shutterstock_123202900

Im ersten Quartal dieses Jahres entbrannte im Deutschen Bundestag eine rege Debatte über die bisherige Beschaffenheit der Selbstanzeige bei steuerlichen Vergehen sowie deren mögliche Änderung. Als Follow-Up zum Posting vom Februar 2014 hier nun ein Update über die geplanten Änderungen, das verschiedene Details beleuchtet und ein allgemeines Stimmungsbild versucht. Die Gesetzesänderung ist bisher für den 01.01.2015 geplant und wird, sofern keine unvorhergesehenen Ereignisse eintreten, wohl zum neuen Jahr umgesetzt.

Die Kritik an der bisherigen Regelung

Während die Selbstanzeige für brave Steuerzahler per se einen Dorn im Auge darstellt, ist sie für den deutschen Staat in gewisser Hinsicht zwingend notwendig. Jährlich verliert er wegen hinterzogener bzw. nicht gezahlter Steuern Gelder im Milliardenbereich. DIE WELT beispielsweise berichtet, dass allein im letzten Jahr aufgrund der Selbstanzeige mehrere Milliarden Euro zusätzlich in die Staatskasse gespült worden sind – Summen, auf die kein Staat der Welt gern verzichten würde. Dementsprechend hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, dass die Selbstanzeige als solches erhalten bleiben soll. Um zukünftig zu einem gerechteren und besser handhabbarem Instrument zu werden, sind nach allgemeiner Auffassung allerdings verschiedene Änderungen notwendig.

Einer der wichtigsten Kritikpunkte bezieht sich auf den Zuschlag, den Steuerhinterzieher zahlen müssen, um sich komplett straffrei zu halten. Ab einem Betrag von 50.000 Euro musste bislang jeder Steuersünder, der eine Selbstanzeige geschaltet hatte, einen Zuschlag in Höhe von fünf Prozent bezahlen. Hierbei spielte es bislang praktisch keine Rolle, ob der Betroffene 60.000 Euro, 600.000 Euro oder gar 6.000.000 Euro hinterzogen hatte, der Zuschlag betrug immer eine Höhe von fünf Prozent. Darüber hinaus wurde auch der bisherige Verjährungszeitraum von nur fünf Jahren stark kritisiert.

Urheber der Kritik sind jedoch selbstverständlich nicht nur im Deutschen Bundestag sondern vor allem auch innerhalb der Bevölkerung zu suchen. Immerhin präsentierte sich die Selbstanzeige für den regulären Steuerzahler bislang als günstiges und risikoarmes Mittel, um, überspitzt formuliert, in Bezug auf das Finanzamt tun und lassen zu können, was Betreffender wollte. Durch die neue Gesetzesänderung soll damit nun aber Schluss sein.

Die Änderungen im Detail

Die neuen Regelungen beziehen sich auf verschiedene Bereiche der Vorschriften zur Selbstanzeige und sollen diese in erster Linie gerechter und besser nachvollziehbar machen. Dabei scheint es insbesondere ein Bestreben gewesen zu sein, unterschiedliche Vergehenshöhen auch differenzierter zu belasten. Die Änderung sieht deshalb eine gestaffelte Zuschlagszahlung vor, die abhängig von der Höhe des hinterzogenen Betrags ist. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerhinterzieher, die, salopp formuliert, mehr auf dem Kerbholz haben, auch deutlich mehr zahlen müssen. Auf der anderen Seite wird gleichzeitig auch die Untergrenze, welche zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet, gesenkt. Mit der Gesetzesänderung wird eben dieser Zuschlag dann nicht mehr ab einer Hinterziehungssumme von 50.000 Euro fällig, sondern schon ab 25.000 Euro. Der minimale Zuschlag, den Steuersünder bezahlen müssen, wurde außerdem von fünf auf zehn Prozent erhöht. Die genaue Übersicht der verschiedenen Zahlungsmodalitäten kann den Informationen hier entnommen werden.

Weiterhin wird auch der Rahmen der Verjährungsfrist, wie gefordert, deutlich ausgedehnt. Anstelle von wie bisher fünf Jahren, dauert es nun ganze zehn Jahre, bevor steuerliche Vergehen verjährt sind und die Verantwortlichen nicht mehr mit einer Strafe belangt werden können. Gleichzeitig müssen bei einer Selbstanzeige nun die steuerlichen Gegebenheiten für denselben Zeitraum offengelegt werden. Dies kann die Zuschlagsberechnungen unter Umständen deutlich erhöhen. Des Weiteren müssen auch die sogenannten Hinterziehungszinsen, die mit einem Satz von sechs Prozent pro Hinterziehungsjahr festgesetzt sind, künftig umgehend bezahlt werden, damit die Selbstanzeige auch tatsächlich zu einer Strafbefreiung führen kann. Eine Obergrenze für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige bei steuerlichen Vergehen wird es weiterhin nicht geben.

Was bedeuten die Änderungen?

Die angestrebten Änderungen haben in einem ersten Schritt definitiv eine sinkende Attraktivität der Selbstanzeige zur Folge. Was sich bisher relativ locker und mit nur einer geringen finanziellen Zusatzbelastung über die Bühne bringen ließ, wird zukünftig mit einem enormen Kostenfaktor sowie einem deutlich größeren Aufwand verbunden sein. Dementsprechend wird die kompetente Beratung durch einen Fachanwalt für Menschen, die eine Selbstanzeige planen, zukünftig noch wichtiger.

Während sich die Selbstanzeige für die Betroffenen als weniger attraktiv erweist, sind es vor allem die regulären Steuerzahler, die hiervon zwar nicht unbedingt profitieren, denen aber eine Art Genugtuung erwiesen wird. Immerhin galt die Steuerhinterziehung in vielen Kreisen bisher beinahe schon als eine Art Kavaliersdelikt, was unter anderem auch mit den steuerhinterziehungsaffinen Regelungen der Selbstanzeige zusammenhing. Durch die anstehenden Gesetzesänderungen wird nun aber ein deutliches Statement gesetzt und die Hoffnung, dass mehr Menschen sich zukünftig für das Beschreiten des rechtmäßigen Wegs entscheiden, wird unterfüttert.

Bildcredits: Shutterstock / Richard Peterson