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	<title>Rechthaber</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
	<pubDate>Mon, 05 Jan 2009 20:17:53 +0000</pubDate>
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		<title>Recht der &#8220;Ehe ohne Trauschein&#8221;: Experten-Beitr&#228;ge von Prof. Dr. Grziwotz</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jan 2009 20:05:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Anwälte]]></category>

		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Rechthaber in Action]]></category>

		<category><![CDATA[Ehe ohne Trauschein]]></category>

		<category><![CDATA[Experte für Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<category><![CDATA[Notar Grziwotz]]></category>

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		<category><![CDATA[wilde Ehe]]></category>

		<category><![CDATA[Zusammenleben ohne Trauschein]]></category>

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		<description><![CDATA[Notar Prof. Dr. Dr. Grziwotz ist Experte f&#252;r das Recht der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft, das (bayerische) Nachbarrecht, das Liegenschafts- sowie das Gesellschaftsrecht. Wir freuen uns, dass wir den Autor zahlreicher Fachb&#252;cher (u.a. &#8220;Nichteheliche Lebensgemeinschaft&#8221; C.H. Beck, NJW-Schriftenreihe H. 39; M&#252;nchener Handbuch des Gesellschaftsrechts; Praxishandbuch des Grundbuch- und Grundst&#252;cksrechts; vgl. www.schweitzer-online.de Suchbegriff Grziwotz) als Rechthaber-Autor gewinnen konnten.
Auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Notar Prof. Dr. Dr. Grziwotz ist Experte f&#252;r das Recht der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft, das (bayerische) Nachbarrecht, das Liegenschafts- sowie das Gesellschaftsrecht. Wir freuen uns, dass wir den Autor zahlreicher Fachb&#252;cher (u.a. &#8220;Nichteheliche Lebensgemeinschaft&#8221; C.H. Beck, NJW-Schriftenreihe H. 39; M&#252;nchener Handbuch des Gesellschaftsrechts; Praxishandbuch des Grundbuch- und Grundst&#252;cksrechts; vgl. www.schweitzer-online.de Suchbegriff Grziwotz) als Rechthaber-Autor gewinnen konnten.</p>
<p>Auf Rechthaber ver&#246;ffentlicht Prof. Grziwotz ab sofort regelm&#228;&#223;ig interessante Beitr&#228;ge aus der notariellen Praxis. Die aktuellsten Beitr&#228;ge sind:</p>
<p>- <a title="Ausgleichsanpr&#252;che" href="http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-bei-der-trennung-nichtehelicher-paare/" target="_self">Ausgleichsanspr&#252;che bei der Trennung nichtehelicher Paare</a></p>
<p>- <a title="Ausgleichsanpr&#252;che Tod" href="http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-beim-tod-des-nichtehelichen-partners/" target="_self">Ausgleichsanspr&#252;che beim Tod des nichtehelichen Partners</a></p>
<p>- <a title="Sicherung Ne Partner (Wohnung)" href="http://www.rechthaber.com/fehlgeschlagene-sicherung-des-nichtehelichen-partners-wohnung/" target="_self">Fehlgeschlagene Sicherung des nichtehelichen Partners (Wohnung)</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Nachvertragliches Wettbewerbsverbot f&#252;r Selbstst&#228;ndige und Freiberufler</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jan 2009 19:39:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Anwälte]]></category>

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		<category><![CDATA[§ 74 Abs. 2 HGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Man denkt bei diesenm Stichwort prim&#228;r an Handelsvertreter. Doch auch in Vertr&#228;gen mit Freiberuflern und Selbstst&#228;ndigen verwenden die Arbeit- bzw.  Auftraggeber immer h&#228;ufiger Klauseln, die dem Anwalt, Arzt, Architekten oder Consultant ein nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auferlegen. Sind solche Klauseln wirksam?
Da solche Wettbewerbsverbote f&#252;r einen Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses die berufliche Bewegungsfreiheit einschr&#228;nken, unterliegen solche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man denkt bei diesenm Stichwort prim&#228;r an Handelsvertreter. Doch auch in Vertr&#228;gen mit Freiberuflern und Selbstst&#228;ndigen verwenden die Arbeit- bzw.  Auftraggeber immer h&#228;ufiger Klauseln, die dem Anwalt, Arzt, Architekten oder Consultant ein nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auferlegen. Sind solche Klauseln wirksam?</p>
<p><span id="more-1020"></span>Da solche Wettbewerbsverbote f&#252;r einen Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses die berufliche Bewegungsfreiheit einschr&#228;nken, unterliegen solche Klauseln einer strengen Kontrolle. Bei Arbeitnehmern und in arbeitnehmer&#228;hnlichen Verh&#228;ltnissen sind solche Klauseln strikt unwirksam, wenn sie keine Karenzentsch&#228;digung f&#252;r die Dauer des Wettbewerbsverbots vorsehen (§ 74 Abs. 2 HGB).</p>
<p>Aber auch f&#252;r Selbst&#228;ndige und Freiberufler sind solche Klauseln nach der neuen Rechtsprechung in aller Regel unwirksam. So ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2003 (Az. III ZR 196/02) unter bestimmten Umst&#228;nden ein Wettbewerbsverbot auch f&#252;r Freiberufler nur dann wirksam, wenn eine Karenzentsch&#228;digung vorgesehen ist. Damit hat der BGH die Anwendung der Regelungen der §§ 74 ff HGB auf Freiberufler f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Nach diesen Bestimmungen, die urspr&#252;nglich nur f&#252;r kaufm&#228;nnische Angestellte galten, ist ein Wettbewerbsverbot nur dann verbindlich vereinbart, wenn eine Karenzentsch&#228;digung vorgesehen ist, die mindestens 50 Prozent des letzten durchschnittlichen Honorars umfasst und w&#228;hrend der Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt wird.</p>
<p>Zudem m&#252;ssen Wettbewerbsverbote unabh&#228;ngig von einer etwaigen Vertragsstrafe zeitlich, gegenst&#228;ndlich und r&#228;umlich auf ein zul&#228;ssiges Ma&#223; beschr&#228;nkt sein. Fehlt eines dieser Merkmale, ist dies ein Indiz f&#252;r die Unwirksamkeit der Klausel. Der Kundenschutz darf sich in der Regel nur auf solche Kunden des Auftraggebers beziehen, bei denen der Freiberufler vom Auftraggeber tats&#228;chlich eingesetzt wurde. Das Wettbewerbsverbot darf l&#228;ngstens auf die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende ausgedehnt werden. Eine l&#228;ngere Geltung des Wettbewerbsverbotes ist nur unter ganz besonderen Umst&#228;nden ausnahmsweise zul&#228;ssig. R&#228;umlich kann beispielsweise die Beschr&#228;nkung auf ein Bundesland ausreichend sein. Je weiter der r&#228;umliche Bereich ausgedehnt wird (z. B.: gesamte Bundesrepublik), desto enger hat die gegenst&#228;ndliche Beschr&#228;nkung auszufallen, andernfalls kann die Klausel unwirksam sein.</p>
<p>Je mehr man also argumentieren kann, dass der Freiberufler vom Aufraggeber wirtschaftlich abh&#228;ngig ist und je &#252;berregionaler der Endkunde t&#228;tig ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Gericht die Klausel als unwirksam wertet.</p>
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		<title>Wie und wann wird GbR zur OHG?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/wie-wird-gbr-zur-ohg/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Dec 2008 15:44:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<category><![CDATA[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]]></category>

