Feind, Todfeind, Miterbe: Nicht selten können sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft überhaupt nicht einigen, was mit dem Nachlass geschehen soll, wer also was bekommt und wer wen mit welchem Betrag auszahlen muss. Vor allem wenn die Erbmasse nur oder zum größten Teil aus einer Immobilie besteht, z.B. dem Elternhaus, in dem vielleicht sogar der betagte Vater oder die betagte Mutter noch wohnt. Viele Geschwister haben sich in der Konstellation schon heillos zerstritten aus Anst, bei der Verteilung der Erbmasse zu kurz zu kommen. Bekanntlich müssen wichtige Entscheidungen in einer Erbengemeinschaft einstimmig gefasst werden (§ 2038 I BGB). Nur Notmaßnahmen darf ein Miterbe allein in Auftrag geben (etwa ein undichtes Dach abdichten lassen). Selbst wenn also drei von vier Miterben das Haus verkaufen wollen, sich der vierte aber quer stellt, dann ist die Gemeinschaft blockiert. Ja nicht einmal vermieten kann die Erbengemeinschaft das Objekt, wenn sich nicht alle Miterben einigen können. Mit anderen Worten: Der Status Quo ist zementiert. Mehr zu den Problemen einer Erbengemeinschaft und wie man diese durch Testamentsgestaltung vermeidet hier.

Das einzige Mittel, dieses Patt aufzulösen, ist die sog. Teilungsversteigerung, ein Verfahren ähnlich (aber nicht völlig identisch mit) der Zwangsvollstreckung (§ 180 ZVG). Teilungsversteigerung deshalb, weil versteigert wird, um den Erlös dann unter den Miterben zu verteilen. Anlass der Teilungsversteigerung ist also nicht die Zahlungsunfähigkeit (wie bei der Zwangsversteigerung), sondern die Unfähigkeit der Erben, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Zeichnet sich in einer Erbengemeinschaft ab, dass es keine gütliche Lösung geben wird und man deshalb auf eine Teilungsversteigerung zusteuert, dann sollte sich jeder Miterbe die Frage stellen: Bringt es mir einen taktischen Vorteil, wenn ich derjenige bin, der als erster den Antrag stellt, also das Vertsteigerungsprocedere einleitet? Die Antwort ist häufig: ja! Der Antragsteller ist nämlich „Herr des Verfahrens“ und hat das Steuer in der Hand. Zum einen kann er die anderen Miterben oft schocken, weil in zerstrittenen Erbengemeinschaften zwar häufig mit der Teilungsversteigerung gedroht wird, dann aber lange keiner wirklich einen Antrag stellt; ist ja mit Gerichts- und Anwaltskosten verbunden und vielen ist das Procedere dann doch nicht so ganz geheuer. Oft einigen sich die Miterben dann doch noch zwischen Antragstellung und tatsächlichem Versteigerungstermin. So schnell geht es in aller Regel ja nicht: Zwischen Antrag und tatsächlicher Versteigerung liegen meist neun bis 18 Monate, genug Zeit, um sich doch noch gütlich zu einigen. Der wichtigste Vorteil ist: Der Antragsteller kann das Versteigerungsverfahren jederzeit wieder beenden, etwa um bei der Versteigerung den Zuschlag an unliebsame Mit-Bieter zu unterbinden oder wenn die Gebote überraschend in ungeahnte Höhen steigen und der Antragsteller selbst nicht mehr mitbieten kann. Dann sind zwar Kosten angefallen, aber eine Rücknahme des Antrags ist dann immer noch besser als den Dingen seinen wirtschaftlich ungünstigen Lauf zu lassen. Hier ein Beispiel eines Antrags auf Teilungsversteigerung eines Miterben: Antrag Teilungsversteigerung

Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht:

Broschüre „Fakten zum Erbrecht“
Testierunfähigkeit wegen Demenz
Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
Kann man seinen Arzt zum Erben einsetzen?
Info-Broschüre “Fakten zum Erbrecht”
Nachteile des Berliner Testaments
Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
Wozu ein Testamentsvollstrecker
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?