Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Von Bernhard Schmeilzl (21.10.2011)
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Eine Ehefrau klagte gegen ihre Krankenversicherungsgesellschaft, weil diese die Zahlung von Krankentagegeld nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingestellt hat. Die Kosten von rd. 10.000 Euro für den Zivilprozess machten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten der Ehefrau, später als außergewöhnliche Belastung geltend. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Entlastung anerkannt. Solche Aufwendungen sind dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergibt und keine Mutwilligkeit vorliege. Die Kosten sind allerdings um etwaige Erstattungen (z. B. Leistungen aus Rechtsschutzversicherung) zu kürzen und nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Graf & Partner eröffnen Anwaltsbüro in Malta / Business Lunch mit Botschafter

Von Bernhard Schmeilzl (21.10.2011)
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Die alten Mauern täuschen: Maltas Wirtschaft boomt. Was die Mittelmeerinsel deutschen Firmen zu bieten hat, erfahren interessierte Unternehmer am 28.10. beim Business Lunch im Alten Rathaus Regensburg.

Man kennt die idyllische Insel als Urlaubsort mit der Hauptstadt Valletta als Weltkulturerbe. Auch Hollywood hat das Land schon für große Produktionen entdeckt (siehe SZ-Bericht hier). Bislang weniger bekannt: Malta ist auch ein boomender Wirtschaftsstandort, quasi das Gegenmodell zu Griechenland. Stabile Staatsfinanzen, gute Infrastruktur, zuverlässige Verwaltung, attraktives Steuersystem und ein unternehmerfreundliches Umfeld mit interessanten Förderprogrammen.

Musterknabe mit guten Kontakten

Etliche deutsche Unternehmen nutzen Malta längst als Alternative zu ferneren Produktionsstandorten. So kommt jede Playmobil-Figur weltweit (jährlich 100 Millionen Männchen) aus Malta, nicht etwa – wie man vermuten würde – aus Fernost. Lufthansa wartet dort seine Flugzeugflotte (siehe SZ-Bericht ). Nach den Großunternehmen entdecken immer mehr Mittelständler den Inselstaat als interessante Option, insbesondere wenn qualifizierte, Englisch sprechende Mitarbeiter benötigt werden. Von 2005 bis 2008 stiegen die deutschen Direktinvestitionen in Malta um das Zehnfache. (…) [mehr]

England erlaubt Fremdbeteiligungen an Anwaltskanzleien

Von Bernhard Schmeilzl (17.10.2011)
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In Deutschland – wie in den allermeisten westlichen Rechtsordnungen – ist bislang verboten, dass sich Nichtanwälte an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligen. § 59 BRAO regelt dazu: “Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.(…) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. (…) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.” Hintergrund: Die Anwaltstätigkeit soll nicht maßgeblich durch Nichtanwälte beeinflusst oder durch Renditevorgaben von Kapitalinvestoren dominiert werden.

In England ändert sich das jetzt: Im Rahmen einer großen Reform das Anwaltsberufsrechts (UK Legal Services Act) werden Fremdbeteiligungen bei Anwaltskanzleien (equity investments in law firms) nun erlaubt. Die englische Anwaltschaft soll für den Wettbewerb auf inländischen und ausländischen Märkten fit gemacht werden. Es wird zwar noch ein Zulassungsverfahren geben, aber bald können Anwaltskanzleien vollständig im Besitz von nicht-anwaltlichen Kapitalgebern sein. Die Berufsrechtsreform ist formal bereits am 6.10.2011 in Kraft getreten, muss aber noch in der Anwaltschaft selbst umgesetzt werden. Erste Anträge werden für Januar 2012 erwartet.

Hintergründe und weitere Informationen auf der Website der Solicitors Regulation Authority (wo auch das 2011 neu erschienene Handbuch der englischen Anwaltskammer, das “SRA Handbook 2011″, zum Download verfügbar ist) sowie im Heft Oktober 2011 des Anwaltsblattes des DAV unter www.anwaltsblatt.de.

Weitere Informationen & Kontakt:

Für Fragen zum englischen Recht steht der Autor des Beitrags gerne zur Verfügung. Neben der Qualifikation als deutscher Rechtsanwalt besitzt Bernhard Schmeilzl den Master of Laws der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät mit seiner eigenen Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, vor allem im anglo-amerikanischen Raum. Die Kanzlei wickelt auch Grundstücktransaktionen sowie Erbfälle in England ab, wo nötig in enger Zusammenarbeit mit Solicitors vor Ort.

Absehen von Fahrverbot durch Amtsgericht

Von Dr. Werner Semmler (07.10.2011)
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Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat auf einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid von der Anordnung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerorts um 26 km/h überschritten. Bereits zuvor hatte er binnen Jahresfrist die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 26 km/h überschritten. Nunmehr ordnete die Bußgeldstelle ein 1 monatiges Fahrverbot an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht konnte dargelegt werden, dass der Betroffene für die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau auf die Fahrerlaubnis „angewiesen“ ist. Dies führte dazu, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen hat. Die Geldbuße wurde erhöht. Die Verteidigung begrüßt diese Entscheidung, wonach in Ausnahmefällen auch bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot nicht zwingend angeordnet werden muss.