		<category><![CDATA[OHG]]></category>

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		<category><![CDATA[was ist GBR]]></category>

		<category><![CDATA[was ist OHG]]></category>

		<category><![CDATA[wie entsteht GbR]]></category>

		<category><![CDATA[wie entsteht OHG]]></category>

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		<description><![CDATA[Schlie&#223;en sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammen, entsteht eine Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts (GbR). Automatisch und ohne, dass ein schriftlicher Vertrag n&#246;tig w&#228;re. Es gibt Urteile, wonach eine GbR schon dadurch entsteht, dass mehrere Personen einen gemeinsamen Urlaub planen, eine Wohnmobil mieten u.a.  Ausgaben f&#252;r den gemeinsamen Zweck t&#228;tigen. Schon diese Information &#252;berrascht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schlie&#223;en sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammen, entsteht eine Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts (GbR). Automatisch und ohne, dass ein schriftlicher Vertrag n&#246;tig w&#228;re. Es gibt Urteile, wonach eine GbR schon dadurch entsteht, dass mehrere Personen einen gemeinsamen Urlaub planen, eine Wohnmobil mieten u.a.  Ausgaben f&#252;r den gemeinsamen Zweck t&#228;tigen. Schon diese Information &#252;berrascht viele Mandanten. Noch ungl&#228;ubiger reagieren viele, wenn man ihnen erkl&#228;rt, dass sie bereits eine Offene Handelsgesellschaft sind. Wie entsteht eine solche OHG?</p>
<p><span id="more-1012"></span>Zum einen nat&#252;rlich durch (bewusste) Neugr&#252;ndung mehrerer Gesellschafter, die gemeinsam ein Handelsgewerbe aus&#252;ben wollen. Zum anderen aber auch - ganz automatisch - immer dann, wenn eine Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts gewerblich t&#228;tig ist <span style="text-decoration: underline;">und</span> diese gewerbliche T&#228;tigkeit einen gewissen Umfang erreicht. Nur dann spricht man von <span style="text-decoration: underline;">Handels</span>gewerbe (im Unterschied zum Kleingewerbe, das in Form der GbR betrieben werden kann).</p>
<p>Ein Handelsgewerbe (und damit eine OHG) liegt also vor, wenn zwei Kriterien erf&#252;llt sind:</p>
<p>(1) gewerbliche T&#228;tigkeit (im Unterschied zu freiberuflicher T&#228;tigkeit; vgl. Katalog freier Berufe in in § 18 Abs.1 Nr.1 EStG)</p>
<p>(2) ein bestimmter Umfang muss erreicht sein; Orientierungskriterien sind: Umsatz mehr als 250TE, mehr als f&#252;nf Besch&#228;ftigte, mehr als 120TE Verkehrswert des Betriebsverm&#246;gens u.a.)</p>
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		<title>BGH toleriert neuesten Trick der Mietbetr&#252;ger</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Dec 2008 16:33:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<category><![CDATA[Kündigung Mietrückstände]]></category>

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		<category><![CDATA[Verzögern der Zwangsräumung]]></category>

