Verkaufen im Internet. Eine verlockende Vorstellung für viele (angehende) Händler. Man muss keine teuren Ladenflächen mieten und erreicht Millionen potentieller Kunden weltweit. Nur einen Online-Shop programmieren und los geht’s. So stellen sich viele Jungunternehmer das vor.

In der Realität kommen dann aber – statt vieler Online-Bestellungen – erst einmal etliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Vorwürfen wie: unvollständiges Impressum, Verstoß gegen Preisangabenverordnung und dutzende andere Vorschriften, von denen unser Jungunternehmer bislang nie etwas gehört hat, zum Beispiel das landläufig eher weniger bekannte Telemediengesetz. Vom spannenden Thema Belehrung über das Widerrufsrecht ganz zu schweigen. Die etablierten Online-Shop-Betreiber überwachen nämlich den Markt und mahnen gnadenlos ab, um neue Konkurrenten möglichst gleich wieder aus dem Markt zu schießen. Die Margen sind eng. Die Sitten rau. Außerdem haben viele Online-Shop-Betreiber am Anfang selbst juristisches Lehrgeld gezahlt und geben diese unschöne Erfahrung nun weiter.

Wer heute einen professionellen Onlineshop betreibt, braucht nicht nur einen professionell programmierten Shop (da geben sich die Jungunternehmer noch die meiste Mühe), sondern auch kaufmännisches Wissen (oft sind die Geschäftsgrundlagen völlig falsch kalkuliert) sowie vor allem ein kleines Jurastudium mit Schwerpunkten Verbrauchsgüterkauf und Fernabsatzgesetz. Wer kostenpflichtige Abmahnungen sicher vermeiden will, kommt um professionelle Beratung nicht herum. Wer hieran zunächst spart, zahlt im Ergebnis dreifach: erst die Anwaltskosten (fremde und eigene) wegen der Abmahnungen und dann doch noch die Kosten für die anwaltliche Beratung zum Shop selbst.

Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten rechtlichen Anforderungen beim Betreiben eines Onlineshops:  (mehr …)A. Impressumspflicht

Als Betreiber eines Onlineshops müssen Sie über eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) verfügen. Was Sie im Impressum angeben müssen, ist in § 5 TMG (Telemediengesetz) geregelt. Danach sind u.a. folgende Angaben zu machen:

1. den Namen und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

Anzugeben sind sowohl Vor- als auch Nachname. Wenn man meint, dass man hierbei keinen abmahnungsrelevanten Fehler machen kann, der irrt. Denn häufig wird der Vorname nur abgekürzt, was der Impressumspflicht nicht genügt.

Akademische Titel, Dienstgrade und Berufsbezeichnungen sind nicht Bestandteil des Namens, Adelsprädikate hingegen schon (vgl. Art. 123 I GG, 109 III 3 2 WRV).

Wichtig ist auch, dass die Angabe einer privaten Kontaktadresse nicht genügt. Auch die Angabe einer bloßen Postfachadresse ist nicht ausreichend.

Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich. Teilweise wird hier sogar vertreten, dass die Rechtsform ausgeschrieben werden muss (z.B. Offenen Handelsgesellschaft). Ob eine Abkürzung genügt (z.B. OHG), ist richterlich noch nicht geklärt. Wer sicher gehen möchte, sollte die Rechtsform daher vorsichtshalber ausschreiben.

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

Hier müssen Sie zwingend Ihre E-Mail-Adresse angeben. Ob daneben auch eine Telefonnummer anzugeben ist, war jahrelang umstritten. Der EuGH hat mittlerweile für Klarheit gesorgt. In seinem Urteil vom 16. Oktober 2008 entschied das Gericht, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich ist, sofern (zusätzlich zur Email-Adresse) ein weiterer unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet ist. Unmittelbare Kommunikation bedeutet, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet sein darf. Effizient heißt, „dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist“. Dies kann z.B. auch eine Faxnummer sein.

3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf

4. Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer

Anzugeben ist hier insbesondere die aus den Buchstaben DE sowie 9 Ziffern bestehende USt-ID-Nr.

6. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

B. Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung

Unzulässige Widerrufsbelehrungen haben in den vergangenen Jahren zu massenhaften Abmahnungen geführt. Dies insbesondere auch deshalb, weil selbst die Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Ein Händler war daher selbst dann nicht vor Abmahnungen sicher, wenn er die amtliche Musterwiderrufsbelehrung des Ministeriums verwendete. Die Musterwiderrufsbelehrung trug daher nicht wirklich zur Rechtssicherheit bei.

Dies soll sich nun aufgrund einer neuen, seit 11.06.2010 geltenden Musterwiderrufsbelehrung ändern. Denn die Belehrung wurde überarbeitet und ist nun – anders als in der Vergangenheit – nicht mehr in einer bloße Verordnung (BGB-InfoV) geregelt ist, sondern direkt im Gesetz. Dies hat zur Folge, dass Gerichte die Belehrung als gesetzmäßig anerkennen müssen.

Wer nun aber denk, mit der Verwendung des amtlichen Musters auf der sicheren Seite zu sein, den muss man leider enttäuschen. Denn der Europäische Gerichtshof hat im letzten Jahr entschieden, dass die deutsche Regelungen zum Wertersatz rechtswidrig sind (Urteil vom 03.09.2009, Az.: C 489/07). Leider hat es der Gesetzgeber aber zeitlich nicht mehr  geschafft, dieses Urteil bei der Gesetzgebung, und damit auch bei der Verfassung der (neuen) Musterbelehrung, zu berücksichtigen. Daher muss die aktuelle Musterwiderrufsbelehrung vom 11.06.2010 in nächster Zeit erneut geändert werden – und zwar zusammen mit der neuen Regelung über den Wertersatz (§ 312 e BGB). Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist derzeit noch nicht bekannt. Aktuell liegt lediglich ein Referentenentwurf zum „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen“ vor.

Bis zur Gesetzesänderungen können und sollten Sie daher die Musterwiderrufsbelehrung in der Fassung vom 11.06.2010 verwenden. Diese finden Sie Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB unter http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html.

C. Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder, Videos und Texte

Wenn Sie heute einen Internetshop betreiben, kommen Sie nicht mehr daran vorbei, Ihre Waren mit Bildern bzw. Produktabbildungen zu versehen. Nicht selten bedient man sich dabei fremder Fotos. Durch einfaches Kopieren von der Website eines Konkurrenten oder Herstellers kommt man vermeintlich einfach und billig an das perfekte Bild für den eigenen Werbeauftritt. Leider nur vermeintlich. Denn was vielen Shopbetreibern nicht bekannt ist bzw. gerne ignoriert wird: Bilder und Texte dürfen ohne Zustimmung des Urhebers nicht verwendet werden. Tut man dies doch, drohen neben einer Abmahnung auch Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Da die Streitwerte bei Urheberrechtsverstöße von Haus aus im fünfstelligen Betrag liegen, kommen so schnell Kosten in Höhe von mehreren hundert bis tausend Euro zusammen. Bilder und Texte sollten daher nur mit (schriftlicher) Zustimmung des Rechtinhabers verwendet werden.

Neben den soeben genannten Punkten werden zudem bei AGB-Bedingungen, Datenschutzerklärungen und dem Versenden von Werbe-Emails bzw. Newslettern kostspielige Fehler gemacht. Da Ausführungen hierzu den Rahmen des Aufsatzes sprengen würden, sollen diese Probleme nur angesprochen und demnächst an anderer Stelle ausführlich behandelt werden.