Wer leichtfertig sein Girokonto einer anderen Person zu Geschäftszwecken zugänglich macht, haftet auch für deren betrügerisches Verhalten

Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis hatte der Käufer vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen Entgelt von 400 € mtl. dem Verkäufer  – einem fiktiven Onlineshop – offenbart und die Nutzung des Kontos eingeräumt. Insgesamt liefen so 51.000 € über das Konto der Beklagten. Der BGH bestätigte die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz mit der Begründung, dass ihr Verhalten den Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 5, Abs. 1 StGB erfülle und somit eine Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB gegeben sei (BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 302/11).