Von Michael Gleiten (22.06.2010)
Der BGH musste mal wieder etwas klarstellen: “Ein Schöffe, der sich offen zur Selbstjustiz und zur Durchsetzung von Forderungen mittels rechtswidriger Drohungen oder Gewalt bekennt, begründet regelmäßig Zweifel an seiner Rechtstreue. Er kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.” (Urteil vom 28.04.2010 – 2 StR 595/09).
Loriot würde sagen: Ach was!
Surftipps zum Thema Ablehnung wegen Befangenheit: hier, hier (amüsant) und hier (noch amüsanter)
Von Bernhard Schmeilzl (21.06.2010)
Jedes Testament schafft Gewinner und Verlierer. Wer ein Testament schreibt, entscheidet darüber, wer erbt und wer leer ausgeht, wer sofort über das Vermögen verfügen darf und wer seinen etwaigen Pflichtteil mühsam erstreiten muss. Die Testierfreiheit – also das Recht, über die Verteilung seines Vermögens zu bestimmen – hat im BGB höchsten Stellenwert und ist sogar im Grundgesetz abgesichert. Die in der Praxis einzig relevante Beschränkung ist das Pflichtteilsrecht.
Doch wenn es wirken soll, muss das Testament im Ernstfall auch gefunden und beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Falls aber genau diejenige Person das Testament als erstes in die Hände bekommt, die darin schlecht wegkommt, ist die Versuchung groß, nach dem nächsten Feuerzeug zu greifen und das Testament aus der Welt zu schaffen. Das ist zwar strafbar (als Urkundenunterdrückung und Betrug), verpflichtet zum Schadensersatz und führt in der Regel auch zur Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit. Dennoch verschwinden immer wieder Testamente auf diese Weise. Noch häufiger kommt es vor, dass jemand in der Mitte seines Lebens ein Testament erstellt und es zuhause aufbewahrt, Jahrzehnte später aber an Demenz erkrankt und das Testament verlegt oder unabsichtlich wegwirft. (…) [mehr]
Von Julia Speierer (15.06.2010)
Die erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge ist ein kompliziertes Unterfangen. Für die Übertragung des Vermögens existieren zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Hat der Unternehmer ein Interesse an der Erhaltung der Unternehmenskontinuität und Sicherung der geschaffenen Werte, so gilt es, Liquidität und Unternehmensstruktur zu erhalten. Eine klare Regelung auch im Hinblick auf die Unternehmensführung mit Entscheidungskompetenzen ist unumgänglich. [mehr]
Von Michael Gleiten (14.06.2010)
Von Katrin Groll (14.06.2010)
Trennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind Stimmung und – wichtiger – Loyalität des (gekündigten) Arbeitnehmers meist desolat. Der Arbeitgeber will den Mitarbeiter daher in der Regel nicht mehr im Betrieb haben, da er Schlimmes befürchtet: vom schlechten Betriebsklima durch den unmotivierten und verärgerten Mitarbeiter, über unschöne Äußerungen des Mitarbeiters gegenüber Kunden bis hin zum Know How Diebstahl. Der Chef stellt einen gekündigten Mitarbeiter daher häufig von der Arbeitspflicht frei.
Doch geht das so einfach, wenn der Mitarbeiter trotzdem weiter arbeiten will und auf auf Anwesenheit im Betrieb besteht? So etwas kommt vor, etwa wenn der Mitarbeiter die Kündigung für rechtswidrig hält, dagegen klagt und in der Zwischenzeit seine Anbindung zu den Kolleginnen und Kollegen sowie seine Position in laufenden Projekten nicht verlieren will. In technischen Bereichen (z.B. Softwareentwicklung) hat der Mitarbeiter auch ein berechtigtes Interesse, den Anschluss an die aktuellen Entwicklungen nicht zu verlieren. Was sind die rechtlichen Spielregeln für die Freistellung eines Mitarbeiters während der Kündigungsfrist, also vom Zeitpunkt des Auspruchs der Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses? (…).
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Von Bernhard Schmeilzl (08.06.2010)
Es ist gar nicht so einfach, ein Dokument so zuzustellen, dass man den Zugang vor Gericht zweifelsfrei beweisen kann. Warum ein Einschreiben dazu nicht taugt, haben wir hier erklärt. Beim Telefax fährt die Rechtsprechung einen Zick-Zack-Kurs: (…) [mehr]
Von Michael Gleiten (08.06.2010)
Gestern spielte Pink im Reitstadion Riem in München. Meine Frau und ich hatten Tickets. Zu je schlanken 69 Euro für zwei Tribünensitzplätze (die allerdings nicht numeriert und somit schwer identifizierbar waren). Auf besagten Tickets war zu lesen: “Pink in Concert. Reitstadion Riem. Sonntag, 6.6.2010. 16 Uhr”. Nicht “Einlass” oder “Vorbands” oder sonstwas, sondern “Pink. 16 Uhr.” Sonst nix.
