Rechtsfragen des Güterrechts spielen während einer bestehenden und glücklichen Ehe eher eine untergeordnete Rolle. Kommt es allerdings zu einer Trennung der Partner rückt die Regelung der Vermögensverhältnisse in den Vordergrund.

Der Ansatz im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist, dass das während der Ehe erworbene Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam zur Verfügung steht und jeder Ehegatte hälftig am wirtschaftlichen Erfolg der Ehe partizipieren soll. Was aber, wenn einer der Ehegatten durch illoyale Handlungen versucht sein Vermögen zu mindern? Der ehemalige Partner also gezielt, in der Absicht den Anderen zu benachteiligen, Geld ausgibt, um die Ausgleichszahlung so gering wie möglich zu halten? Ist man solchen Handlungen schutzlos ausgeliefert? (…)

Mit der Reform des Familienrechts zum 01.09.2009 hat der Gesetzgeber zahlreiche Schutzmechanismen eingefügt. So wurde beispielsweise der Berechnungszeitpunkt über die Höhe der Ausgleichsforderung verändert, eine Auskunftspflicht über illoyale Vermögensminderungen eingefügt sowie die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf das aktive Vermögen durchbrochen.

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage liegt der Berechnungszeitpunkt nun auch für die Höhe der Ausgleichsforderung, im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Manipulationen an der Vermögensmasse sind so während der Dauer des Scheidungsverfahrens nicht mehr möglich. Das Risiko einer unverschuldeten Vermögensverringerung verbleibt damit nun allerdings beim Ausgleichsschuldner.

Daneben besteht nun ein gesetzlich normierter Auskunftsanspruch über das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung. Trägt ein Ehegatte Umstände vor, die den konkreten Verdacht einer illoyalen Vermögensverfügung begründen, so muss der Andere Auskunft über den Verbleib von bestimmten Vermögenswerten erteilen. Wegen der Neuregelung des § 1375 II S.2 BGB wird bei Verringerungen am Vermögen eines Ehegatten zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und Rechtshängigkeit der Scheidung vermutet, dass diese auf illoyale Handlungen zurückzuführen ist. Über den Verbleib der Werte muss Rechenschaft abgelegt werden.

Ein Auskunftsanspruch über die während der Ehezeit verfügten Werte besteht, wenn ausreichende Indizien dafür vorliegen, dass das Vermögen in Benachteiligungsabsicht beiseite geschafft wurde.

Neu ist auch, dass die Ausgleichsforderung bei illoyalen Vermögensminderungen nicht mehr auf die Höhe des Vermögens begrenzt ist. Im Fall eines illoyalen Verhaltens wird damit der Grundsatz, dass zur Erfüllung einer Ausgleichsforderung keine Verbindlichkeiten einzugehen sind, durchbrochen. Dieser Grundsatz schützt nur den loyalen Ehegatten.