Schon klar, mit Abmahnungen macht man sich unbeliebt. Dennoch outen wir uns heute vor der gesamten Online-Öffentlichkeit: Ja, unsere Kanzlei verschickt Abmahnschreiben. Meistens schämen wir uns nicht einmal dafür.

Das neueste Aha-Erlebnis war der distinguierte 60-jährige Wirtschaftsanwalt in unserer Bürogemeinschaft, der bislang oft über die moderne „Abmahnerei wegen jeder Kleinigkeit“ gelästert hatte. Neulich stand er entrüstet vor mir und beschwerte sich: „Nun steht heute zum dritten Mal dieser dreiste BMW-Fahrer auf meinem Tiefgaragenstellplatz, für den ich [unsere Kanzlei ist in der Münchner City] jeden Monat 250 Euro zahle! Da muss man doch etwas machen können!“

Natürlich kann man: Nämlich entweder abschleppen lassen, wenn man 150 bis (in Großstädten) 400 Euro Abschleppkosten verauslagen und später mühsam einklagen will (bei Tiefgaragenstellpätzen kommen Abschleppdienste übrigens oft gar nicht, da technisch zu schwierig). Oder aber man lässt – Sie erraten es – abmahnen, also für die Zukunft zur Unterlassung auffordern. Was übrigens gar nicht funktioniert: die Polizei zu rufen. Die interessiert sich nämlich nur für den öffentlichen Verkehrsraum; bei privaten Stellplätzen hält sie sich dagegen vornehm raus und verweist worauf? Richtig, auf den ordentlichen Rechtsweg mit seinen zivilrechten Abwehr- und Unterlassungsansprüchen.

Ähnlich ist es mit unerwünschter Werbepost. Auch hier bestehen Unterlassungsansprüche. Bei Spam-Mails findet man den Absender allerdings meist nicht heraus oder er sitzt im Ausland. Bei echter Werbepost, lästigen Werbefaxen oder cold calling hat man eher eine Chance, den „Störer“ zu identifizieren und den Anspruch durchzusetzen.

Wen es interessiert, wie eine solche „Abmahnung“ tatsächlich aussieht (juristisch korrekt und präzise ist statt des Reizwortes Abmahnung: Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung), hier ein Beispiel eines anwaltlichen Abmahnschreibens, im konkreten Fall wegen unerlaubt zugesandter Werbefaxe.

Beispiel für anwaltliche Unterlassungsaufforderung wg. Faxwerbung