Im Beitrag „Wie berechnet man den Pflichtteil? Ein Praxis-Leitfaden“ haben wir erläutert, welche Aktiv- und Passivposten in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden müssen. Über einen Punkt wird dabei sehr häufig gestritten, nämlich über die Frage, ob der Erbe die Kosten, die in den nächsten 10-20 Jahren für die Pflege des Grabs entstehen werden von der Erbmasse abgezogen werden dürfen. Da sich diese Grapflegekosten im fünfstelligen Bereich bewegen können, ist das für den Pflichtteilsberechtigten ein durchaus relevanter Posten.

Bisher vertritt der BGH die Auffassung, dass die laufenden (zukünftigen) Grabpflegekosten keine Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB sind und deshalb bei der Berechnung des Pflichtteils nicht von der Erbmasse abgezogen werden dürfen (NJW 1973, 2103). Immer mehr Amts- und Landgerichte sehen das aber anders, aktuell zum Beispiel das LG Heidelberg im Urteil vom 31.5.2011 (5 O 306/09). Welche Konstellation lag zugrunde? Die Erblasserin hatte noch zu Lebzeiten einen Teil ihrer Abkömmlinge mit der Verwaltung ihres Vermögens mittels einer Vorsorgevollmacht beauftragt. Nach ihrem Tod veranlasste eines dieser Kinder die Bestattung und schloss für die laufende Grabpflege einen Grabpflegevertrag mit einer Gärtnerei ab. Die Kosten hierfür wurden dem Nachlass entnommen. Ein Miterbe verlangte die Erstattung dieser Beträge in den Nachlass, weil die Grabpflege nicht habe eigenmächtig veranlasst werden dürfen und die Kosten nicht unter § 1968 BGB fielen. In Abweichung vom BGH  meinte das LG Heidelberg dazu nun: (…)„Die Kosten der laufenden Grabpflege unterfallen doch den Beerdigungskosten im Sinn des § 1968 BGB, sofern der Nutzungsberechtigte des Grabes nach der örtlichen Friedhofssatzung solche Unterhaltspflichten zu tragen hat.“ Die gegenteilige Ansicht des BGH und der herrschenden Meinung, nach der diese Kosten deshalb keine Nachlasspassiva sind, weil es sich bei der Grabpflege nur um eine sittliche und nicht um eine rechtliche Pflicht handelt, lehnt das LG ab. Es verweist auf § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG, wonach der Erbe unter anderem für die übliche Grabpflege pauschal 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit abziehen darf. Die Pflicht zur Grabpflege sei jedenfalls dann eine Rechtspflicht und nicht nur eine sittliche Pflicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – laut Friedhofsatzung das Grab „in würdigem Zustand zu halten“ und „dauernd zu pflegen“ sei.

Fazit: (1) Ob man die Argumente des LG Heidelberg für überzeugend hält oder nicht: Im Erbrecht tätige Rechtsanwälte sollten diese Entwicklung im Auge behalten, um sich nicht später einem Haftungsvorwurf auszusetzen. Bekanntlich müssen Anwälte ja bereits eine sich abzeichnende Rechtsprechungsänderung berücksichtigen. (2) Wer seinen Erben diesen Streit ersparen will, sollte dazu entweder in seinem Testament eine klare Anordnung treffen oder noch zu Lebzeiten einen Grabpflegedienst beauftragen, dann handelt es sich in jedem Fall um Nachlasspassiva.

Weitere Informationen zu Testament und Erbrecht hier:

Info-Broschüre zu Testament und Erbschaftssteuer (PDF-Download)
Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
Nachteile des Berliner Testaments
Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
Testierunfähigkeit wegen Demenz
Wozu ein Testamentsvollstrecker?