Seit 03.05.2011 gelten die neuen Regelungen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Durch die Neufassung des § 371 Abgabenordnung (AO) ist eine sog. „Teilselbstanzeige“ nicht mehr möglich. Straffreiheit erlangt nur, wer „zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt“. Zudem hat der Gesetzgeber die Sperrgründe der Selbstanzeige ausgeweitet. So reicht z.B. nun schon der Zugang einer Prüfungsanordnung aus, um eine Selbstanzeige „abzuschneiden“. Bei Steuehinterziehung (§ 370 AO), bei der die verkürzte Steuer den Betrag von 50 000 € je Tat übersteigt, kann gem. § 398 a AO nurmehr von Strafe abgesehen werden, wenn der Nacherklärende die hinterzogenen Steuern und einen Geldbetrag i.H.v. 5 % der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt. Gem. § 238 AO kommen dann noch Hinterziehungszinsen von ½ % je Monat hinzu. Insgesamt kann eine Selbstanzeige daher mit erheblichen Nachzahlungen verbunden sein. Da Straffreiheit gem. § 371 Abs.3 AO nur dann eintritt, wenn der Nacherklärende die hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm bestimmten Frist entrichtet, sollte vor Abgabe einer Selbstanzeige sichergestellt sein, dass die Steuern auch tatsächlich nachentrichtet werden können.