Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur PartG mbB

Eine gute Nachricht für  die Anwaltschaft: Das Bundeskabinett hat am 16. Mai 2012 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) beschlossen. Damit beginnt nun das förmliche Gesetzgebungsverfahren. Bei der PartG mbB wird die Haftung für Berufsfehler auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt, sofern ein erhöhter Versicherungsschutz sichergestellt ist. Mehr zu dem Gesetzentwurf unter www.anwaltsblatt.de (Quelle DAV-Depesche Nr. 20/12 vom 16. Mai 2012).

Schon bisher war es für Freiberufler sinnvoll, sich in Form einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen, statt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Details zu hier). Sobald die Möglichkeit der PartG mbB existiert, wird es geradezu leichtfertig sein, diese Option nicht zu nutzen. Außer der zugegeben wenig schönen Abkürzung hat die Berufsausübung als Partg mbH dann nämlich nur Vorteile. Übrigens auch für die Mandanten, weil dies von einer höheren Haftpflichtabsicherung viel mehr haben als von der (theoretischen) Vollhaftung der Anwälte mit ihrem Privatvermögen.

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