Die Leiharbeitsbranche boomt: Im Jahr 2011 beschäftigten 17.400 Leiharbeitsfirmen 910.000 Arbeitnehmer in Deutschland. Dabei ist die Dynamik sehr hoch. Während im 1. Halbjahr 2011 580.000 Leiharbeiter neu eingestellt wurden, endeten 569.000 Beschäftigungsverhältnisse, ca. 20% davon, weil die Entleiher die Arbeitnehmer fest übernahmen (Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktberichterstattung, Nürnberg 2012, S. 4, 6, 9). Kein Wunder – das sozialpolitische gewünschte Modell bietet Vorteile für alle Beteiligten. Der Entleiher kann die entliehenen Mitarbeiter testen und die guten übernehmen. Der Arbeitnehmer wird in einer Festanstellung besser verdienen. Und die Leiharbeitsfirma lässt sich ihre Rekrutierungsbemühungen entlohnen. Für den Arbeitgeber, der einen Leiharbeitnehmer fest übernehmen will, stellen sich da folgende Fragen: Wie stelle ich einen Leiharbeitnehmer am günstigsten ein? Muss ich Vermittlungshonorar zahlen? Gibt es Fristen, während derer ich den Arbeitnehmer nicht einstellen darf? Auch für den Arbeitnehmer sind diese Fragen relevant. Als Grundregel gilt: Ein Vermittlungshonorar wird nicht kraft Gesetzes fällig, sondern nur, wenn Sie dies vorab im Überlassungsvertrag mit dem Verleiher vereinbart hatten. Hier die Details:

Unzulässiges Abwerben

Von der Übernahme zu unterscheiden ist das verbotene „Abwerben“. Wir sprechen hier von der Übernahme eines Arbeitnehmers, wenn dieser nicht mehr beim Verleiher arbeitet. Den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer können Sie schon während der Überlassung oder nachfolgend schließen, er darf allerdings erst für die Zeit nach Kündigung und Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses gelten. Denn: Zwar genießt der Arbeitnehmer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), zwei Arbeitsstellen zugleich darf er jedoch nicht haben.

Fordert man dagegen als Entleiher einen Leiharbeitnehmer auf, ohne Einhaltung jeder Kündigungsfrist sofort vom Verleiher zum eigenen Unternehmen zu wechseln, stellt dieses Abwerben ein unerlaubtes Verleiten zum Vertragsbruch dar und ist als „unlauterer Wettbewerb“ keinesfalls zu empfehlen. Der Verleiher kann gegebenenfalls Schadenersatz oder Unterlassung verlangen.

Vermittlungshonorar

Meistens lassen sich Verleiher in AGB des Überlassungsvertrags ihre Rekrutierungsbemühungen über ein Vermittlungshonorar vergüten. Die Vereinbarung eines solchen Honorars ist seit 1.1.2004 zulässig (§ 9 Nr. 3 HS. 2 AÜG). Schließlich tragen die Verleiher auch das wirtschaftliche Risiko, dass der Leiharbeitnehmer vom Entleiher fest übernommen wird. Ein Vermittlungshonorar steht allerdings unter drei Bedingungen. Zum einen darf die Übernahme eines Arbeitnehmers nicht wirtschaftlich unmöglich werden (§ 9 Nr. 3 HS. 1 AÜG); zum anderen muss die Überlassung den Anstoß zur Anstellung gegeben haben; schließlich muss die Höhe des Honorars in angemessenem Verhältnis zu Überlassungsgebühr und –dauer sowie zum Rekrutierungsaufwand stehen (Urteil des BGH v. 11.03.2010, Az. III ZR 240/09). Einige Grundregeln stehen fest: Für hochqualifizierte Arbeitskräfte sind bis zu drei Bruttomonatsgehälter angemessen. Der BGH verlangt außerdem, dass die Höhe des Honorars sinkt, je länger die Überlassung dauert. Andernfalls ist die gesamte Klausel unwirksam.

Frist

Wenn ein Vermittlungshonorar vereinbart ist, gibt es keine gesetzliche Frist, während derer man den Arbeitnehmer nach dem Ende der Überlassung nicht einstellen dürfte. Bisweilen vereinbaren Verleiher formularmäßig Fristen, z. B. drei Monate nach Ende der Überlassung, um dadurch das Vermittlungshonorar auszudehnen. Auch hier gelten die oben erwähnten Maßstäbe: Sinkt das Honorar nicht, je länger die Frist, so ist die Klausel unwirksam.

Fazit

Wie ist also der günstigste und sicherste Weg? Der erste Schritt ist, die vereinbarten AGB genau zu lesen und juristisch zu prüfen. Der zweite Schritt ist, mit dem Arbeitnehmer offen die Frage einer dauerhaften Festanstellung zu klären. Im dritten Schritt sollte der Arbeitnehmer sein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Verleiher ordentlich kündigen, damit Sie ihn in einem vierten Schritt problemlos fest anstellen können.

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