Von Bernhard Schmeilzl (25.01.2012)
Hier eine Klausel (natürlich wie immer ohne Gewähr) für Verträge, bei denen das Honorar für den Dienstleister (Makler) in Form einer erfolgsabhängigen Vermittlungsprovision anfallen soll. Die hier vorgestellte Musterklausel ist sehr maklerfreundlich gestaltet. Natürlich kann man auch eine reine Vermittlungsprovision vereinbaren (genannt “Success Fee” oder “Commission”, nicht aber “provision”, das hat im Englischen eine andere Bedeutung) und die Grundgebühr und/oder Auslagen streichen. Je hochwertiger die Maklerdienstleistung (etwa Vermittlung von Investoren), desto eher wird der Makler auf einer Basic Fee bestehen.
Agent Fees and Expenses:
Agent shall receive fees and expenses as set out below:
.
a) Basic Fee:
During the term of this Agreement the Client will pay the Agent a Basic Fee of …… per month for the general setup and allocation of infrastructure and team members (as defined in section … above). In the event of the closing of a Transaction 50 per cent of the until then accrued Basic Fee shall be deducted from the Success Fee.
.
b) Success Fee (Commission):
Upon closing of the Transaction (as defined in section … above), the Client will pay the Agent a Success Fee of … per cent on the net contract amount. The Client will – for a period of two years after termination of this Agreement – also pay the Agent such Success Fee for any subsequent Transactions between Client and any third party that has been introduced to the Client by the Agent. The Success Fee shall be due and payable to the Agent within thirty (30) days after (i) closing of the Transaction and (ii) receipt of payment by Client of the respective contract amount.
.
c) Expenses:
The Client agrees to reimburse the Agent promptly for all reasonable out of pocket expenses incurred in connection with this Agreement (including, but not limited to, reasonable expenses on travel, accommodation, courier charges, meeting expenses). Expenses incurred by the Agent in a given month shall be due and reimbursed to the Agent within thirty (30) days after the receipt of a correct invoice with supporting documents and receipts attached by the Client of the same provided by the Agent.
.
Verwandte Beiträge:
- German Law in English
- Englische Vertragsmuster #6: Allgemeine Klauseln
- Englische Vertragsmuster #8: General Terms and Conditions (Service Agreement)
- Großbritannien erlässt strenges Anti-Korruptionsgesetz: Bribery Act (mit Leitfaden)
- Broschüre zur Vertragsgestaltung: Vergleich Common Law mit kontinentalem Recht
- sowie weitere Beiträge der Rubrik “Englische Vertragsmuster”
Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.
Von Bernhard Schmeilzl (27.10.2011)
Häufig wollen Vertragsparteien ihre Schadensersatzhaftung ausschließen oder wenigstens beschränken. Nach deutschem Recht ist das bekanntlich gar nicht so leicht möglich (Details dazu hier). In US-amerikanischen Verträgen (wobei es natürlich kein einheitliches USA-weites Zivilrecht gibt, sondern jeder US-Bundesstaat über sein eigenes Recht verfügt) wird häufig folgende Klausel verwendet:
Limitation of Liability: To the maximum extent permitted by law, in no event will either party be responsible for any incidental damages, consequential damages, exemplary damages of any kind, lost goodwill, lost profits, lost business and/or any indirect economic damages whatsoever regardless of whether such damages arise from claims based upon contract, negligence, tort (including strict liability or other legal theory), a breach of any warranty or term of this Agreement, and regardless of whether a party was advised or had reason to know of the possibility of incurring such damages in advance.
.
Verwandte Beiträge:
- German Law in English
- Englische Vertragsmuster #6: Allgemeine Klauseln
- Englische Vertragsmuster #8: General Terms and Conditions (Service Agreement)
- Großbritannien erlässt strenges Anti-Korruptionsgesetz: Bribery Act (mit Leitfaden)
- Broschüre zur Vertragsgestaltung: Vergleich Common Law mit kontinentalem Recht
- sowie weitere Beiträge der Rubrik “Englische Vertragsmuster”
Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.
Von Bernhard Schmeilzl (03.08.2011)
Doppelseitige Zeitungsanzeigen von Privatkliniken und Online-Werbebanner von Schönheitschirurgen (bei denen man die Brustvergrößerung auch in Raten abzahlen kann) beweisen, dass die Zeiten des ärztlichen Werbevberbots längst der Vergangenheit angehören. Einzelne Kammern und traditionelle Arztkollegen kämpfen zwar immer noch einzelne Schlachten, aber das sind Rückzugsgefechte. Den Status quo des Werberechts für Ärzte haben wir hier zusammengefasst. Am 1. Juni 2011 hat das BVerfG nun zwei weitere Beschlüsse zur Liberalisierung des Ärzte-Marketing gefasst (Az.: 1 BvR 233/10 und 235/10). Worum ging es?
