Oft wollen die Parteien bei der Gestaltung von Verträgen ihre Haftung ausschließen oder wenigstens beschränken. Nach deutschem Recht ist das bekanntlich gar nicht so leicht möglich (vgl. § 309 Nr. 7 BGB, § 276 Abs. 3 BGB), da der BGH den Anwendungsbereich von AGBs sehr weit fasst. Auch einzelne Klauseln in (ansonsten) individuell ausgehandelten Verträgen können AGB-Charakter haben, wenn ein Vertragspartner diese Klausel „gestellt hat“.  (…)Die in der Praxis verwendeten Klauseln zur Haftungsbeschränkung schießen daher oft über’s Ziel hinaus und sind im Ernstfall unwirksam. Einen ausführlichen Muster-Textbaustein für eine Haftungsbeschränkung nach deutschem Recht in deutscher Sprache haben wir hier vorgestellt. Wer eine Klausel in einen englischsprachigen Vertrag, dem aber trotzdem deutsches Zivilrecht zugrunde liegt, einbauen will: Hier eine – bewusst knapp gehaltene – Formulierung:

Limitation of Liability: Each Party shall be fully liable for intent and gross negligence as well as for damages resulting from injury to life, body or health. In case of ordinary or slight negligence, each Party shall be liable only for breaches of a material contractual obligation. To the extent permitted by law: (i) no Party shall be liable for any lack of commercial success, lost profits and indirect damages and (ii) liability in accordance with the above clauses shall be limited to the typical, foreseeable damages.

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Zum Autor: Zusätzlich zur Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung