Manche Anwaltskollegen scheinen selbst so von ihrer Kompetenzfülle beeindruckt zu sein, dass sie die Tatsache der OLG-Postulationsfähigkeit stolz auf den Briefbogen drucken oder ihre Website damit schmücken. Dumm nur: Das darf in Deutschland jeder Anwalt. Zur Information für die ganz jungen Kollegen: Früher war das mal anders; bis Mitte 2007 durfte man vor dem OLG nur auftreten, wenn man einige Jahre Berufserfahrung nachweisen konnte und sich bei einem bestimmten OLG zugelassen hatte (Hintergrund war, dass die edlen OLG-Richter sich nicht mit unerfahrenen Anwälten abgeben müssen, die gar noch von auswärtigen Gerichtsbezirken kommen, also eine ähnliche Überlegung wie sie traditionell der britischen Unterteilung der Anwaltschaft in Solicitors und Barristers zugrunde lag).

Aber heute darf das, wie gesagt, jeder. Auch schon am ersten Tag der Zulassung. Die letzte verbleibende Gruppe „besonderer“ Rechtsanwälte, sind die Rechtsanwälte beim BGH, sogar mit eigener Kammer.

Das OLG Bremen entschied deshalb – wenig überraschend – per Beschluss vom 20.02.2013 (2 U 5/13), dass die Angabe „Zulassung OLG, LG, AG,…“ im Impressum des Internetauftritts eines Rechtsanwalts irreführend ist, weil damit der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls in Bremen gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.

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