Die Mitarbeiterin im Warenservice eines Handelsunternehmens hatte vier Päckchen Papiertaschentücher entwendet und wurde dabei vom Hausdetektiv beobachtet. Der Geschäftsleiter legte ihr einen Aufhebungsvertrag vor und forderte sie auf, diesen zu unterschreiben. Andernfall werde ihr fristlos gekündigt. Sie unterzeichnete den Vertrag, erklärte aber später – nach anwaltlicher Beratung – die Anfechtung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte am 5. November 2010 (Az.: 6 Sa 1442/10), dass  kein Anfechtungsgrund bestehe. Insbesondere sei der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer darüber aufzuklären, dass ein Aufhebungsvertrag schwieriger zu lösen ist als gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen. (…)In der Aussage des Geschäftsleiters, das Arbeitsverhältnis werde entweder durch fristlose Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet, habe zwar eine Drohung gelegen, diese sei jedoch nicht widerrechtlich gewesen. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers könne zwar im Fall eines Angebots zu einer Vertragsaufhebung den Hinweis auf eine drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umfassen. Er sei aber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer darüber aufzuklären, dass die Lösung von einem Aufhebungsvertrag schwieriger sei als das Vorgehen gegen eine fristlose Kündigung. Denn das gehe über reine Rücksichtnahmepflichten hinaus und würde den Arbeitgeber zum Sachwalter der Arbeitnehmerinteressen machen unter Aufgabe seiner eigenen Interessen. Daher beschränke sich die Aufklärungspflicht auf die arbeits- und sozialrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages.

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