Einen rechtssicheren Text für eine Stellenanzeige zu formulieren ist seit Einführung des AGG ein Minenfeld (siehe hier). Dass man geschlechtsneutral ausschreiben muss, ist sowieso klar. Anzeigen mit „Sekretärin gesucht“ oder „Teamassistentin gesucht“ sind somit blutige Anfängerfehler. Was aber häufig übersehen wird ist, dass auch nicht der Eindruck erweckt werden darf, man würde Bewerber wegen ihres Alters bevorzugen oder benachteiligen. Ein Text  “Erfahrener Ingenieur (m/w) gesucht” ist daher auch falsch, da “erfahren” als (unzulässige) Bevorzugung älterer Bewerber ausgelegt werden kann. Und manche Bewerber sind nicht zu schüchtern, gegen Stellenanzeigen vorzugehen, in denen „gute Deutschkenntnisse“ verlangt werden, denn das deute auf Diskriminierung nach ethnischer Herkunft her.

Das LAG Schleswig-Holstein musste im Urteil vom 13. November 2012 (Az.: 2 Sa 217/12) über einen Fall entscheiden, bei dem die Bewerberin gleich dreifache Diskriminierung monierte: wegen Geschlechts, Alters und Abstammung: Eine 1961 in Russland geborene Systemtechnik-Ingenieurin hatte sich auf drei zeitlich folgende Ausschreibungen eines Arbeitgebers als Softwareprogrammiererin bewarb. Eine Absage erhielt sie lediglich auf die erste Bewerbung. Die Bewerberin forderte vom Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 18.000 Euro und begründete dies mit einer Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ausländischen Herkunft.

Das LAG sah jedoch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).  Die Begründung: Weist ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung auf die Mitarbeit in einem dynamischen Team hin, liege darin ohne weitere Zusätze kein Hinweis für eine Altersdiskriminierung. Die bloße Herkunft aus Russland erfülle den Begriff der Ethnie nicht. Es gebe zudem keine Hinweise auf eine ethnische Diskriminierung in der Ausschreibung. Die Beschreibung im Stellenprofil, dass gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift verlangt wurden, ergebe ohne weitere Aspekte keine Indiztatsache für eine Diskriminierung. Die Tatsache, dass im weiteren Ausschreibungstext der Begriff „Softwareentwickler“ nicht erneut in beiden Geschlechtsformen verwandt wurde, lasse nicht den Schluss zu, es würden nur Männer gesucht. Die Überschrift der Stellenausschreibung mache hinreichend deutlich, dass beide Geschlechter gemeint seien. In den Formulierungen „dynamisches Team“ und „hohe Belastbarkeit in einem dynamischen Umfeld“ liege kein Altersbezug, es sei nicht zu erkennen, dass damit nur jüngere Bewerber gemeint seien.

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