Der offizielle Titel erweckt nicht den Eindruck spannender Urlaubslektüre. Dennoch macht die „Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“ den Anwälten, die sich mit internationalen Erbfällen beschäftigen das Leben leichter. Die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle wird durch die Erbrechtsverordnung (veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 27.7.2012, L201/107ff) erheblich einfacher, transparenter und in der gesamten EU einheitlich. So bestimmt sich das anzuwendende materielle Erbrecht ab Mitte 2015  nach dem Ort des letzten Aufenthaltes des Erblassers (es sei denn es handelt sich um rechtsmissbräuchliche Gestaltung kurz vor dem Tod). Alternativ kann der Erblasser aber auch das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung nicht tangiert. Hier die ergänzende Pressemitteilung (nur in Englisch verfügbar).

Allgemeine Informationen zum Erbrecht in der EU in diesem Beitrag hier. Speziell zur Abwicklung von Erbfällen in Großbritannien siehe hier.