Crash Kurs: Limited (Vergleich englische und maltesische Ltd)

Von Bernhard Schmeilzl (22.09.2011)
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Wer eine Limited als Alternative zur GmbH erwägt, sollte sich auch überlegen, welche Art der Limited. Die Limited nach englischem Recht ist nicht immer die beste Wahl. Ein optimaler Einstieg in das Thema is dieser Beitrag (Download) mit vielen weiterführenden Links.

Kanzlei Graf & Partner expandiert: Quereinsteiger willkommen

Von Bernhard Schmeilzl (14.09.2011)
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Als Einzelkämpfer, aber auch als kleinere Kanzlei erreicht man nur ein gewisses Level, insbesondere bei der Beratung von Unternehmen. Firmenmandanten wollen sicher sein, dass ihre Kanzlei auch noch schlagkräftig agieren kann, wenn einer der Anwälte längere Zeit ausfällt. Die süddeutsche Anwaltskanzlei Graf & Partner mit Büros in München, Regensburg und Malta wird deshalb über die nächsten zwei bis drei Jahre weiter expandieren. Die bestehenden Schwerpunkte Wirtschaftsrecht, Medizin & Pharma sowie Erbrecht & Nachfolgeplanung werden ausgebaut und – sobald sich geeignete, verantwortungsvolle Partner hierfür finden – weitere Ressorts geschaffen. So existiert beim mittelständisch geprägten Mandantenstamm der Kanzlei immer wieder Beratungsbedarf im Bereich Immobilienrecht, öffentlichem Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, den Graf & Partner derzeit nicht mit eigenen Ressourcen abdecken kann.

Qualifizierte Kolleginnen und Kollegen, die sich in der Praxis bereits bewiesen haben,  sind herzlich willkommen.  Auch die Fusion mit bestehenden Kanzleien ist denkbar, entweder an den bestehenden Standorten München und Regensburg oder an weiteren Standorten im süddeutschen Raum. Um es ganz klar zu sagen: Gesucht sind keine Arbeitnehmer, sondern selbstständige Partner, die die Synergien einer größeren Sozietät sehen und aktiv mitgestalten wollen. Weitere Informationen und Kontaktdaten hier. Der Kanzleieinstieg bzw. die Fusion erfolgt in mehreren, klar definierten Schritten. So sind beide Seiten durch ausreichende Erprobungszeit und klar messbare Erfolgskriterien abgesichert. Die konkreten Rahmenbedingungen übersendet Graf & Partner gerne auf Anfrage.

Arzthaftung: Beweislastumkehr auch bei einfachem Befunderhebungsfehler

Von Bernhard Schmeilzl (07.09.2011)
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Bei (möglichen) ärztlichen Behandlungsfehlern muss man zunächst unterscheiden, in welchem Bereich dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist: Bei der Diagnose (Befunderhebung), bei der Risikoaufklärung, bei der Therapiewahl, bei der Therapiedurchführung oder bei der Nachsorge. Die Beweislastregeln sind nämlich jeweils verschieden. Da ein Patient im Arzthaftungsprozess in aller Regel große Schwierigkeiten bei der Beweisführung hat (Arzt und Krankenhaus haben im Vergleich zum Patienten und dessen Anwalt bessere Fachkenntnis und vollen Zugang zu allen Dokumenten), hilft ihm die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen – insbesondere wenn dem Arzt ein grober Verstoß vorgeworfen werden kann – mit einer Beweislastumkehr. Dann muss der Arzt beweisen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Der Bundesgerichtshof hat die Situation der Patienten im Sommer 2011 nun weiter verbessert.

Aktuell urteilte der BGH am 07.06.2011 (Az: VI ZR 87/10) zur Beweislastumkehr beim Befunderhebungsfehlern nämlich (Leitsatz): “Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009, VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).”

Weitere Beiträge zum Arztrecht:

- Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
- Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)
- Patientenaufklärung am Telefon
Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen

Harsche Kritik an “Christlicher Patientenverfügung”

Von Bernhard Schmeilzl (07.09.2011)
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Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung hat in einer Stellungnahme vom 22.8.2011 (hier als PDF-Download) die Broschüre “Christliche Patientenvorsorge” scharf kritisiert. In einem 27-seitigen Rechtsgutachten kommen die Verfasser (Dr. Steffen Augsberg und der Kölner Staatsrechtler Prof. Dr. Wolfram Höfling) zum Ergebnis, die „Christliche Patientenvorsorge“ verkenne grundlegende rechtliche Wertungen, habe einen kaum zu behebenden konstruktiven Grundfehler, schaffe Unklarheiten und verfälsche die Intentionen des Gesetzgebers. Die konkreten Formulierungsvorschläge im Anhang der Broschüre seien kaum praxistauglich für wirklich komplizierte Konstellationen der Entscheidungsfindung am Lebensende.

