Das Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 21. Juli 2011; Az.: 17 Ca 112/11) gab einem Arbeitgeber Recht, der einem Chemisch-Technischen Assistenten während der Probezeit wegen einer bestehenden HIV-Infektion gekündigt hatte. Eine solche Kündigung sei in der Regel wirksam, weil der Kündigungsschutz noch keine Anwendung finde. Der Arbeitnehmer hatte gegen die Kündigung geklagt und zudem eine Entschädigung verlangt, weil er sich wegen einer Behinderung diskriminiert fühlte. Das Gericht verwies aber darauf, dass die Kündigung nicht auf ihre sachlichen Gründe überprüft werden müsse, weil das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate Bestand gehabt habe und daher noch kein Kündigungsschutz bestehe. Die Kündigung erweise sich auch nicht als willkürlich, weil die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Arbeitssicherheit nachvollziehbar seien. Auch eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung liege nicht vor, weil eine reine HIV-Infektion nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führe und damit keine Behinderung im Rechtssinne darstelle.

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