Ein kleines Gutachten zur Strafbarkeit des „Maibaum-Diebstahls“

Laut einer Meldung der Passauer Neuen Presse vom 07.05.2012 hat der Freundorfer Feuerwehrvorstand bei den „Auslöseverhandlungen“ um den „entwendeten“ Maibaum durch die „Buachzipfler Maibaamgrampfler“ das traditionell übliche Freibier und Brotzeit verweigert und stattdessen mit einer Anzeige gedroht. Bei dem „Einbruch“ in eine Scheune des Vierseithofes, in der der Maibaum versteckt war, wurde ein Holzriegel (20 x 50 cm) abgebrochen und beschädigt. Für den Feuerwehrvorstand sei dies daher kein Brauchtum mehr sondern Diebstahl und Sachbeschädigung.

Für den Straftrechtsanwalt stellt sich daher die Frage, wie sich die Situation generell rechtlich beim „Maibaumstehlen“ darstellt. Woraus ergibt sich strafrechtsdogmatisch die Straflosigkeit des „Maibaumstehlers“? Oder ist dem gar nicht so? [mehr]

Zunächst ist festzuhalten, dass es so etwas wie einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund aufgrund „bayerischen Brauchtums“ in der Strafrechtsdogmatik nicht gibt. Insofern würde die Rechtswidrigkeit nicht entfallen. Diebstahl setzt jedoch eine dauernde Enteignung des Bestohlenen voraus. Eine vorübergehende Enteignung (sog. furtum usus) stellt somit keine Wegnahme i.S. § 242 StGB dar. Sie ist lediglich in Sondertatbeständen z.B. § 242b StGB (unbefugter Gebrauch eines Kfz) unter Strafe gestellt. Geht man davon aus, dass die „Maibaumdiebe“ den Baum in jedem Fall wieder zurückgeben möchten, scheidet ein Diebstahl schon auf der Tatbestandsebene aus. Problematisch sind aber weitere Straftatbestände, wie z.B. Erpressung, Nötigung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Insofern ist dem Feuerwehrvorstand der Gemeinde Freundorf recht zu geben, dass die Beschädigung von fremdem Eigentum grundsätzlich strafbar ist. Hier ist aber zu differenzieren: strafbar ist gem. § 303 StGB nur die vorsätzliche Sachbeschädigung, nicht die fahrlässige. Geht also etwas unabsichtlich kaputt, so ist dies zumindest nicht strafbar, verpflichtet aber möglicherweise zivilrechtlich zum Schadensersatz. Eine Erpressung § 253 StGB oder Nötigung § 240 StGB würde voraussetzen, dass jemand durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung bestimmt wird. Man könnte daran denken, dass mit der nicht rechtzeitigen Herausgabe des Maibaums zum Aufstelltermin und der damit verbundenen Blamage gedroht wird, um damit die „Auslöse“, Bier und Brotzeit, zu erlangen. Nach der Rechtsprechung ist ein Übel bereits dann „empfindlich“, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Dies dürfte wohl beim „Nichtherausgeben“ des Maibaums der Fall sein. Eine Strafbarkeit wird aber wohl an der sog. „Verwerflichkeitsprüfung“ gem. § 240 Abs. 2 StGB scheitern. Danach ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit ein „erhöhter Grad an sittlicher Missbilligung“ und ein „erhöhter Grad sozialwidrigen Handelns“. Hier kommt den „Maibaumstehlern“ nun das bayerische Brauchtum zugute, das Teil der sozial üblichen Verhaltensweisen ist und m.E. dazu führt, dass eine Verwerflichkeit i.S. § 240 StGB in den gängigen Fällen nicht anzunehmen ist. Bleibt noch ein möglicher Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB. Da Maibäume in der Regel gut versteckt sind, ist von einem sog. „befriedeten Besitztum“ i.S.d. § 123 StGB auszugehen. Ein „widerrechtliches“ Eindringen liegt dann vor, wenn das „körperliche Überschreiten der gegenständlichen Grenze des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten geschieht“. Es kommt also entscheidend auf den Willen des Berechtigten an. Geht man davon aus, der Berechtigte ist im Rahmen der Maibaumtradition mit einem Eindringen zum Zwecke der Entwendung des Maibaums einverstanden, liegt keine Strafbarkeit vor. Es stellt sich dann aber – wie im Fall der Freundorfer Feuerwehr – die Frage, welche Art und Weise des Eindringens brauchtumsmäßig geduldet wird. Also nur mit List und Tücke oder mit marginaler Gewaltanwendung gegen Sachen, wie z.B. gegen einen 20 x 50 cm großen Holzriegel, oder …? Wo verläuft hierbei die Grenze? Insoweit befinden sich die „Maibaumstehler“ vorliegend wohl in einem juristischen Grenz- bzw. Graubereich. Geht man anders davon aus, dass die Berechtigten mit einem Eindringen der „Maibaumstehler“ nicht einverstanden sind, würden sich diese wegen eines Hausfriedensbruchs strafbar machen. Bei einer solchen Annahme wäre wohl aber das Brauchtum in diesem Falle am Ende.

Es bleibt zu hoffen, dass kein Gericht damit befasst wird, darüber zu entscheiden, ob ein Hausfriedensbruch vorliegt. Die Beteiligten könnten nämlich jenseits des Brauchtums in der nüchternen Realität juristischer Begrifflichkeit landen.