Das Bundesjustizministerium neigt zu schönfärbenden Unterdomains. Es bietet nämlich unter www.bmj.de/musterimpressum vieles an, aber sicherlich kein „Musterimpressum“. Vielmehr etliche Übersichten sowie einen 8-seitigen Leitfaden. Der durchschnittliche Website-Betreiber wird bei der Lektüre so seine Mühe haben. Die Texte sind offensichtlich von Volljuristen verfasst, die beim Leser das Beherrschen der Subsumtionstechnik schlicht voraussetzen. Auch mit dem Selbstbewusstsein des BMJ hapert es noch ein wenig. Oder wie sonst darf man (wenig breitschultrige) Formulierungen wie diese deuten: […]

„Damit trägt der Leitfaden in einem Bereich, in dem Abmahnungen häufig vorkommen, zur Rechtssicherheit bei. Dies kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. Der Leitfaden soll Ihnen dabei als Orientierungshilfe dienen, rechtsverbindlich ist er nicht.“

Ja was jetzt, Rechtssicherheit oder unverbindlich? In einem Leitfaden des Bundesjustizministeriums finde ich auch Hinweise wie diese amüsant:

„Zwischen den Gerichten ist strittig, ob eine telefonische Erreichbarkeit zwingend erforderlich ist oder ob ein Anrufbeantworter ausreicht; statt der Angabe einer E-Mail- Adresse die Bereithaltung einer elektronischen Anfragemaske ebenso geeignet ist (ein Kontaktformular anstelle einer E-Mail-Adresse reicht nach Auffassung mancher Gerichte nicht aus). Tipp: Gehen Sie auf Nummer sicher. Geben Sie eine erreichbare [sic!] Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse an.“

Aha, die Gerichte streiten sich also. Böse Gerichte. Wenn die so gern streiten, dann wollen wir ihnen doch nicht den Spaß dadurch verderben, dass man etwa die gesetzlichen Vorgaben präziser fasst. Und was passiert, wenn man nur eine unerreichbare Telefonnummer angibt?

Nun, unter einem „Musterimpressum“ verstehe ich persönlich etwas anderes, aber gut. Der Wille zählt. Etliche andere Broschüren des BMJ sind besser gelungen. Seien wir also nachsichtig.

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