Bei einer Klage gegen eine GmbH, vor allem bei einer GmbH in der Krise oder mit dubioser Geschäftsführung muss man als Anwalt unbedingt daran denken, dass der BGH solche Klagen als unzulässig ansieht, wenn der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat. Dies gilt auch nach der GmbH-Reform weiter. So entschied der BGH im Urteil vom 25.10.2010 – II ZR 115/09 (Text der Entscheidung bei Juris Anwaltsletter):

1. Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig.
2. Wird während eines Prozesses die beklagte GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, bleibt sie parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.
.

Verwandte Beiträge:

Die korrekte Abwicklung einer GmbH: Ein Leitfaden
Die GmbH-Reform 2008 (MoMiG)