Bekanntlich ist es – vor allem für Einzelanwälte – nicht ganz leicht, die geforderte Anzahl selbst bearbeiteter Fälle nachzuweisen. Gut haben es Anwälte in größeren Kanzleien, weil die sich die Fälle im jeweiligen Rechtgebiet schlicht und ergreifend faktisch „zuschreiben“ lassen (d.h. Medizinrechts- oder Arbeitsrechtsklagen der Sozietät unterschreibt halt der Kollege, der noch seinen Fachanwalt braucht). Wie ist es bei angestellten Rechtsanwälten, bei denen nach außen der Kanzleiinhaber auftritt? Der käme ja, selbst wenn er nach innen tatsächlich den Fall bearbeit hat, nie auf einen grünen Zweig, weil die Schriftsätze immer der Inhaber bzw. ein Sozius unterschreibt. Für diese angestellten Kollegen hat der BGH nun Verständnis gezeigt:

Für Fachanwaltstitel sind auch die selbständig bearbeiteteten Rechtsfälle zu berücksichtigen, die von anderen Anwälten unter deren Briefkopf unterzeichnet wurden: Im Rahmen der Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung ist an einer anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem er Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahrnimmt. Nicht entscheidend ist, dass die in diesen Akten erstellten Schriftsätze ausschließlich von den beauftragenden Rechtsanwälten unter deren Briefkopf unterzeichnet wurden, ohne dass sich darauf auf seine Urheberschaft hinweisende Diktatzeichen befunden haben. Insbesondere scheint nicht zweifelhaft, dass er dann bei seiner Tätigkeit nicht etwa maßgebend die Perspektive seines Auftraggebers, sondern, was den Rechtsanwaltsberuf prägt, die Perspektive des jeweiligen Mandanten einnimmt (BGH, Urteil vom 10.1.2012).