Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat in ihrer heutigen Mitteilung Nr. 097/2012 die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vorab bekanntgegeben. Danach scheidet eine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit aus. Niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte handeln bei der Wahrnehmung der ihnen gem. 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger i.S. § 11 Abs. 1 Nr.2 StGB noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen i.S. von § 299 StGB.