Ein Zahnarzt stellte Fotos eines medizinischen Gerätes (unter Nennung des Herstellers) auf seine Praxiswebsite und verlinkte dort außerdem zum Online-Shop eines Fachverlags, auf dem u.a. zahnärztliche Fachliteratur erworben werden kann. Ferner schaltete der Zahnarzt Zeitungsanzeigen, in denen für die Praxis, den Verlag und das zahntechnische Labor geworben wurde. Der Clou: Inhaber des Verlags war der Zahnarzt selbst.Der Kammer gefiel das alles gar nicht, insbesondere weil der Verlagshandel eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, die – nach Ansicht der Kammer – nicht mit der zahnärztlichen Tätigkeit verknüpft beworben werden dürfe.
Aber noch mehr: Ein Zahnarzt hatte die Idee einer Verlosungsaktion. Im Rahmen einer Ausstellung in der Stadthalle unterhielt er einen Informationsstand und legte u.a. doppelseitige Karten aus, mit denen für eine Verlosung geworben wurde. Auf der Rückseite der Karten waren verschiedene Preise aufgeführt, z.B. Gutscheine für Zahn-Bleaching und Zahnbürsten. Wegen dieser Werbung ergingen Verweise und Geldbußen gegen die Zahnärzte. Das BVerfG schlug sich (wieder einmal) auf die Seite des werbenden Zahnarztes. Die wichtigsten Kernaussagen der Entscheidungen:
„Die pauschale Annahme, die Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des Beschwerdeführers seien berufswidrig, weil zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten würden, ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen können.“
„Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Allein daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, folgt nicht, dass das nunmehrige geänderte Vorgehen berufswidrig wäre. Vielmehr hat der einzelne Berufsangehörige es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in den durch schützende Gemeinwohlbelange gezogenen Schranken hält“.
Weitere Beiträge zum Thema:
- Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen
– Auch kleine Zahnarztpraxen dürfen groß werben
- Freiberufler dürfen auch aufdringlich werben
Von Michael Gleiten (02.08.2011)
Der Beitrag zu den Vorteilen einer Limited nach maltesischem Recht (hier) wurde innerhalb weniger Tage gut 7.000 Mal gelesen. Erstaunlich für ein Posting, das sich weder mit Kachelmann noch mit Breivik beschäftigt. Viele Nutzer wollten mehr zum Thema Unternehmensbesteuerung in Malta wissen. Kollege Schmeilzl hat daher bei der Kanzlei GSB Malta weitere Details recherchiert und dort eingestellt, insbesondere die Mandantenbroschüren:
- Unternehmensbesteuerung Malta 2011 (englische Version)
- Unternehmensbesteuerung Malta 2011 (deutsche Version)
Von Bernhard Schmeilzl (27.07.2011)
Wer eine Geschäftsidee hat, aber nicht mit seinem gesamten Privatvermögen haften will, gründet am besten eine haftungsbeschränkte Firma (Details zur Haftungsbeschränkung hier). Früher stand in Deutschland dafür nur die GmbH zur Verfügung. Seit der Europäische Gerichtshof in einer Reihe von Urteilen (“Daily Mail” 1988, “Centros Ltd” 1999, “Inspire Art Ltd” 2003) klargestellt hat, dass der freie Binnenmarkt auch für juristische Personen gilt, hat ein Unternehmensgründer innerhalb der Europäischen Union die freie Wahl aus den verschiedenen GmbH-Pendants der EU-Staaten: Neben der deutschen und österreichischen GmbH stehen nun also viele weitere GmbH-Varianten zur Verfügung, von der holländischen B.V. (Besloten Vennootschap) über die französische S.A.R.L. (société à responsabilité limitée), die spanische S.R.L. (Sociedad de Responsabilidad Limitada) bis hin zur am häufigsten gewählten englischen Limited (präziser: Private Company Limited by Shares). [mehr] [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (25.07.2011)
In case you need to look into the wording of specific German legislation you can find many relevant German statutes on the website of the German Department of Justice (here). The central codification is the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch), which is available for download here: German_Civil_Code_in_English_language.
English speaking entrepreneurs looking for information about German law and on how to do business in Germany may also find the following links helpful. The bilingual brochure “Continental Law” (free download here), published by the German Law Societies explains the basic principles of Continental Law. The gateway Trial-Lawyers-Europe.com collects useful information on business and law in Europe, for example:
- “Doing Business in Germany“, including an “Investment Guide to Germany” (download here)
- “How to found a German Company“, incl. overview of company forms under German law (download here)
- German Labour Law: Employee protection against dismissal (download here)
- Model Employment Agreement under German law (download here)
- Information brochure “Facts about Germany” (download here)
- Taxation and Accounting in Germany – an Overview (download here)
.