Darum begaben wir uns auch gegen 16 Uhr auf den Parkplatz (der 5km entfernt lag, da am Reitstadion Riem aus nicht erkennbaren Gründen nur 3,5 Autos parken können) und fuhren mit den MVV-Shuttle Bus 13 Minuten zum Stadion. Am Einlass fragten wir dann um 16:16 Uhr naiv, wie lang die Vorband voraussichtlich noch spielt. Antwort: Die Erste bis um 17 Uhr. Auf die Rückfrage: “Wie … die Erste?” dann die verblüffende Aussage: “Ja, dann kommen noch drei Vorbands. Pink fängt etwa um 20:30 Uhr an.”
Nun waren entweder 25.000 Münchner bei 30 Grad Sonnenschein ganz verrückt nach vier unbekannten Vorbands (das Stadion war nämlich um 16 Uhr bereits voll) oder man hatte alle Fans im Interesse der Getränkeabsatzmaximierung verar… und 4 1/2 Stunden vor dem eigentlichen Showbeginn in die Arena gebeten, ohne ihnen das zu sagen. Kann man machen. Nett ist es nicht. Und vertragsgemäß ist es meines Erachtens auch nicht. Besonders erfreut waren die Eltern mit Kindern im Alter zwischen 8 und 12, die nun die Wahl hatten, am nächsten Tag ihren völlig übermüdeten Nachwuchs in den ersten Schultag nach den Pfingsferien zu schicken oder aber ihre Kinder – vor Beginn des Pink-Konzerts – wieder nach Hause und ins Bett zu bugsieren. Einige haben das getan. Die gingen also tatsächlich mit Eintrittskarten im Wert von mehr als 200 Euro vor Konzertbeginn wieder aus dem Stadion.
Soll ich Pinks Konzertveranstalter nun verklagen? Sind 4 1/2 Stunden Abweichung vom angekündigten Veranstaltungseginn ein wesentlicher Mangel? Verdient hätte es der geldgeile Sack. Mindestschaden wären 25 Euro, die wir unserem Babysitter zusätzlich zahlen mussten, den wir um 16:30 anriefen und ihr schonend beibrachten, dass wir nicht gegen 20 Uhr, sondern eher gegen Mitternacht zurück sein werden. Und die 16 Euro für pro Person je 2 x 0,4 Liter Wasser zu je 4 Euro, die zur Lebenserhaltung bei 30 Grad in praller Sonne in der Südkurve des Reitstadions unerlässlich waren. Wer will das Mandat?
Übrigens: Das Konzert selbst war toll (soweit man das nach vier Stunden warten in der prallen Sonne noch objektiv bewerten kann). Hier einige Fotos von der B3-Website. Darum werden wir sie nun wohl doch nicht verklagen. Bei künftigen Nachmittagskonzerten werde ich mir die Anfangszeit aber lieber schriftlich bestätigen lassen.
Von Bernhard Schmeilzl (18.05.2010)
In der Rubrik englische Vertragsmuster hier ein Beispiel für allgemeine Klauseln im Rahmen einer kurzen Vorvereinbarung, die den Abschluss eines ausführlichen Dienstleistungsvertrags (Service Agreement) vorbereitet. Die Vereinbarung ist aus der Perspektive des Dienstleistungsanbieters (Service Provider) formuliert und somit für diesen günstig gestaltet. In Ergänzung dazu übersendet der Dienstleister ein konkretes Angebot (Proposal), das die einzelnen Dienstleistungen und Kosten im Detail beschreibt. Hier der PDF-Download: Beispiel_Terms_Conditions_Service_Provider
Weitere Textbausteine und Vertragsmuster in der Rubrik: englische Vertragsmuster
Von Prof. Dr. Herbert Grziwotz (18.05.2010)
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, bestellt das Betreuungsgericht gem. § 1896 Abs. 1 BGB für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Wie geschieht dies in der Praxis? (…)
[mehr]
Von Prof. Dr. Herbert Grziwotz (18.05.2010)
Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung (dazu Infos hier), sondern durch den Tod eines Partners, kommt zu dem schmerzlichen Verlust auf den Überlebenden häufig noch Ärger zu. Wird er nämlich nicht Erbe, sondern anderen Personen wie z. B. ersteheliche Kinder oder eventuell sogar ein Noch-Ehegatte bzw. ein Noch-Lebenspartner, so versuchen diese, Zuwendungen, die während des Bestehens der Lebensgemeinschaft erfolgen, rückabzuwickeln, um auf diese Weise den Nachlass zu erhöhen. (…) [mehr]