Anwälte werben schon seit etwa 10 Jahren immer offensiver. Nun ziehen auch die Ärzte nach. Im Internet häufen sich Portale, die für einzelne Ärzte oder Ärztenetzwerke um Patienten werben (siehe z.B. www.doc-net.eu oder www.docinsider.de). Solange der Arzt auf einer solchen Plattform mit sachlichen Informationen wirbt, steht dem nichts entgegen, auch nicht wenn der Arzt für die Präsenz auf einer solchen Plattform eine pauschale Gebühr zahlt. Das Werberecht der Ärzte ist mittlerweile recht liberal (siehe Beitrag: „Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen“). Nun kommen findige Web-Avantgardisten auf die Idee, den Ärzten statt einer Pauschalgebühr eine Provision für dadurch vermittelte Patienten zu berechnen. Das charmante Verkaufsargument ist: Dem Arzt entstehen keine Fixkosten, sondern er zahlt nur, wenn er auch tatsächlich eine Leistung (den vermittelten Patienten) erhält. Nur wie leider öfter in Deutschland: Neuen Ideen (gut oder nicht lassen wir mal dahingestellt) steht die Rechtslage entgegen. Konkret die Berufsordnung für Ärzte, deren § 31 Muster-BO (in den Bundesländern weitgehend inhaltsgleich umgesetzt) lautet:

„Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.“

Also ein klares Verbot von Provisionen für die Vermittlung von Patienten über eine Online-Plattform. Gewisse Gestaltungsspielräume mag es dennoch geben, wenn man einen weniger plumpen Ansatz wählt. Eine Zahlung ist nämlich dann zulässig wenn der Arzt eine bestimmte Leistung des Vermittelnden bezahlt die gerade nicht der Vermittlung entspricht. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist BGH III ZR 135/02 (in MedR 2003, 459-460): „Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das berufsrechtliche Verbot, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen, wenn bei ambulanten Operationen der Operateur von dem Anästhesisten einen (auch pauschalierten) Kostenbeitrag für die Bereitstellung des Operationssaals und des Personals verlangt.“

Fazit: Wer solche Online-Dienste im Ärztebereich plant, sollte sich sehr gut informieren und beraten lassen. Sonst drohen dem Arzt berufsrechtliche Sanktionen (was sich nicht gut auf die Geschäftsbeziehung zwischen Mediziner und Online-Dienstleister auswirken dürfte). Dem Online-Dienstleister selbst drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und teure Unterlassungsaufforderungen. Das Honorar kann er ohnehin vergessen, weil der Arzt es nicht zahlen oder zurückfordern wird (§§ 134, 812 BGB).

Alternative für die Mutigen: In Kenntnis des berufsrechtlichen Verbotes trotzdem machen und dann im Prozess auf die Verfassungswidrigkeit der Norm berufen.

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