Contact: In case you desire more information on German law please contact Bernhard H. Schmeilzl, Attorney-at-Law (Munich Bar) & Master of Laws (Leicester, UK), managing partner of the Munich based corporate law firm Graf & Partners.
Von Bernhard Schmeilzl (25.07.2011)
Anwälte mit ausländischen Mandanten oder Geschäftspartnern müssen gelegentlich den Inhalt deutscher Gesetze im Wortlaut übermitteln. Dazu braucht man sich nicht mühsam selbst an die Arbeit machen, denn von den wichtigsten deutschen Gesetzestexten existieren hochwertig übertragene englische Versionen im Netz, insbesondere auf der Seite Gesetze-im-Internet unter der Rubrik Translations.
Eine weitere Hilfe für internationale Mandate: Die zweisprachige Broschüre „Das kontinentale Recht – global, sicher, flexibel, kostengünstig“ (Download unter www.kontinentalesrecht.de) gibt Anwälten und Firmenjuristen Argumente an die Hand, um die anglo-amerikanischen Lawyer des Vertragspartners davon zu überzeugen oder diese zumindest in Erklärungsnot zu bringen, warum US-Recht für die Parteien besser sein soll.
Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt besitzt Bernhard Schmeilzl den Master of Laws der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät mit seiner eigenen Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, vor allem im anglo-amerikanischen Raum.
Von Bernhard Schmeilzl (19.07.2011)
On our website we provide various templates and standard contracts in both German and English versions. English speaking entrepreneurs looking for information about German law and on how to do business in Germany may find these links helpful. The bilingual brochure “Continental Law” (free download here), published by the German Law Societies explains the basic principles of Continental Law (in particular the German and French legal systems) and argues that applying Continental Law in international contracting brings many advantages. The gateway Trial-Lawyers-Europe.com collects useful information on business and law in Europe, for example:
- “Doing Business in Germany“, including an “Investment Guide to Germany” (download here)
- “How to found a German Company“, incl. overview of company forms under German law (download here)
- German Labour Law: Employee protection against dismissal (download here)
- Model Employment Agreement under German law (download here)
- Information brochure “Facts about Germany” (download here)
- Taxation and Accounting in Germany – an Overview (download here)
.
Contact: In case you desire more information on German law please contact Bernhard H. Schmeilzl, Attorney-at-Law (Munich Bar) & Master of Laws (Leicester, UK), managing partner of the Munich based corporate law firm Graf & Partners.
Von Bernhard Schmeilzl (04.07.2011)
Ein guter Einstieg für Anwälte oder Unternehmer, die mit Fragen zum englischen Recht konfrontiert sind, ist die von Germany Trade & Invest (GTAI) erstellte Broschüre “Recht kompakt: Großbritannien – Informationen zum Wirtschaftsrecht in Großbritannien”, hier zum Download als PDF. Die Gesetzestexte des Vereinigten Königreichs sind über das kostenlose Portal Legislation.gov.uk verfügbar, das den schönen Slogan “The Official Home of UK Legislation” trägt.
Verwandte Beiträge:
- Großbritannien erlässt strenges Anti-Korruptionsgesetz: Bribery Act (mit Leitfaden)
- Broschüre zur Vertragsgestaltung: Vergleich Common Law mit kontinentalem Recht
- Rubrik “Englische Vertragsmuster”
Zum Autor: Zusätzlich zur Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung
Von Bernhard Schmeilzl (04.07.2011)
Seit 1.7.2011 gilt in Großbritannien nun der bereits 2010 verabschiedete Bribery Act, der strenge Maßstäbe zur Korruptionsbekämpfung aufstellt. Verstöße werden mit bis zu 10 Jahren Haft oder mit Geldstrafen in unbegrenzter Höhe geahndet. Das Gesetz stellt in Sections 1 und 2 sechs verschiedene Fälle von Bestechung und Bestechlichkeit unter Strafe. Dabei ist die Bestechung von anderen Unternehmern ebenso strafbewehrt wie die von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Section 6 betrifft die Bestechung ausländischer Amtsträger („foreign public officials“). Die Straftaten setzen grundsätzlich voraus, dass ein Teil der Handlungen im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Aber auch wenn kein Teil der Straftat im Vereinigten Königreich begangen wurde, können britische Gerichte den Täter verurteilen, wenn er eine „enge Verbindung“ („close connection“) mit dem Vereinigten Königreich hat. Diese enge Verbindung nimmt das Gesetz beispielsweise an, wenn eine Einzelperson Brite ist oder im Vereinigten Königreich gewöhnlich wohnhaft ist („ordinarily resident“) oder wenn eine Gesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurde. (…) [mehr]