Bekanntlich ist es verboten, während der Fahrt mit dem Handy am Ohr zu telefonieren. Das gibt ein Bußgeld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Allerdings ist der Begriff „Benutzung“ nach wie vor mit Unsicherheit behaftet. Der Grundsatz: „Benutzung“ beurteilt sich danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu seiner Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht. Keine „Benutzung“ also bei bloßem Aufheben des Handys und dem berühten „Umlegen“ im Auto. Anders aber, wenn das Handy ans Ohr gehalten wird, um zu prüfen, ob das Handy ausgeschaltet ist. Sogar schon der Blick auf ein eingeschaltetes Handy ist verboten. Mit Bußgeld bedroht sind daher das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso wie einer SMS. Selbstredend darf ein Handy während der Fahrt auch nicht als Diktiergerät verwendet werden. Eine kleine Besonderheit am Rande: Auch der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz darf während der Fahrstunde nicht mit dem Handy telefonieren. All das (zum Beispiel „Hab nur mal kurz nach der Uhrzeit geschaut“) sind also gegenüber dem Ordnungshüter untaugliche Einlassungen. Die einzig korrekte Antwort ist: „Ich habe das Handy nur kurz umgelegt.“  (…)Das Verbot der Handynutzung gilt nämlich nur dann nicht, wenn das Auto steht und der Motor ausgeschaltet ist oder wenn das Handy in einer Halterung steckt und nicht berührt zu werden braucht. Kurios ist daher eine Entscheidung des OLG Köln, wonach das Telefonieren im Auto mit dem Schnurlostelefon der Festnetzanlage während der Fahrt nicht verboten sein soll, da es sich dabei nicht um ein Mobiltelefon , sondern um den Festnetzanschluss handelt. Da hat einer wohl das Prinzip der teleologischen Auslegung nicht ganz verstanden. Es geht nun einmal darum, dass der Fahrer seine Hände frei hat und seine visuelle Konzentration nicht vom Straßenverkehr weggelenkt wird.

Die Rechtsprechung zum „Handyverbot“ im Auto bleibt also nach wie vor spannend.