Zwar verjähren auch Schadensersatz- oder Regressansprüche gegen Rechtsanwälte gemäß den allgemein Vorschriften (§§ 194 ff BGB), also nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Aber: Laut BGH-Rechtsprechung (zuletzt mit Urteil vom 6.2.2014 – IX ZR 217/12) beginnt diese dreijährige Verjährung eines Anspruches wegen anwaltlicher Falschberatung erst dann zu laufen, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsberater Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Diese „Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände“ hat der Mandant eben nicht bereits dann, wenn er weiß, dass er – flapsig formuliert – den Prozess verloren hat. Sondern er muss auch Kenntnis von Tatsachen erlangen, die auf einen Anwaltsfehler hindeuten. BGH: „Die Fachkunde des Rechtsanwalts und das Vertrauen seines Auftraggebers begründen im Rahmen eines Anwaltsvertrages typischerweise eine Überlegenheit des Anwalts gegenüber seinem regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten. Ohne Kenntnis von Tatsachen, die aus seiner Sicht auf eine anwaltliche Pflichtverletzung deuten, habe dieser keine Veranlassung, die anwaltliche Leistung in Frage zu stellen.“

Fazit: Da ein Anwalt gegenüber dem eigenen Mandanten selten von sich aus thematisieren wird, dass er da vielleicht etwas nicht ganz optimal gemacht hat, und sich auch Richter selten in Anwaltsschelte üben, dürfte ein Anwaltsfehler für den Mandanten in den wenigsten Fällen evident sein. In der Praxis heißt dass, dass Rechtsanwälte häufig noch viele Jahre später mit Schadensersatzforderungen konfrontiert werden können. Ein weiterer Grund, über die Rechtsform der PartGmbB nachzudenken.

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