Bei Unfällschäden, Arzthaftungsfällen und sonstigen Verletzungen einer Person denkt jeder Rechtsanwalt sofort an Schmerzensgeld. Vergessen wird aber häufig, dass auch ein sog. Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden kann. Und zwar nicht nur, wenn eine Hausfrau verletzt wird, sondern auch beim Ehemann – nach einer aktuellen BGH-Entscheidung sogar bei Singles. Vergisst der Anwalt diesen Posten, haftet er auf Schadensersatz. Außerdem verschenkt er Gebühren, wenn er den Haushaltsführungsschaden nicht geltend macht.

Der BGH entschied per Urteil vom 03.02.2009 (VI ZR 183/08): Auch einer allein stehenden Person mit eigenem Haushalt steht ein Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Haushaltsführungsschadens zu. Dieser Schaden kann fiktiv abgerechnet werden; es muss also gerade keine entgeltliche Ersatzkraft mit der Haushaltsführung beauftragt werden. Bei der Schätzung dieses Schadens darf sich das Gericht grundsätzlich an der Tabelle nach Schulz-Borck/Hofmann orientieren.