Harscher geht es kaum. Zum Hintergrund: Bei der neu überarbeiteten und 2011 von den evangelischen und katholischen Kirchen Deutschlands gemeinsam herausgegebene Broschüre “Christliche Patientenvorsorge” (hier als PDF-Download) handelt es sich – neben der Broschüre “Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter” des Bayerischen Justizministeriums (hier als PDF-Download) – um eine der beliebtesten Mustersammlungen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Im Gesetzgebungsverfahren sprachen sich die Kirchen seinerzeit für den sog. Bosbach-Entwurf aus. Danach sollte eine Patientenverfügung nur für die Ärzte bindend sein, wenn sich der Patient in der unmittelbaren Sterbephase befand (sog. Reichweitenbegrenzung). Für andere Konstellationen (z.B. Wachkoma oder Alzheimer-Demenz) sollte eine Patientenverfügung nicht anwandbar sein. Dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden. Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung wirft den Kirchen nun vor, die Reichweitenbegrenzung in ihrer Broschüre “durch die Hintertür” faktisch doch einzuführen. Allerdings erscheint die Stellungnahme der Gutachter auch etwas ideologisch gefärbt zu sein. Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung vertritt eine Position der formalen Autonomie um jeden Preis, die in manchen Konstellationen auch kritisch zu hinterfragen ist. Für alle, die sich intensiv mit dem Thema Patientenverfügung auseinandersetzen, ist die Lektüre der Stellungnahme dennoch spannend und fördert die kritische Diskussion über unterschiedliche Formularmuster.

Weitere Informationen zur Patientenverfügung und Palliativmedizin:

- Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?
- Aktive und passive Sterbehilfe:  Was bedeuten die Begriffe eigentlich?
- “Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”
- Gemeinsame Charta zur Behandlung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland
- Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma
- Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio
- BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig?
- Patientenverfügung für den Fall “Wachkoma”

Rettung Terminsvertreter

Von Michael Gleiten (25.08.2011)
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Mein persönlicher Termin-Engpass-Rekord in 19 Jahren Anwaltszulassung (am Standort München) war in der ersten Augustwoche 2011: Montags sollte ich nach Neuruppin (einfach 750km), Dienstag nach Frankfurt (einfach 400km), Donnerstag nach Berlin (700 km) und Freitag “nur” nach Nürnberg (200 km). Die LGs Neuruppin und Frankfurt hatten Verlegungsanträge abgelehnt (mit Begründungen übrigens, die einem die Nackenhaare kräuseln). Da stellen sich die Alternativen: Kanzleihubschrauber anschaffen oder sich mit dem Gedanken Terminsvertreter anfreunden. Nachdem ich einige Leasingangebot für kleine Helikopter eingeholt (und nach Rücksprache mit den Sozien verworfen) hatte, versuchte ich es mit dem Portal Terminsvertreter. Und es hat reibunsglos funktioniert. Da bei weit entfernten Terminen die Anreisekosten meist deutlich höher sind als die Gebühren für den Terminsvertreter ist auch dem Mandanten finanziell geholfen.

Englische Vertragsmuster #11: Profi-Sportler Agenturvertrag (USA)

Von Michael Gleiten (24.08.2011)
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In der Rubrik Englische Vertragsmuster diesmal etwas Exotisches: Rechthaber-Autor Bernhard Schmeilzl berät sowohl Berufssportler als auch Agenturen bei der Vertragsgestaltung, insbesondere auch im anglo-amerikanischen Bereich. Um einen Einblick in die Praxis der Vertragsgestaltung zwischen Profiathleten und deren Agenten in den USA zu geben, hier ein Beispiel eines solchen professionellen Athlete Agency Agreement (natürlich wie immer unter Ausschluss jeder Haftung) zum Download. Der Vertrag beruht auf US-Recht und stammt aus der Sportart Baseball (MLB), wird aber in ähnlicher Form auch in den anderen Profisportarten verwendet (NBA, NHL, NFL, MLS). Im Unterschied zu Europa bestehen in den USA sehr starke Spielergewerkschaften (Players’s Associations”), die rigide Rahmenbestimmungen vorgeben, auch und gerade für die Tätigkeit von Spieleragenten. Wer als deutscher Agent oder Rechtsanwalt einen Eishockey- oder Basketballspieler in USA vertreten oder beraten will, muss sich daher vorher extrem gut informieren und meist auch mit einem US-Partner kooperieren.

Weitere Informationen zum US Profisport und der Tätigkeit von Player Agents:
- Sportler nach USA vermitteln. Als Sports Agent nach USA. Geht das?
- Vorlesungsskript “Team- und Einzelsportmanagement” (macromedia hochschule München)