Bei der Zustellung wichtiger Schriftstücke – etwa Kündigungen oder Widerrufserklärungen – gibt es immer wieder Probleme. So ist oft unklar, ob Briefe, die per Einschreiben verschickt werden, als Zustellungsnachweis anerkannt werden. Die Schwächen der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein haben wir hier erläutert. Auch das günstigere Einwurfeinschreiben war bislang nicht immer der Freund des Zivilreichters. Das könnte sich jedoch mit einem kleinen Halbsatz des BGH aus dem Jahre 2012 geändert haben. Im Urteil vom 25.01.2012 aus dem Bereich des Widerrufsrechts von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen, erwähnt der BGH zwischen den Zeilen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht durch Verschicken eines Einwurfeinschreibens an die Postfachadresse des Unternehmens ausüben könne. Somit scheint der BGH das Einwurfeinschreiben als sichere Zustellungsmethode anzuerkennen.

Der Empfänger kann natürlich auch dann noch behaupten, der Briefumschlag sei leer gewesen, das Schreiben habe keine Unterschrift enthalten oder es hätte sich etwas anderes als der tatsächlich verschickte Brief darin befunden. Die Fantasie klammer Schuldner hat ja kaum Grenzen. Daher ist es wie schon früher ratsam, das Schreiben im Beisein eines Zeugen in den Briefumschlag zu stecken. Den Tag der Zustellung kann man mit Hilfe der Sendungsnummer und des Versanddatums bequem online abfragen. Zusammen mit dem Versandbeleg dürfte so durch Einwurfeinschreiben ein sicherer Zustellungsnachweis zu führen sein. Alternativ steht natürlich auch die Zustellung über den Gerichtsvollzieher oder einen vertrauenswürdigen Boten zur Verfügung. Informationen zur erleichterten öffentlichen Zustellung an eine GmbH finden Sie im Artikel: Wenn es doch nur eine Briefkastenfirma wäre!