Laut LG Hamburg (Urteil vom 07.08.2014, 327 O 118/14) darf eine Kanzlei im Internet nicht mit Namen von Städten werben, in denen diese Kanzlei keine eigene physische Präsenz hat. Im konkreten Fall trat eine Anwaltskanzlei im Internet auf mit dem Text „HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG … RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL“. Eine solche Angabe von Ortsnamen sei irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG, so das LG Hamburg, denn seit der Abschaffung der Singularzulassung handele sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG sei das Verständnis des angesprochenen Verkehrs. Dieser erwarte ein physisches Vertretensein der Kanzlei an diesen genannten Orten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros. Die Beklagte warb hier jedoch gerade nicht mit bundesweiter Tätigkeit, sondern nannte lediglich bestimmte Städtenamen, nur weil das für die Listung in Suchmaschinen Vorteile bot. Hier die Entscheidung im Volltext:  LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2014 – 327 O 118/14

Weitere Beiträge zum Thema Anwaltsrecht hier:

Anwalt verjubelt 10.000 Euro Honorarvorschuss: Veruntreuung von Fremdgeld?
Darf ich eingehendes Mandantenfremdgeld mit Honorarforderung verrechnen?
Honorarvereinbarung auch per e-Mail wirksam
Anwaltsgebühren für Einsteiger
Unwirksam vereinbartes Erfolgshonorar: Trotzdem wenigstens RVG-Gebühren?
Klärt Anwalt nicht darüber auf, dass Gebühren den wirtschaftlich erreichbaren Vorteil übersteigen, entfällt Anwaltshonorar (LG Duisburg)
Neue App: Prozesskostenrechner des DAV
Rechnung an Mandanten im Ausland: MwSt oder nicht?
Terminsvertretung: Wem gehört die Vergleichsgebühr?
30 Prozent mehr Anwaltshonorar: kein Problem
Schade drum: BGH gönnt Anwälten doch nur die 1,3 Geschäftsgebühr
Stundenhonorar: Time Sheet muss detailliert und mit Gründen versehen sein
Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Abschlussschreiben bringt Honorar
Was verdienen Rechtsanwälte wirklich?
Durchschnitts-Jahresumsatz eines Anwalts (west)
Stundensatz bis 500 Euro zulässig