		<category><![CDATA[zwangsräumung]]></category>

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		<description><![CDATA[Verfolgt man die Mietrechtsprechung (hier) der vergangenen Jahre, dr&#228;ngt sich eine Vermutung auf: BGH-Richter wohnen wohl zur Miete. Anders l&#228;sst sich die j&#252;ngste Entscheidung des BGH (Beschluss v. 14.08.2008 - I ZB 39/08) schwer verstehen.
Bekanntlich ist es ohnehin teuer und langwierig, ein R&#228;umungsurteil gegen einen nicht zahlenden Mieter zu erlangen (Details hier; ein Musterk&#252;ndigungsschreiben wegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verfolgt man die Mietrechtsprechung (<a title="Mieterschutz" href="http://www.rechthaber.com/?s=mieterschutz" target="_blank">hier</a>) der vergangenen Jahre, dr&#228;ngt sich eine Vermutung auf: BGH-Richter wohnen wohl zur Miete. Anders l&#228;sst sich die j&#252;ngste Entscheidung des BGH (Beschluss v. 14.08.2008 - I ZB 39/08) schwer verstehen.</p>
<p><span id="more-996"></span>Bekanntlich ist es ohnehin teuer und langwierig, ein R&#228;umungsurteil gegen einen nicht zahlenden Mieter zu erlangen (Details <a title="Schutz vor Mietbetr&#252;gern" href="http://www.rechthaber.com/schutz-des-vermieters-vor-mietbetruegern/" target="_blank">hier</a>; ein Musterk&#252;ndigungsschreiben wegen Mietr&#252;ckst&#228;nden <a title="K&#252;ndigungsschreiben Mietr&#252;ckst&#228;nde" href="http://www.rechthaber.com/kuendigung-wegen-mietrueckstand-muster-anwaltsschreiben/" target="_blank">hier</a>). Hat der Vermieter nach etlichen Monaten sein Urteil in der Hand, beauftragt er einen Gerichtsvollzieher. Wieder dauert es Wochen, bis zum R&#228;umungstermin. Aber wenigstens kann jetzt ja nichts mehr passieren. Von wegen!</p>
<p>Im Urteil steht n&#228;mlich nur: Herr X (der s&#228;umige Mieter) hat die Wohnung zu r&#228;umen. Und laut Zivilprozessordnung (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO) darf das Urteil nur gegen die Personen vollstreckt werden, die darin ausdr&#252;cklich genannt sind. Was also, wenn Herr X kurz vor dem R&#228;umungstermin die Wohnung an Herrn Y untervermietet? Allein zu dem Zweck, die Zwangsr&#228;umung zu torpedieren. Die Idee des Mietbetr&#252;gers: Der Gerichtsvollzieher geht dann erst mal wieder nach Hause und der Vermieter muss das Urteil umschreiben lassen, vielleicht sogar einen neuen Prozess f&#252;hren. Der Mietbetr&#252;ger h&#228;tte wieder einige Monate gewonnen, vor allem dann, wenn er mit dem (angeblichen) Untervermieter gemeinsame Sache macht. Der Schaden des Vermieters w&#252;rde sich um weitere mehrere tausend Euro erh&#246;hen.</p>
<p>Kommt ein Mietbetr&#252;ger damit tats&#228;chlich durch? Bisher nicht, k&#252;nftig schon. Genau diesen Fall hatte n&#228;mlich der BGH im August 2008 zu entscheiden: Kann das R&#228;umungsurteil auch dann vollstreckt werden, wenn der Mieter - pl&#246;tzlich und offensichtlich allein zu dem Zweck einen angeblichen Untermieter vorschiebt? Bislang lie&#223;en die Gerichte eine Zwangsr&#228;umung gegen Untermieter zu, wenn die Untervermietung „offensichtlich rechtsmissbr&#228;uchlich&#8221; war. Mit der neuen BGH-Entscheidung (<a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/12/bgh_urteil_mietnomaden_aug2008.pdf">Download</a>) wird diese Rechtspraxis aufgehoben. In seiner Entscheidung beharrt der BGH ganz prinzipientreu darauf, dass „gegen andere als im Titel bezeichneten Personen nicht vollstreckt werden darf - das selbst dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass diese nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache verpflichtet sind.&#8221; Der BGH akzeptiert keine Ausnahme, auch nicht wenn eindeutiger Missbrauch durch den Mieter erkennbar ist.</p>
<p>Der Gerichtsvollzieher muss also in solchen F&#228;llen tats&#228;chlich die R&#228;umungsvollstreckung abbrechen. Will der Vermieter weiter vollstrecken, muss er ein weiteres Mal vor Gericht ziehen. Nun gegen den neuen Untermieter Herrn Y. Beauftragt der Vermieter dann (mit dem zweiten Urteil) erneut den Gerichtsvollzieher kann es ihm passieren, dass beim zweiten R&#228;umungstermin nun der n&#228;chste Untermieter, Herr Z, die T&#252;r &#246;ffnet. Und alles beginnt von vorn. Dieses Katz- und Maus-Spiel geht oft so lange, bis der Vermieter entweder kein Geld mehr hat oder resigniert &#252;ber das deutsche Rechtssystem aufgibt.</p>
<p>Dieses Szenario wird nun leider wieder &#246;fter Realit&#228;t werden, denn Mietbetr&#252;ger kennen die mieterfreundlichen BGH-Urteile sehr bald sehr genau. F&#252;r Gerechtigkeitserw&#228;gungen sei trotzdem kein Raum, so die Richter. F&#252;r die Wohnungseigent&#252;mer, die bei dieser sturen Anwendung von Rechtsprinzipien pleite gehen, weil sie den Bankkredit nicht mehr zahlen k&#246;nnen, hat der BGH nur ein Achselzucken. &#220;brigens: Auch der Gesetzgeber hat kein Mitleid. Nach Auskunft der Eigent&#252;merschutzgemeinschaft Haus &amp; Grund sieht die Bundesregierung derzeit keinen Handlungsbedarf f&#252;r eine Gesetzes&#228;nderung, obwohl ihr „die f&#252;r den einzelnen Vermieter unter Umst&#228;nden erheblichen Belastungen&#8221; bewusst sei. Es dr&#228;ngt sich ein weiterer Verdacht auf: Auch die Mitglieder der Bundesregierung sind &#252;berwiegend wohl eher keine Vermieter.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftungsprivileg f&#252;r ehrenamtliche Vereinsvorst&#228;nde?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/haftungsprivileg-fuer-ehrenamtliche-vereinsvorstaende/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 14:32:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Vereins- und Verbandsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[D&O Versicherung]]></category>

