Absehen von Fahrverbot wegen Unverhältnismäßigkeit

Von Dr. Werner Semmler (25.11.2011)
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Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat in einem aktuellen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Fahrverbot abgesehen und dafür die verhängte Geldbuße verdoppelt. Die Verteidigung konnte geltend machen, dass das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot für den Betroffenen unverhältismäßig war, da sich der Betroffene um die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau kümmerte und dabei auf den Einsatz des KfZ angewiesen war. Diese Entscheidung macht Mut, in geeigneten Fällen gegen ein Fahrverbot anzugehen.

Mal wieder eine originell gestaltete Kanzlei-Website

Von Michael Gleiten (18.11.2011)
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Fast jede Kanzlei hat heute ihren Webauftritt, viele langweilig und mit den üblichen Klischeemotiven (Paragraphenzeichen, Robe, Gesetzbücher, Säulen, Justitia etc), manche schlichtweg grauenhaft. Ab und zu fällt aber eine Website mal positiv auf. Eine – wie ich finde  – grafisch originelle und sympathische Gestaltung ist der Tübinger Kanzlei Sofan gelungen (wenn wir den abgedroschenen Slogan “Für Ihr Gutes Recht” mal dezent ignorieren). Was uns früher schon mal gefallen hat: Die Bikerkanzlei und Verkehrsrechtskanzlei Lachner. PS: Nein, ich bekomme da immer noch keine Provision.

Stellenanzeige Volljurist / Rechtsanwalt (m/w) in Regensburg

Von Bernhard Schmeilzl (09.11.2011)
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Rechtsanwalt/Rechtanwältin (0-2 Jahre Berufserfahrung) für Festanstellung gesucht (ggf. in Teilzeit)

Die Kanzlei Graf & Partner sucht für den Standort Regensburg ab Q1 oder Q2/2012 einen Volljuristen bzw. Rechtsanwalt (m/w) mit zivilrechtlicher Ausrichtung. Wir sind eine Sozietät von Rechtsanwälten mit den Schwerpunkten Wirtschaftsrecht, Medizin und Erbrecht. Neben der Zentrale in Regensburg unterhalten wir ein Büro in München sowie eine Außenstelle in Malta. Zur klassischen Anwaltstätigkeit (Vertragsgestaltung, Prozessführung) kommen Projektaufgaben: So unterstützen wir Firmen beim Aufbau einer Rechtsabteilung, coachen Führungskräfte im Arbeits-, GmbH- und Aktienrecht oder begleiten Verbände bei sportlichen Großevents.

Die Tätigkeitsschwerpunke der Stelle liegen in den Gebieten Medizin- und Pharma, Vertragsgestaltung (etwa 30% in englischer Sprache), Arbeitsrecht und allgemeines Wirtschaftsrecht. Neben der juristischen Qualifikation setzen wir verhandlungssicheres Englisch (in Wort und Schrift) sowie professionelle Beherrschung von MS Office voraus (insbesondere das Arbeiten mit MS Word im Markup-Modus).

Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mit Angabe der Gehaltsvorstellung bitte an RA Bernhard Schmeilzl, LL.M. unter schmeilzl@grafpartner.com

EU evaluiert Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte

Von Bernhard Schmeilzl (04.11.2011)
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Die Europäische Kommission evaluiert derzeit die Dienstleistungsrichtline (77/249/EC) und die Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EC). Anlass ist Art. 15 der Niederlassungsrichtlinie, wonach die Kommission verpflichtet ist, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Richtlinie zu verfassen. Die BRAK hat auf der Grundlage der Erfahrungen der regionalen Rechtsanwaltskammern Stellung genommen und betont insbesondere, dass durch die beiden Richtlinien innerhalb der EU ein Grad von Freizügigkeit für die anwaltliche Tätigkeit erreicht werde, der in anderen Teilen der Welt, selbst in den USA, so nicht bestehe. Am 01. Januar 2010 habe es in Deutschland 350 niedergelassene europäische Anwälte gegeben, davon 111 in Frankfurt und 86 in München. Die geringe Nutzung der Möglichkeiten, die dem Anwalt durch die Niederlassungsrichtlinie eröffnet werden, liege insbesondere daran, dass ein Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat nur dann sinnvoll sei, wenn damit der Lebensunterhalt verdient werden könne. Hierzu sei es insbesondere nötig, das nationale Recht sowie die Landessprache ausreichend zu kennen. Weitere Informationen hier. (Quelle: Newsletter 10/2011 der RAK München).

Verwandte Beiträge:
Niedergelassener Europäischer Anwalt: Das unbekannte Wesen
Als Rechtsanwalt ins Ausland: Einfacher als man denkt

Gesetz zu § 522 ZPO in Kraft

Von Michael Gleiten (04.11.2011)
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Das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung, das der Bundestag im Juli beschlossen hatte, ist am 26.10.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten (BGBl. I 2011, 2082). Die Neuregelung führt gegen die bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung ein Rechtsmittel ein. Die BRAK hatte sich seit Einführung des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses durch die ZPO-Reform gegen diese Regelung gewandt und forderte seit Jahren die Streichung des § 522 Abs. 2 ZPO. Quelle: Newsletter 10/2011 der Rechtsanwaltskammer München. Weiterführende Links: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 26.10.2011; Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 07.07.2011; Presseerklärung der BRAK vom 08.07.2011; Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf

Gemeinsames EU-Kaufrecht kommt

Von Bernhard Schmeilzl (28.10.2011)
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Kommission legt Verordnungsvorschlag zu EU-Kaufrecht vor

