Auch Anwälte arbeiten immer öfter grenzüberschreitend, vor allem innerhalb Europas. Traditionell studieren Juristen in ihrer Ausbildung zwar „nur“ ihre nationale Rechtsordnung, weshalb der Spruch existiert: Mathematiker, Chemiker, Architekten oder Ärzte bleiben das auch im Ausland während der Jurist bei Überschreitung der Staatengrenze zum Laien wird. Im anwaltlichen Berufsleben wird diese Regel aber immer öfter durchbrochen. Und zwar nicht nur durch Großkanzleien, die im Ausland Büros eröffnen und dort nationale Anwalte anstellen. Nein, auch einzelne Anwälte machen sich auf die Reise ins Ausland und trauen sich, dort als Anwälte zu arbeiten. Die EU hat mit der Richtlinie 98/5/ED (sog. Rechtsanwaltsniederlassungsrichtlinie) dafür einen Rechtsrahmen und sogar einen speziellen Begriff geschaffen: Niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt (oft auch „Europäischer Rechtsanwalt“). Wer als Rechtsanwalt nicht gleichauswandern will, aber anwaltliche Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten möchte, kann sich auf die Richtlinie 77/249/EWG (Rechtsanwaltsdienstleistungsrichtlinie) berufen.  Weitere Informationen hier und hier.  Eine vertiefte Darstellung findet sich in der NJW Heft Nr. 18 aus 2011 (s. 1262).

Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt EU Commercial Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung sowie in internationalen Erbfällen, insbesondere mit Bezug zu Großbritannien und USA.