		<category><![CDATA[Haftet ein Vereinsvorstand]]></category>

		<category><![CDATA[Haftung Verbandsfunktionäre]]></category>

		<category><![CDATA[haftung vereinsvorstand]]></category>

		<category><![CDATA[Insolvenz des Verbandes]]></category>

		<category><![CDATA[Insolvenz des Vereins]]></category>

		<category><![CDATA[Schadensersatz durch Vereinsvorstand]]></category>

		<category><![CDATA[Verband überschuldet]]></category>

		<category><![CDATA[Verband zahlungsunfähig]]></category>

		<category><![CDATA[Verein überschuldet]]></category>

		<category><![CDATA[Verein zahlungsunfähig]]></category>

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		<description><![CDATA[Ehrenamtlich t&#228;tige Vorst&#228;nde von Vereinen und Verb&#228;nden haften im Falle einer eigenen Pflichtverletzung (Vorsatz oder Fahrl&#228;ssigkeit) f&#252;r verursachte Sch&#228;den. Im Prinzip nicht anders als der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH. Manchen (naiven) Vereinsvorstand hat in der Vergangenheit insbesondere schon der Groll des Finanzamts oder der Sozialversicherungstr&#228;ger getroffen. Bis hin zur Haftung mit dem Privatverm&#246;gen. Auch das Thema [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ehrenamtlich t&#228;tige Vorst&#228;nde von Vereinen und Verb&#228;nden haften im Falle einer eigenen Pflichtverletzung (Vorsatz oder Fahrl&#228;ssigkeit) f&#252;r verursachte Sch&#228;den. Im Prinzip nicht anders als der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH. Manchen (naiven) Vereinsvorstand hat in der Vergangenheit insbesondere schon der Groll des Finanzamts oder der Sozialversicherungstr&#228;ger getroffen. Bis hin zur Haftung mit dem Privatverm&#246;gen. Auch das Thema Insolvenzantragspflicht wird von Vereinsvorst&#228;nden nicht immer ganz ernst genommen <a title="Insolvenzantragspflicht Vereinsvorstand" href="http://www.rechthaber.com/insolvenzantragspflicht-eines-vereinsvorstands/" target="_self">(Details hier)</a>. In Zeiten sinkender Bereitschaft, ehrenamtliche Aufgaben zu &#252;bernehmen, sieht der Gesetzgeber diese Haftung als zus&#228;tzliche Abschreckung und denkt &#252;ber eine gesetzliche Haftungsprivilegierung nach. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-992"></span></p>
<p>Anfang Juli 2008 legte der Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich t&#228;tigen Vereinsvorst&#228;nden&#8221; vor (Drucksache 399/08). Das B&#252;rgerliche Gesetzbuch soll um einen neuen § 31 a erg&#228;nzt werden:</p>
<p><em>„§ 31 a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tiger Vorstandsmitglieder<br />
(1) Ist der Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tig, so haftet er dem Verein f&#252;r einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrl&#228;ssigkeit. Satz 1 gilt auch f&#252;r die Haftung gegen&#252;ber den Mitgliedern des Vereins.<br />
(2) Ist der ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tige Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig verursacht wurde.&#8221;</em></p>
<p>Flankierend sollen auch das Sozialgesetzbuch IV sowie die Abgabenordnung modifiziert werden, da in der Praxis h&#228;ufig Fehler bei der Abf&#252;hrung von Sozialversicherungsbeitr&#228;gen und Steuern passieren. Geplanter neuer § 28 e Abs. 1 SGB IV:</p>
<p><em>„Die Pflicht zur Abf&#252;hrung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages obliegt bei nat&#252;rlichen und juristischen Personen deren gesetzlichen Vertretern, bei nicht rechtsf&#228;higen Personenvereinigungen und Verm&#246;gensmassen deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrern. F&#252;r ein ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tiges Mitglied des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des K&#246;rperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Vereins gilt dies nicht, wenn das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung f&#252;r die Einhaltung der Zahlungspflicht nicht verantwortlich ist.&#8221;</em></p>
<p>§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung soll durch folgenden Satz erg&#228;nzt werden:</p>
<p><em>„F&#252;r ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tiges Mitglied des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des K&#246;rperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Vereins gilt dies nicht, wenn das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung f&#252;r die Erf&#252;llung steuerlicher Pflichten nicht verantwortlich ist.&#8221;</em></p>
<p>Und § 69 Abgabenordnung soll um einen neuen Absatz 2 erg&#228;nzt werden:</p>
<p><em>„(2) Vorstandsmitglieder eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des K&#246;rperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Vereins, die gem&#228;&#223; § 34 Abs. 1 Satz 3 keine Steuerpflichten zu erf&#252;llen haben, haften, soweit sie Kenntnis von der Pflichtverletzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben.&#8221;</em></p>
<p>Nach positivem Votum durch den Bundesrat am 04.07.2008 wurde der Gesetzentwurf dem Bundestag zugeleitet. Allerdings &#228;u&#223;erte sich die Bundesregierung in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf insgesamt (Bundesregierung Drucksache 399/08). Zwar begr&#252;&#223;t die Bundesregierung vom Ansatz her die Gesetzesinitiative zur Begrenzung des Haftungsrisikos unentgeltlich t&#228;tiger Vorstandsmitglieder und die damit bezweckte St&#228;rkung des b&#252;rgerschaftlichen Engagements. Aber der gew&#228;hlte Weg sei falsch, weil eine solche Haftungsbeschr&#228;nkung einseitig zu Lasten der Vereine und der Vereinsmitglieder gehe, da wirtschaftliche Sch&#228;den dann beim Verband bzw. dessen Mitgliedern h&#228;ngen blieben. Im Ergebnis spricht sich die Bundesregierung also gegen eine blo&#223;e Verlagerung von Haftungsrisiken vom Vorstandsmitglied auf die Vereine bzw. Vereinsmitglieder aus. Die Bundesregierung h&#228;lt es f&#252;r sinnvoller, die Haftung der Vorst&#228;nde beizubehalten, diese aber durch Versicherungen abzusichern.</p>
<p>Versicherungen gegen fahrl&#228;ssig begangene Pflichtverletzungen gibt es in der Wirtschaft schon seit vielen Jahren. Auch f&#252;r Vereine und Verb&#228;nde werden solche „D-&amp;-O&#8221;-Versicherungen (Directors and Officers Liability Insurances) von der Versicherungswirtschaft angeboten. Ob dies wirklich eine L&#246;sung f&#252;r Ehrenamtliche in kleinen und mittleren Vereinen und Verb&#228;nden ist, darf man bezweifeln. Die professionellen Vereine sind ja in der Regel nicht das Problem und die kleineren, weniger gut strukturierten Vereine werden eher keine D&amp;O-Versicherung f&#252;r ihre Funktion&#228;re abschlie&#223;en.</p>
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		<title>Ausgleichsanspr&#252;che bei der Trennung nichtehelicher Paare?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-bei-der-trennung-nichtehelicher-paare/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 13:21:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche bei Trennung nicht ehelicher Partner]]></category>

