loge (Teil 2): Jetzt auch noch das Finanzamt?
.
Von Katrin Groll (29.06.2009)
Nichtjuristen, die in einem Betrieb eine bestimmte Karrierestufe erreichen, sind dann oft zum ersten Mal mit rechtlichen Fragestellungen konfrontiert: Sie müssen Verträge verhandeln und abschließen. Sie bekommen Personalverantwortung und müssen sich in arbeitsrechtlichen Themen wie Urlaubsrecht, Zielvereinbarungen, Weisungen und Abmahnung auskennen. (…)
[mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (22.06.2009)
Jemand hat eine Geschäftsidee. Er hat auch etwas Geld, das er – neben seiner Motivation und Arbeitskraft – für dieses Projekt einzusetzen bereit ist. Allerdings kann man bei einer (neuen) Geschäftsidee nie garantieren, ob sie sich durchsetzt, selbst bei größtem Fleiß und Engagement. Zudem hat er vielleicht auch Frau und Kinder. Er kann und will also nicht seine gesamte Existenz riskieren. Die Lösung? Natürlich eine GmbH. Jeder Unternehmensberater, Rechtsanwalt und Bekannte wird ihm dazu raten (zumal seit der Unternehmenssteuerreform die GmbH auch steuerlich kein Nachteil mehr ist). Prinzipiell ist das auch durchaus richtig. Doch was dabei oft untergeht: Die GmbH ist keine Absicherung gegen jegliche private Haftung. Vor allem dann nicht, wenn der Unternehmer selbst Geschäftsführer ist. (…)
[mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (22.06.2009)
Erfunden wird heutzutage nicht von einzelnen, selbstständigen Daniel Düsentriebs im Garagenlabor, sondern von angestellten Mitarbeitern in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen, also in der Regel im Auftrag eines Unternehmens. Mehr als 80 Prozent aller neuen Patente sind solche Arbeitnehmererfindungen. Dennoch gehören solche Erfindungen nicht automatisch dem Unternehmen, das den Forschungsmitarbeiter beschäftigt. In Deutschland gilt vielmehr das „Schöpfungsprinzip“: Rechte an Arbeitnehmererfindungen stehen zunächst den Arbeitnehmern zu, die an der Erfindung beteilt waren (heute ist das oft nicht ein Mitarbeiter allein, sondern ein Team). Dabei bleibt es aber in der Regel nicht, da das Unternehmen die Forschung ja in eigenem Interesse betreibt und Erfindungen daher auf die Firma patentieren lassen will. (…)
[mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (20.06.2009)
Trifft der Arbeitgeber keine ausdrücklichen Weisungen, ob betrieblicher Internetanschluss, e-Mail und Telefon auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann, so ist dies – in gewissem Rahmen – zulässig. Umso mehr, wenn er die private Nutzung über einen gewissen Zeitraum geduldet hat. Er kommt dann von dieser betrieblichen Übung nur mehr sehr schwer los. Jeder Arbeitgeber sollte daher eine eindeutige, schriftliche Regelung schaffen und den Arbeitnehmer diese Anweisung gegenzeichnen lassen. Hier findet sich zwei Formulierungsbeispiele für restriktive Anordnungen durch den Arbeitgeber:
Download 1: Muster_Vereinbarung_Nutzung von_Internet_e-mail_und_Telefon
Download 2: Muster Vereinbarung_Nutzung Internet und eMail
Wer kulanter sein will und den Mitarbeitern – zum Beispiel in der Mittagspause – das private Surfen oder e-Mailen erlauben möchte, hat einen höheren Regelungsbedarf, da er dann darauf hinweisen muss, in welchem Umfang das Surfen und Mailen des Mitarbeiters überwacht werden kann. In größeren Betrieben muss das Thema ohnehin mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Informationen zum Thema Kündigung (auch wegen unberechtigter Nutzung des Internet oder wegen Telefonierens am Arbeitsplatz) hier: Kündigung im Arbeitsrecht
Von Bernhard Schmeilzl (20.06.2009)
Juristische Personen sind prinzipiell unsterblich. Daher müssen Aktiengesellschaften und GmbHs aktiv „bestattet” werden, wenn man sie nicht mehr benötigt. Das ist mühsam und langwierig, weil das Gesetz etliche Formalia abverlangt, bevor eine Gesellschaft endgültig aus dem Handelsregister gelöscht werden kann. In der Praxis wird hier vieles verwechselt – auch von Anwälten. Begriffe wie Auflösung, Abwicklung, Liquidation, Löschung oder Beendigung werden wild durcheinander geworfen und oft im falschen Kontext verwendet, obwohl es sich um Fachbegriffe handelt, die eine genau festgelegte Bedeutung im Verfahrensablauf haben. Dieser Beitrag erklärt das Procedere am Beispiel des praktisch wichtigsten Falls: der Abwicklung einer GmbH. (…)
[mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (16.06.2009)
… ist die Cornell University. Genauer das Legal Information Institute (LII) der dortigen Law School. Nach eigener Beschreibung: “A research and electronic publishing activity of the Cornell Law School. Collections include: the U.S. Code, Supreme Court opinions, and Law about.” Weitere Informationen zum Thema: Vertragsmuster in Englisch
Von Bernhard Schmeilzl (31.03.2009)
Das Handelsregister will wissen, wer Gesellschafter einer GmbH ist, und verlangt deshalb eine Gesellschafterliste, die auch stets aktuell gehalten werden muss. Nun gibt es aber (auch durchaus legitime) Gründe, dass jemand wirtschaftlich gesehen Inhaber eines GmbH-Anteils sein will, aber vermeiden möchte, dass dies bekannt wird. Nicht selten unterstützen zum Beispiel Firmeninhaber oder wohlhabende Privatpersonen ein Sport- oder Kulturprojekt durch eine Kapitaleinlage, wollen aber nicht selbst in Erscheinung treten, um nicht dutzende weiterer Bittsteller auf den Plan zu rufen.
Das legale und unkomplizierte Mittel hierfür ist ein Treuhandvertrag. Der Geldgeber beauftragt einen Treuhänder damit, eine GmbH zu gründen (bzw. einen GmbH-Geschäftsanteil im eigenen Namen zu übernehmen). Er stellt ihm hierfür das Kapital zur Verfügung und erteilt ihm Weisungen, wie der Treuhänder in den Gesellschafterversammlungen abzustimmen hat. Das “Sagen” hat also der Treugeber. Gesellschaftsrechtlich ist aber allein der Treuhänder (umgangssprachlich “Strohmann”) GmbH-Gesellschafter. Nur er tritt nach außen hin auf. Er ist gegenüber dem Treugeber (umgangssprachlich “Hintermann”) aus dem Treuhandvertrag verpflichtet, dessen Weisungen einzuhalten und in der Regel auch etwaige Gewinne an ihn abzuführen.
Was viele überrascht: Eine solche Treuhandvereinbarung muss nicht notariell beurkundet werden. Sie ist sogar mündlich wirksam. Wie immer empfiehlt sich aber aus Beweisgründen dringend eine schriftliche Fixierung. Insbesondere muss der Treuhänder sicher sein, dass er die Einlage auch tatsächlich vom Treugeber zur Verfügung gestellt bekommt, denn der Treuhänder (Strohmann) verpflichtet sich ja bei Gründung der GmbH zur Einzahlung dieser Kapitaleinlage. Hier ein Muster für eine solche Treuhandvereinbarung als: PDF-Download