Justizkommissarin Reding hat am 11. Oktober 2011 den Verordnungsvorschlag KOM(2011) 635 über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgestellt. Danach können Verträge wahlweise nach „EU-Kaufrecht“ oder der jeweils einschlägigen nationalen Vertragsrechtsordnung geschlossen werden. Das Verordnungsrecht findet nur Anwendung, wenn sich beide Vertragsparteien freiwillig darauf einigen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob das EU-Kaufrecht nur für grenzüberschreitende oder auch für inländische Verträge gelten soll. Gewählt werden kann das neue EU-Kaufrecht sowohl für Geschäfte zwischen Unternehmen als auch für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Es reicht aus, dass eine Vertragspartei ihren Sitz in der EU hat. Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme Nr. 3/2011 ein optionales europäisches Vertragsrechtsinstrument ausdrücklich. Quelle: DAV-Depesche Nr. 43/11 vom 27. Oktober 2011

Englische Vertragsmuster #12: Haftungsbeschränkungsklausel (US-Recht)

Von Bernhard Schmeilzl (27.10.2011)
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Häufig wollen Vertragsparteien ihre Schadensersatzhaftung ausschließen oder wenigstens beschränken. Nach deutschem Recht ist das bekanntlich gar nicht so leicht möglich (Details dazu hier). In US-amerikanischen Verträgen (wobei es natürlich kein einheitliches USA-weites Zivilrecht gibt, sondern jeder US-Bundesstaat über sein eigenes Recht verfügt) wird häufig folgende Klausel verwendet:

Limitation of Liability: To the maximum extent permitted by law, in no event will either party be responsible for any incidental damages, consequential damages, exemplary damages of any kind, lost goodwill, lost profits, lost business and/or any indirect economic damages whatsoever regardless of whether such damages arise from claims based upon contract, negligence, tort (including strict liability or other legal theory), a breach of any warranty or term of this Agreement, and regardless of whether a party was advised or had reason to know of the possibility of incurring such damages in advance.

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Verwandte Beiträge:
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- Englische Vertragsmuster #6: Allgemeine Klauseln
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- Großbritannien erlässt strenges Anti-Korruptionsgesetz: Bribery Act (mit Leitfaden)
- Broschüre zur Vertragsgestaltung: Vergleich Common Law mit kontinentalem Recht
- sowie weitere Beiträge der Rubrik “Englische Vertragsmuster

Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.

Standort Malta: Fakten zu rechtlichen Rahmenbedingungen

Von Bernhard Schmeilzl (26.10.2011)
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Eine Fundgrube hilfreicher Informationen für Unternehmer und Juristen, die mit Malta in Berührung kommen, ist der Exportbericht 2011 der Industrie- und Handelskammer (PDF-Download). Neben den Wirtschaftsdaten und einer Übersicht zu Zollbestimmungen eräutert die Broschüre auch die Basics zu allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, Handelsrecht, Firmengründung, Patent & Markenrecht, Eigentum und Forderungen sowie Arbeitsrecht. Zur Vertiefung verweist der Bericht auf viele weitere Links.

Weitere Informationen:

- Limited mit Sitz in Malta: Die bessere Alternative zur englischen Limited?
- Malta Limited und die Steuern
- Graf & Partner eröffnen Büro in Malta
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Kontakt:
Der Autor Rechtsanwalt Schmeilzl steht für Fragen zu Unternehmensgründung und Vertragsgestaltung in Malta gerne zur Verfügung. Neben der Qualifikation als deutscher Rechtsanwalt besitzt Bernhard Schmeilzl den Master of Laws der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät mit seiner eigenen Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, vor allem im anglo-amerikanischen Raum. Die Kanzlei Graf & Partner kooperiert mit der maltesischen Anwalts- und Steuerkanzlei GSB – Giglio Spiteri Bailey Advocates und unterhält eine Außenstelle in Valletta, der Hauptstadt Maltas. Zusammen mit der Kanzlei GSB und deren Treuhand- und Dienstleistungsgesellschaft “GSB Services Limited” betreut Rechtsanwalt Schmeilzl Mandanten bei der Gründung von Unternehmen, insbesondere Konzern-Holdings und Trusts.

“Justiz auf einen Blick” (Broschüre Statistisches Bundesamt 2011)

Von Bernhard Schmeilzl (24.10.2011)
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Wie lange dauern Gerichtsverfahren im Familienrecht, Zivilrecht oder Strafrecht in Deutschland? Wie hoch ist die Kriminalitätsrate, Verurteilungsquote, Gefangenenrate? Was kostet das Justizsystem? Antworten auf all diese Fragen enthält die aktuelle destatis-Broschüre “Justiz auf einen Blick 2011″ (PDF-Download Broschuere_Justiz_2011)

Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen fristlose Kündigung

Von Bernhard Schmeilzl (21.10.2011)
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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertigt die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters verspätete Entrichtung der Miete durch den Mieter eine Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund. Das Gericht bewertet die fortlaufend unpünktliche Mietzahlung als gravierende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung ermöglicht. In dem vom Vermieter betriebenen Klageverfahren hatte der Mieter mehrere Jahre die Miete erst zur Monatsmitte oder noch später gezahlt. Auch nach mehreren Abmahnungen hat er diese Zahlungsweise fortgeführt, obwohl nach dem Mietvertrag die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats fällig war. Für das Gericht war es unerheblich, dass der Mieter auf Grund eines Irrtums davon ausgegangen ist, die Miete erst zur Monatsmitte zahlen zu müssen.