		<category><![CDATA[Ehe ohne Trauschein]]></category>

		<category><![CDATA[nicht eheliche Lebensgefährten]]></category>

		<category><![CDATA[nicht eheliche Lebensgemeinschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer bezahlt bei einer bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anschaffungen? Hier&#252;ber machen sich Paare in guten Tagen meist keine Gedanken. Kommt es zur Trennung, soll in der emotional angespannten Situation meist jeder Cent erstattet werden. (&#8230;)
Mitunter machen aber auch die Erben eines verstorbenen Lebensgef&#228;hrten, wenn sie beispielsweise die Geliebte des Vaters ohnehin nicht mochten, bei seinem Tod [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer bezahlt bei einer bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anschaffungen? Hier&#252;ber machen sich Paare in guten Tagen meist keine Gedanken. Kommt es zur Trennung, soll in der emotional angespannten Situation meist jeder Cent erstattet werden. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-977"></span>Mitunter machen aber auch die Erben eines verstorbenen Lebensgef&#228;hrten, wenn sie beispielsweise die Geliebte des Vaters ohnehin nicht mochten, bei seinem Tod Ausgleichsanspr&#252;che geltend. Die Gerichte haben in beiden F&#228;llen bisher nur ausnahmsweise der Klage stattgegeben. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH v. 9.7.2008) aufgegeben.</p>
<p>Die Ausgangssituation: Nach einer schmutzigen Scheidung zieht der Mann mit seiner neuen Freundin zusammen. Als eine Immobilie angeschafft wird, erfolgt dies auf den Namen der Frau, um die Anspr&#252;che der erstehelichen Kinder, die zur Mutter gehalten haben, m&#246;glichst gering zu halten. Der Mann &#252;bernimmt die Mithaftung f&#252;r einen Bankkredit, der sonst nicht gew&#228;hrt w&#252;rde. Die Finanzierung der Immobilie und die Bestreitung der gemeinsamen Lebensf&#252;hrung erfolgt wie bei Ehegatten ohne jeweilige wechselseitige Abrechnung. Erst im Rahmen eines Trennungsstreits macht der Mann Erstattungsanspr&#252;che hinsichtlich der von ihm geleisteten Zahlungen geltend. Alternative: Als der Mann durch einen Autoanfall w&#228;hrend des Bestehens der Lebensgemeinschaft &#252;berraschend ums Leben kommt, machen die erstehelichen Kinder, die gesetzliche Erben werden, Ausgleichsanspr&#252;che gegen die hinterbliebene Lebensgef&#228;hrtin ihres Vaters geltend.</p>
<p>Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24.3.1980, in der die  Erben, n&#228;mlich die „Noch-Ehefrau&#8221; und die drei Schwestern des verstorbenen Mannes, Ausgleich wegen der Mitfinanzierung eines Hauses forderten, dies wegen des Fehlens einer Rechtsgemeinschaft abgelehnt. Er ging davon aus, dass die zur Verwirklichung der Gemeinschaft erbrachten Leistungen bei deren Beendigung nicht gegeneinander auf- oder abgerechnet werden, sondern ersatzlos von demjenigen erbracht werden, der gerade dazu in der Lage ist. Eine Ausnahme wurde nur anerkannt, wenn die Partner &#252;ber die Lebensgemeinschaft hinaus eine gemeinsame Wertsch&#246;pfung betrieben hatten und dabei von der Vorstellung ausgegangen waren, dass ein Objekt, z. B. ein Haus oder eine Eigentumswohnung, nicht nur w&#228;hrend des Zusammenlebens von beiden benutzt werden sollte, sondern ihnen wirtschaftlich auch gemeinsam geh&#246;ren sollte. Die Auseinandersetzung sollte dann entsprechend den Liquidationsvorschriften des Rechts der b&#252;rgerlichen Gesellschaft erfolgen. Der Ausgleichsanspruch ging auf Zahlung einer Geldsumme in H&#246;he des Wertanteils am gemeinsam Geschaffenen, der dem Beitragsanteil des berechtigten Partners entsprach.</p>
<p>Der BGH will nunmehr die R&#252;ckabwicklung von Zuwendungen zwischen nichtehelichen Lebensgef&#228;hrten entsprechend der Rechtsprechung zur R&#252;ckabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten bei bestehender G&#252;tertrennung beurteilen. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollen f&#252;r wesentliche Beitr&#228;ge eines Partners, mit denen ein Verm&#246;genswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, gesell-schaftsrechtliche Ausgleichsanspr&#252;che, Anspr&#252;che wegen ungerechtfertigter Bereicherung und Anspr&#252;che nach den Grunds&#228;tzen &#252;ber den Wegfall der Gesch&#228;ftsgrundlage in Betracht kommen. F&#252;r die Annahme einer Innengesellschaft der nichtehelichen Lebensgef&#228;hrten soll kein &#252;ber die Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck mehr erforderlich sein. Bereits aufgrund des Zusammenlebens soll auf das Bestehen einer Gesellschaft geschlossen werden k&#246;nnen. Eine derartige Innengesellschaft wird wohl vor allem beim gemeinsamen Wohnheim bejaht werden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner Miteigent&#252;mer einer Immobilie zu gleichen Teilen sind, ein Lebensgef&#228;hrte aber erheblich h&#246;here Beitr&#228;ge leistet als der andere. Ein Ausgleich kann aber auch bei gr&#246;&#223;eren Einmalzahlungen (z. B. die Finanzierung einer Urlaubsreise) und hinsichtlich der Erbringung von Arbeitsleistungen bestehen, wenn diese zur Verm&#246;gensmehrung des Partners beigetragen haben und in der Erwartung erbracht wurden, an dem erworbenen Gegenstand langfristig zu partizipieren.</p>
<p>Kein Ausgleich wird f&#252;r Leistungen im Rahmen der t&#228;glichen Haushaltsf&#252;hrung und der Kinderbetreuung geschuldet. Insofern wird sich jeder Lebensgef&#228;hrte genau &#252;berlegen m&#252;ssen, ob er einen Urlaub, die t&#228;glichen Kosten des Einkaufs oder doch lieber eine Immobilie mitfinanziert. Bei der Mitarbeit sollte er sich lieber beim Hausbau engagieren als an der Haushaltsarbeit und der Kinderbetreuung zu beteiligen.</p>
<p>Ob die neue Rechtsprechung den wirtschaftlich schw&#228;cheren  Partner sch&#252;tzt, kann durchaus bezweifelt werden.</p>
<p>Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die neuen Grunds&#228;tze &#252;ber Ausgleichsanspr&#252;che auch auf andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens Anwendung finden sollen. Beispiele hierf&#252;r sind Geschwister sowie sonstige Verwandte oder Freunde, die zusammenleben. Auf das Bestehen sexueller Beziehungen kommt es n&#228;mlich nicht an.</p>
<p>Weitere Informationen:</p>
<p><a title="Tod des ne Lebenspartners" href="http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-beim-tod-des-nichtehelichen-partners/" target="_self">Zu Ausgleichsanspr&#252;chen beim Tod eines nichtehelichen Lebenspartners</a></p>
<p><a title="Wohnung ne Lebenspartner" href="http://www.rechthaber.com/fehlgeschlagene-sicherung-des-nichtehelichen-partners-wohnung/" target="_self">Zum Wohnrecht des &#252;berlebenden nichtehelichen Lebenspartners</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ausgleichsanspr&#252;che beim Tod des nichtehelichen Partners</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-beim-tod-des-nichtehelichen-partners/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 12:20:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Absicherung nicht ehelicher Partner]]></category>

		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche bei Tod nicht ehelicher Partner]]></category>

