Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind zeitlich unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Laut Bundesfinanzhofs selbt dann, wenn berufstätige Ehegatten ihren Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort eines der Ehegatten verlegt haben und die ehemalige Familienwohnung als Erwerbswohnung am ursprünglichen Familienwohnsitz beibehalten. (…)

Zwei Beamte waren an unterschiedlichen Orten tätig und unterhielten dort jeweils eine Wohnung. Nach der Heirat zog der Ehemann in das Haus der Ehefrau und machte die Aufwendungen für seine bisherige Wohnung am Dienstort als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nach zwei Jahren bestimmte das Ehepaar die bisherige Wohnung am Dienstort des Ehemannes als Familienwohnung. Die Aufwendungen für das von der Ehefrau weiterhin genutzte Haus an deren Dienstort wurden als Werbungskosten abgezogen.

Das Gericht hat dem unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zugestimmt. Danach ist die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann beruflich veranlasst, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. Die Ehegatten können selbst bestimmen, welche Wohnung ihren gemeinsamen Familienwohnsitz darstellt.