		<category><![CDATA[Ehe ohne Trauschein]]></category>

		<category><![CDATA[nicht eheliche Lebensgemeinschaft]]></category>

		<category><![CDATA[nicht eheliche Lebenspartnerschaft]]></category>

		<category><![CDATA[Pflicht]]></category>

		<category><![CDATA[Pflichtteilsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung (dazu Infos hier), sondern durch den Tod eines Partners, kommt zu dem schmerzlichen Verlust auf den &#220;berlebenden h&#228;ufig noch &#196;rger zu. Wird er n&#228;mlich nicht Erbe, sondern anderen Personen wie z. B. ersteheliche Kinder oder eventuell sogar ein Noch-Ehegatte bzw. ein Noch-Lebenspartner, so versuchen diese, Zuwendungen, die w&#228;hrend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung (<a title="Trennung ne Lebenspartner" href="http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-bei-der-trennung-nichtehelicher-paare" target="_blank">dazu Infos hier</a>), sondern durch den Tod eines Partners, kommt zu dem schmerzlichen Verlust auf den &#220;berlebenden h&#228;ufig noch &#196;rger zu. Wird er n&#228;mlich nicht Erbe, sondern anderen Personen wie z. B. ersteheliche Kinder oder eventuell sogar ein Noch-Ehegatte bzw. ein Noch-Lebenspartner, so versuchen diese, Zuwendungen, die w&#228;hrend des Bestehens der Lebensgemeinschaft erfolgten, r&#252;ckabzuwickeln, um auf diese Weise den Nachlass zu erh&#246;hen.  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-973"></span></p>
<p>Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 24.3.1980 (FamRZ 1980, 664) derartige Anspr&#252;che zur&#252;ckgewiesen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei keine Rechtsgemeinschaft. Deshalb k&#246;nnten die Erben des verstorbenen Lebensgef&#228;hrten einen Geldbetrag, den dieser zur Finanzierung eines Hauses aufgebracht hatte, das von dem Paar gemeinsam bewohnt worden war, aber im Alleineigentum der Partnerin stand, nach dem Tode des Mannes nicht zur&#252;ckfordern. Die Argumentation in derartigen F&#228;llen l&#228;uft stets gleich: In erster Linie wird von den Erben an die lediglich darlehensweise Hingabe der Geldbetr&#228;ge behauptet. Hilfsweise wird ein Ausgleichsanspruch wegen der Aufl&#246;sung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht. Die fr&#252;here Rechtsprechung hat diesbez&#252;glich den &#252;berlebenden nichtehelichen Partner gesch&#252;tzt.</p>
<p>Nunmehr hat der Bundesgerichtshof Ausgleichsanspr&#252;che bei Beendigung der Lebensgemeinschaft auch im Falle des Todes eines Partners bejaht. Zuwendungen werden nicht lediglich aus Solidarit&#228;t und ohne rechtliche Grundlage gew&#228;hrt. Sofern diese &#252;ber das blo&#223;e Zusammenleben hinausgehen, k&#246;nne vielmehr ein Ausgleichsanspruch bestehen. Allerdings d&#252;rfe derjenige Partner, der die laufenden Kosten des Zusammenlebens finanziere, nicht gegen&#252;ber demjenigen schlechter gestellt werden, der lediglich gr&#246;&#223;ere Einmalzahlungen erbringe. Ob eine Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt w&#228;re und deshalb im Todesfall eine R&#252;ckabwicklung erfolgen m&#252;sse, k&#246;nne nur im Einzelfall beurteilt werden.</p>
<p>Der Gesetzgeber ist bei Beendigung eines Verl&#246;bnisses von einem stillschweigenden Verzicht hinsichtlich der R&#252;ckforderung im Falle der Aufl&#246;sung des „Brautstandes&#8221; durch den Tod eines Beteiligten ausgegangen (§ 1301 Satz 2 BGB). Diese Interessenlage wird im Zweifel auch bei nichtehelichen Paaren vorliegen. Allerdings sollte dies bei der Zuwendung am besten schriftlich niedergelegt werden. Die Zuwendung ist dann allerdings schenkungsteuerpflichtig. Bei einem  Freibetrag von 20.000 Euro und einem Eingangssteuersatz von 30 % wird der Staat relativ schnell zum Mitbeg&#252;nstigten der Schenkung. Insofern empfiehlt es sich, dass beide Lebensgef&#228;hrten m&#246;glichst gleichm&#228;&#223;ig ihren Beitrag zu den laufenden Kosten erbrin-gen. In diesem Fall liegt keine Schenkung vor, sondern beide Beteiligten leisten ihre Zahlun-gen zum gemeinsamen Zusammenleben. Dies hat auch Bedeutung, wenn Kinder oder Noch-Ehegatten bzw. Noch-Lebenspartner zwar Erben werden, aber der Nachlass durch Zuwen-dungen an den Lebensgef&#228;hrten um mehr als die H&#228;lfte gemindert ist. Werden pflichtteilsberechtigte Personen Erben, k&#246;nnen diese n&#228;mlich zus&#228;tzlich, sofern die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers erfolgte, auch Pflichtteilsanspr&#252;che in H&#246;he der H&#228;lfte der Schenkung geltend machen. Handelt es sich dagegen nur um gleichwertige Beitr&#228;ge zum Zusammenleben, ist dies ausgeschlossen.</p>
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		</item>
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		<title>Fehlgeschlagene Sicherung des nichtehelichen Partners (Wohnung)</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/fehlgeschlagene-sicherung-des-nichtehelichen-partners-wohnung/</link>
		<comments>http://www.rechthaber.com/fehlgeschlagene-sicherung-des-nichtehelichen-partners-wohnung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 12:14:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Absicherung nicht ehelicher Partner]]></category>

		<category><![CDATA[Betreuungsverfügung]]></category>

		<category><![CDATA[Ehe ohne Trauschein]]></category>

		<category><![CDATA[nicht eheliche Lebensgefährten]]></category>

		<category><![CDATA[nicht eheliche Lebensgemeinschaft]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnrecht des nichtehelichen Partners]]></category>

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		<description><![CDATA[Haben nichteheliche Partner lange Zeit zusammengewohnt, soll beim Tod eines Partners der &#220;berlebende h&#228;ufig in der gemeinsamen Wohnung verbleiben d&#252;rfen. Allerdings funktioniert dies in vielen F&#228;llen nicht. (&#8230;)
Handelt es sich bei der gemeinsam genutzten Wohnung um eine Mietwohnung, kommt es darauf an, wer Mieter dieser Wohnung ist. Haben beide Partner die Wohnung gemietet, wird das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Haben nichteheliche Partner lange Zeit zusammengewohnt, soll beim Tod eines Partners der &#220;berlebende h&#228;ufig in der gemeinsamen Wohnung verbleiben d&#252;rfen. Allerdings funktioniert dies in vielen F&#228;llen nicht. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-971"></span>Handelt es sich bei der gemeinsam genutzten Wohnung um eine Mietwohnung, kommt es darauf an, wer Mieter dieser Wohnung ist. Haben beide Partner die Wohnung gemietet, wird das Mietverh&#228;ltnis beim Tod eines Mieters mit dem &#220;berlebenden fortgesetzt (§ 563a Abs. 1 BGB). War nur der verstorbene Partner Mieter der Wohnung, tritt der Lebensgef&#228;hrte, wenn ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt bestand, in das Mietverh&#228;ltnis ein (§ 563 Abs. 2 Satz 4 BGB). Voraussetzung ist allerdings, dass in den gemeinsamen Haushalt nicht Kinder des verstorbenen Lebensgef&#228;hrten aufgenommen waren, da diesen ein vorrangiges Eintrittsrecht zusteht. Gleiches w&#252;rde &#252;brigens bei einer Dreiergemeinschaft f&#252;r den in den Haushalt mitaufgenommenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gelten.</p>
<p>War der verstorbene Lebensgef&#228;hrte Eigent&#252;mer der gemeinsam genutzten Immobilie, wird aus steuerlichen Gr&#252;nden dem &#220;berlebenden h&#228;ufig verm&#228;chtnisweise ein unentgeltliches Wohnrecht zugewandt. Es handelt sich dabei unabh&#228;ngig von der Gestaltung um eine schenkungs- bzw. erbschaftsteuerrechtlich relevante Zuwendung. Aufgrund des geringen Freibetrags von 20.000 Euro und einem Eingangssteuersatz von 30 % kann sich vor allem bei jungen Paaren eine nicht unerhebliche Steuerbelastung ergeben. Allerdings gibt es zur Vermeidung der Steuern nur die M&#246;glichkeit der Heirat.</p>
<p>H&#228;ufig wird der Fall &#252;bersehen, dass der Lebensgef&#228;hrte, der Eigent&#252;mer der Immobilie ist, bereits vor seinem Ableben in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. In diesen F&#228;llen ist mangels diesbez&#252;glicher Regelung unklar, ob der Lebensgef&#228;hrte in der Wohnung bleiben darf und ob er f&#252;r die nunmehrige alleinige Nutzung ein Entgelt zu entrichten hat. Wird f&#252;r den kranken Lebensgef&#228;hrten ein Dritter zum Betreuer bestellt, so kann dieser die Herausgabe der im Alleineigentum des betreuten Lebensgef&#228;hrten stehenden, bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Sp&#228;testens ab diesem Zeitpunkt kann er auch die Zahlung einer Nutzungsentsch&#228;digung geltend machen (BGH, Urt. v. 30.4.2008, FamRZ 2008, 1404). Ob diese Entscheidung dem Willen der Lebensgef&#228;hrten entspricht, mag bezweifelt werden. Vermieden werden kann dies nur durch die Errichtung einer Betreuungsverf&#252;gung oder die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, die eine Betreuung durch einen Dritten &#252;berfl&#252;ssig macht. Neben der verm&#228;chtnisweisen Zuwendung des Wohnungsrechtes kann f&#252;r den Fall eines Pflegeheimaufenthalts ein bereits zu Lebzeiten wirksames und nur f&#252;r diesen Fall geltendes, aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht einger&#228;umt werden oder eine entsprechende &#196;u&#223;erung („&#8230; soll unentgeltlich in der Wohnung bleiben d&#252;rfen&#8221;) in einer Betreuungsverf&#252;gung (§ 1901a Satz 1 BGB) gemacht werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schlachtpferderettung Update #5: Landratsamt Schweinfurt verweigert Auskunft</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/schlachtpferderettung-update-5-landratsamt-schweinfurt-verweigert-auskunft/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 09:55:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Rechthaber in Action]]></category>

		<category><![CDATA[Hans Neupärtl]]></category>

		<category><![CDATA[LRA Schweinfurt Pferde]]></category>

		<category><![CDATA[Schlachtpferderettung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir hatten mit Schreiben vom 10.12.2008 beim LRA Schweinfurt um Auskunft gebeten, ob es stimmt, dass das LRA dem Herrn Neup&#228;rtl Pferde zuweist (insbesondere aus &#246;ffentlichen Beschlagnahmungen). Wir regten an, dies - so es der Fall sei - k&#252;nftig nicht mehr zu tun.
Heute erhielten wir das Antwortschreiben: Frau Dr. Carolin Lauer teilt mit Datum vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten mit Schreiben vom 10.12.2008 beim LRA Schweinfurt um Auskunft gebeten, ob es stimmt, dass das LRA dem Herrn Neup&#228;rtl Pferde zuweist (insbesondere aus &#246;ffentlichen Beschlagnahmungen). Wir regten an, dies - so es der Fall sei - k&#252;nftig nicht mehr zu tun.</p>
<p>Heute erhielten wir das Antwortschreiben: Frau Dr. Carolin Lauer teilt mit Datum vom 17.12. mit, dass die Auskunfterteilung hier im Ermessen der Beh&#246;rde st&#252;nde. Wir h&#228;tten kein rechtliches Interesse dargetan. Deshalb k&#246;nne keine Auskunft erteilt werden.</p>
<p>Stattdessen aber erh&#228;lt RECHTHABER folgende Warnung: &#8220;Im &#252;brigen d&#252;rfen wir darauf hinweisen, dass das von Ihnen genannte Internetportal von uns regelm&#228;&#223;ig &#252;berpr&#252;ft wird. Sofern dort Informationen mit wahrheitswidrigem Inhalt  im Zusammenhang mit dem Landratsamt Schweinfurt ver&#246;ffentlicht werden, wird von uns umgehend eine einstweilige Verf&#252;gung beantragt&#8221;.</p>
<p>Nun, liebes Landratsamt: RECHTHABER freut sich &#252;ber jeden Leser! Noch mehr freuen wir uns, wenn das LRA Herrn Neup&#228;rtl ebenso intensiv &#252;berpr&#252;fen, wie dies f&#252;r die Inhalte unseres Portals angek&#252;ndigt wurde.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung der Banken f&#252;r falsche Anlageberatung - Ein &#220;berblick</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/haftung-der-banken-fuer-falsche-anlageberatung-ein-ueberblick/</link>
		<comments>http://www.rechthaber.com/haftung-der-banken-fuer-falsche-anlageberatung-ein-ueberblick/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 20 Dec 2008 08:52:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Anlageberatung]]></category>

		<category><![CDATA[Aufklärungsfehler durch Bank]]></category>

		<category><![CDATA[Bankenhaftung]]></category>

		<category><![CDATA[falsche Anlageberatung]]></category>

		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

		<category><![CDATA[Haftung Banken]]></category>

		<category><![CDATA[Sparkasse]]></category>

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		<description><![CDATA[
In letzter Zeit h&#228;ufen sich (leider) Berichte, dass Kunden von ihrer Hausbank Anlagen empfohlen werden, die sich sp&#228;ter als wertlos oder risikoreich herausstellen. Beispiel ist der Arbeitslose, der sich fr&#252;her etwas Geld gespart hat und nunmehr bef&#252;rchtet, dass durch die Quellensteuer seine Zinsertr&#228;ge verloren gehen, die er in den Zeiten der bevorstehenden Rente als „Zusatzeinnahme&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong></p>
<p>In letzter Zeit h&#228;ufen sich (leider) Berichte, dass Kunden von ihrer Hausbank Anlagen empfohlen werden, die sich sp&#228;ter als wertlos oder risikoreich herausstellen. Beispiel ist der Arbeitslose, der sich fr&#252;her etwas Geld gespart hat und nunmehr bef&#252;rchtet, dass durch die Quellensteuer seine Zinsertr&#228;ge verloren gehen, die er in den Zeiten der bevorstehenden Rente als „Zusatzeinnahme&#8221; verwenden wollte. Sein Berater empfiehlt ihm eine Kommanditbeteiligung an einem so genannten „blind fonds&#8221;, bei dem die Investoren &#252;ber die Anlageform frei entscheiden k&#246;nnen. Im kleingedruckten Prospekt hei&#223;t es, dass es sich um eine Anlage f&#252;r risikobereite Anleger mit hoher Renditeerwartung handelt. Der Bankberater erkl&#228;rt noch, dass es ein sicherer Fonds ist und weist auf die prognostizierte Renditeerwartung hin. Der Fonds kann fr&#252;hestens nach acht Jahren gek&#252;ndigt werden.</p>
<p>Dieser Artikel gibt einen &#220;berblick in die Grunds&#228;tze der Bankenhaftung: (&#8230;)</p>
<p><span id="more-958"></span>Hinsichtlich der Bankenhaftung bei der Vermittlung und Finanzierung von Kapitalanlagen ist zu unterscheiden, ob das Kreditinstitut ausschlie&#223;lich Kreditgeber ist oder ob sie eine Anlageberatung &#252;bernimmt.</p>
<p>Nimmt ein Bankkunde ein Darlehen zur Finanzierung einer Investition auf, ist die finanzierende Bank grunds&#228;tzlich nicht verpflichtet, ihn &#252;ber die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzukl&#228;ren oder sogar vor einem Vertragsschluss zu warnen. Insbesondere bei Steuersparmodellen kann die Bank regelm&#228;&#223;ig davon ausgehen, dass der Kunde selbst &#252;ber die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verf&#252;gt oder sich der Hilfe von Fachleuten wie z. B. eines Steuerberaters bedient. Insbesondere muss die Bank den Kunden nicht von sich aus auf m&#246;gliche Bedenken gegen die Zweckm&#228;&#223;igkeit der gew&#228;hlten Kreditgestaltung (z. B. Kombination mit einer Lebensversicherung) hinweisen. Informationen &#252;ber das Objekt (Wert, Zustand, Mieteinnahmen, Kosten, Wert von Mietgarantien) sowie Beurteilung von Aufwand (Kaufpreis, Sanierungskosten) und Ertrag obliegt dem Kunden selbst.</p>
<p>Nur in Ausnahmef&#228;llen k&#246;nnen sich Aufkl&#228;rungspflichten der Bank ergeben. Es handelt sich um folgende Fallgruppen:</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> Die Bank beschr&#228;nkt sich nicht auf die Rolle als Kreditgeber, sondern &#252;bernimmt erkennbar weitergehende Funktionen wie z. B. die Planung, die Durchf&#252;hrung und den Vertrieb, so dass sie gleichsam als Partei des zu finanzierenden Gesch&#228;fts in nach au&#223;en erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Ver&#228;u&#223;erers oder Vertreibers des Anlageobjekts &#252;bernimmt. Die Zusammenarbeit mit diesem allein gen&#252;gt nicht. Insbesondere soll die &#220;berlassung von Darlehensformularen nicht ausreichen.</li>
<li> Die Bank kennt besondere Risiken wie z. B. die schlechte Bonit&#228;t des Initiators oder Altlasten des Objekts.</li>
<li> Die Bank hat einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich objektbezogener Risiken, von denen sie wei&#223;, dass der Kunde nicht &#252;ber sie verf&#252;gt.</li>
<li> Die Bank hat einen Interessenkonflikt, da sie ihr eigenes finanzielles Engagement hinsichtlich des Modells durch die Verlagerung ihres Risikos auf den Kunden &#252;bertr&#228;gt. Es reicht allerdings nicht, dass die Finanzierungsbank zugleich Kreditgeberin des Ver&#228;u&#223;erers des Objekts ist. Nicht ausreichend ist auch die Doppelfinanzierung.</li>
</ul>
<p>Grunds&#228;tzlich handelt es sich bei der Kreditfinanzierung f&#252;r einen Immobilienerwerb nicht um zwei verbundene Gesch&#228;fte. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (§§ 359, 358 Abs. 3 Satz 3 BGB). Voraussetzung ist eine wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgesch&#228;fte in der Weise, dass sich die Bank nicht mit ihrer Finanzierungsrolle begn&#252;gt, sondern Funktionen des Verk&#228;ufers (Vertrieb, Werbung etc.) &#252;bernimmt. In diesen F&#228;llen k&#246;nnen Einwendungen aus dem Drittgesch&#228;ft auch den Kreditvertrag entgegengehalten werden. H&#228;ufig handelt es sich um T&#228;uschungen der eingeschalteten Vermittlungspersonen. Deren meist &#252;bertreibende oder besch&#246;nigende &#196;u&#223;erungen hinsichtlich des Wertes und der Rentabilit&#228;t der Anlage muss sich die Bank regelm&#228;&#223;ig nicht zurechnen lassen. Das Handeln eines Dritten wird nach bisheriger Rechtsprechung dem Kreditinstitut zugerechnet, das hei&#223;t es handelt sich dann beim Fondsbeitritt und dessen Finanzierung um ein verbundenes Gesch&#228;ft, wenn zugleich mit den Anlageunterlagen der Kreditvertrag vorgelegt wird (sog. B-Gesch&#228;ft), sich Fonds und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH, NJW 2004, 2742) oder ein planm&#228;&#223;iges und konzeptionsm&#228;&#223;iges Zusammenwirken der Bank mit dem Ver&#228;u&#223;erer durch Eingliederung der Bank in dessen Vertriebsorganisation vorliegt (BGH, ZIP 2007, 142).</p>
<p>Eine dar&#252;ber hinausgehende Haftung trifft die Bank nur dann, wenn ihr Kunde erkennbar eine Anlageentscheidung in Kenntnis der Verbindungen seines Kreditinstituts vornehmen will. In diesem Fall kommt stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande. Aus ihm ergibt sich die Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Der Berater muss sich im Einzelfall vergewissern, dass seine Empfehlung dem Kundeninteresse gerecht wird. Insofern muss er sich zun&#228;chst &#252;ber die Anlageziele des Kunden informieren. Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Zwecke muss die empfohlene Anlage auf die pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnisse des Kunden zugeschnitten sein. Insbesondere ist eine Beratung dann nicht anlagegerecht, wenn ein Kunde eine Alterssicherung w&#252;nscht, aber eine Anlageform mit spekulativem Charakter empfohlen wird. Die Bank ist selbst bei einem risikobewussten Anleger verpflichtet zu pr&#252;fen, ob sich dessen Einstellung und Leistungsf&#228;higkeit ge&#228;ndert haben.</p>
<p>In einem zweiten Schritt muss sich die Bank vergewissern, dass das empfohlene Anlageobjekt den W&#252;nschen des Kunden entspricht. Insofern muss die Bank &#252;ber spezielle Risiken, die sich aus einer konkreten Anlageform ergeben k&#246;nnen (Kursrisiko, W&#228;hrungsrisiko, Insolvenzrisiko etc.), besonders aufkl&#228;ren. Die Bank muss, wenn sie im Rahmen eines Beratungsvertrag den Kauf von Fondsanteilen empfiehlt, dem Kunden unaufgefordert mitteilen, ob und in welcher H&#246;he sie f&#252;r den Absatz der betreffenden Anteile Provisionen von der fondsverwaltenden Kapitalanlagegesellschaft erh&#228;lt.</p>
<p>Bei Streitigkeiten &#252;ber die Verletzung diesbez&#252;glicher Beratungspflichten kann bei Privatbanken ein f&#252;r die Bank verbindliches Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der Banken beantragt werden. Ein  Formular findet sich unter <a href="http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/112003/Anschreiben-Ombudsmann-Formular.pdf">http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/112003/Anschreiben-Ombudsmann-Formular.pdf</a> (Stand: 17.12.2008)</p>
<p>Dieses Schlichtungsverfahren ist f&#252;r den Kunden kostenlos. Er hat lediglich seine eigenen Kosten f&#252;r Porto, Telefonate etc. zu tragen. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist der Schiedsspruch f&#252;r die Bank bindend, nicht jedoch f&#252;r den Kunden. Dieser kann stets den Rechtsweg beschreiten. Wegen der Kompliziertheit der Materie empfiehlt sich die rechtliche Beratung durch eine Rechtsanw&#228;ltin oder einen Rechtsanwalt.</p>
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